Hesse in the 19th and 20th Centuries

Gesetze zur Kinderarbeit, 9. März 1839
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes war es in vielen Familien nötig, dass neben den Männern auch Frauen und Kinder mitarbeiten mussten. Dieses betraf nicht nur Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder in Handwerksbetrieben, sondern auch in Fabriken. In den 1830er Jahren entstanden in Europa die ersten Gesetze zur Einschränkung der Kinderarbeit.
1839 wurde für das Königreich Preußen – damit auch für den damaligen Kreis Wetzlar – eine Verordnung erlassen, die vorschrieb, dass Kinder unter neun Jahren oder mit weniger als drei Jahren Schulbesuch zukünftig in Fabriken und Bergwerken keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen durften. Sie sollten die „Muttersprache geläufig lesen und einen Anfang im Schreiben“ gemacht haben. Es gab jedoch Ausnahmen, etwa wenn die Fabrik eine eigene Schule hatte. Vor dem 16. Geburtstag war die Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich beschränkt.
1853 wurden die Vorschriften noch einmal verschärft. Unter anderem wurde das Alter, ab dem Kinder beziehungsweise Jugendliche arbeiten durften, stufenweise auf zwölf Jahre erhöht. Voraussetzung für die Anstellung Jugendlicher war die Abgabe eines Arbeitsbuches beim Arbeitgeber. Fabrikinspektoren sollten die Einhaltung der Regeln überprüfen.
(StF)
- Additional Information
- [Vorschrift über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839; Verschärfung des Regulativs von 1839 vom 16. Mai 1853]
- Recommended Citation
- „Gesetze zur Kinderarbeit, 9. März 1839“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/7493> (Stand: 24.11.2025)
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