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Hesse in the 19th and 20th Centuries

Gesetz über die Auswanderung, 30. Mai 1821
Die verschiedenen hessischen Staaten schrieben in ihren Verfassungen das Recht auf Auswanderung fest. Das betraf nicht nur die Emigration nach Übersee, sondern auch den Umzug in andere deutsche Staaten. Dabei hatten sich die Auswanderungswilligen an Vorschriften zu halten und konnten nicht ohne vorherige Anzeige bei der Regierung das Land verlassen. Ein Gesetz Großherzogs Ludwig II. (1777–1848) vom 30. Mai 1821 legte fest, dass nach der erfolgten Auswanderungsanzeige eine gerichtliche Aufforderung an mögliche Gläubiger erfolgen musste, ihre Forderungen anzuzeigen. Die Emigration konnte nur erfolgen, wenn alle Schulden beglichen waren. Die „Gläubigeraufforderungen“ wurden in den lokalen Zeitungen veröffentlicht.
(StF)
- Additional Information
- [Gesetz über die Auswanderungen aus dem Großherzogtum Hessen vom 30. Mai 1821; Gläubigeraufforderungen aus der Darmstädter Zeitung vom 1. Februar 1852]
- Recommended Citation
- „Gesetz über die Auswanderung, 30. Mai 1821“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/7468> (Stand: 28.4.2025)
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