Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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  1. Merkblatt für Verwundete und Kranke

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Merkblatt für Verwundete und Kranke, eingeklebt im Soldbuch des Wehrmanns Heinrich Linneborn aus Niederdieten.

↑ Merkblatt für Verwundete und Kranke, Einlageblatt im Soldbuch

Abschnitt 1: Merkblatt für Verwundete und Kranke

Das wohl allen Soldaten ausgehändigte Merkblatt1 für Verwundete und Kranke diente dem Soldaten als Anleitung im Falle einer Krankheit oder Verwundung im Gefecht. Wie unter 5. aufgeführt sind diese Richtlinien verbindlich und der Soldat hat im Falle einer Nichtbefolgung mit einer Strafe zu rechnen. Das hier vorliegende Exemplar wurde im Soldbuch des Gefreiten Heinrich Linneborn aus Niederdieten gefunden.


Im Soldbuch einzukleben!

Merkblatt für Verwundete und Kranke.

1. Jeder erkrankte oder verwundete Soldat, der nicht mehr am Gefecht teilnehmen kann, hat sich sofort zu den Verbandplaetzen, Ortskrankenstuben, Lazaretten oder Krankensammelstellen zu begeben. Nur diese Stellen sorgen für aerztliche Versorgung, ausreichende Verpflegung u. Weiterleitung der Kranken u. Verwundeten.
2. Auskunft über den Standort der naechsten San.-Einrichtung gibt jede Kommandostelle, Orts- u. Bahnhofs-Kdtr., sowie Auskunftstelle, Feldgendarmen usw.
3. Jeder Kranke od. Verw. erhaelt von d. Truppe, dem Verbandplatz oder Lazarett einen Krankenzettel als Ausweis. Dieser ist sorgfaeltig aufzubewahren u. auf Verlangen vorzuzeigen. Der Krankenzettel gilt als Urkunde; selbststaendig vorgenommene Aenderungen d. Krankenzett. werden als Urkundenfaelschung bestraft.
4. Der Abtransport der Kranken u. Verw. in die Heimat oder in das Etappengebiet erfolgt nur durch die Krankentransportabteilung u. zwar von den Krankensammelstellen in besond. Lazarett- u. Krankenzügen.
5. Wer unter Umgehung der Krankensammelstellen eigenmaechtig in gewoehnl. Personenzügen od. leeren Güterzügen nach der Heimat od. in das Etappengebiet faehrt, kann weder auf Verpflegung noch auf aerztl. Versorgung rechnen; ausserdem macht er sich strafbar, da er den ihm bekannten für d. Krankentransport vorgeschriebenen Weg eigenmaechtig umgangen hat.
6. Alle Züge u. Bahnhoefe werden von Patrouillen u. Feldgendarmen überwacht, die den Befehl haben, jeden unberechtigt mitfahrenden Kranken od. Verw. der naechsten San.-Anstalt zuzuführen.
7. Wichtig ist für jeden Kranken od. Verw., dass er Kochgeschirr, Loeffel u. Trinkbecher bei sich behaelt, da er nicht damit rechnen kann, dass er an den Verpflegungsstellen auch Ess- u. Trinkgeraet erhaelt.
8. Es ist bei unserem Rohstoffmangel vaterlaendische Pflicht jedes Verw. u. Kranken, seine Waffen u. Ausrüstungsstücke, besonders Gewehr, Stahlhelm und Gasmaske mit zurückzubringen.


  1. Das Merkblatt ist nicht datiert. Es dürfte wegen der Erwähnung von Stahlhelm und Gasmaske aus den Jahren 1916-1918 stammen.

Personen: Linneborn, Heinrich
Orte: Niederdieten
Sachbegriffe: Merkblätter · Verwundete · Kranke · Soldbücher · Verbandsplätze · Ortskrankenstuben · Lazarette · Krankensammelstellen · Sanitätseinrichtungen · Feldgendarmen · Krankenzettel · Krankentransport · Lazarettzüge · Krankenzüge · Eisenbahn · Bahnhöfe · Patrouillen · Kochgeschirr · Rohstoffmangel · Gewehre · Stahlhelme · Gasmasken
Empfohlene Zitierweise: „Merkblatt für Verwundete und Kranke, Einlageblatt im Soldbuch, Abschnitt 15: Merkblatt für Verwundete und Kranke“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/154-1> (aufgerufen am 26.04.2024)