Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg
Inhalt
- 1.8.1914: Die Sozialdemokratie und der Krieg
- 1.8.1914: Im Fieber (Öffentliche Spannungen)
- 1.8.1914: Warnungen an die sozialdemokratischen Leser
- 1.8.1914: Bekanntmachung des Innenministeriums
- 1.8.1914: Papiergeld als Zahlungsmittel
- 1.8.1914: Veröffentlichungsverbot über Truppen
- 1.8.1914: Kurzbericht zur Rede des Kaisers
- 1.8.1914: Sammlung für Soldatenfamilien
- 1.8.1914: Werbung für Stiefel
- ...
- 12.8.1914: Aufruf an die Arbeiterjugend
Abbildungen
↑ Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914
Abschnitt 4: 1.8.1914: Bekanntmachung des Innenministeriums
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Aus Offenbach und Hessen.
[...] Bekanntmachung, die Anordnung zur Sicherheit des Staates betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Artikel 73 der Verfassung1 und des Artikel 1 des Gesetzes, die Anordnungen zur Sicherheit des Staates2 in dringenden Fällen betreffend vom 15. Juli 1862 zu verordnen geruht, was folgt:
„Wer, nachdem der Kriegszustand erklärt worden ist (Artikel 68 der Reichsverfassung), ohne Genehmigung der Militärbehörde
1. ein Luftfahrzeug aufsteigen läßt oder dabei mitwirkt oder darin mitfährt oder
2. Lichtsignale oder andere Verständigungsmittel anwendet oder anwenden läßt oder dabei mitwirkt,
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft."
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatte in Kraft.
Darmstadt, am 31. Juli 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
In Vertretung: Süffert.
Löhlein.
[Offenbacher Abendblatt vom 1.8.1914]
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- Artikel 73 der Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820 lautet "Der Großherzog ist befugt, ohne ständische Mitwirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen sowie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht ausfließenden Verordnungen und Anstalten zu treffen und in dringenden Fällen das Nötige zur Sicherheit des Staates vorzukehren." - Druck: Verfassungen in Hessen 1807-1946. Verfassungstexte der Staaten des 19. Jahrhunderts, des Volksstaats und des heutigen Bundeslandes Hessen, hrsg. von Eckhart G. Franz und Karl Murk (Arbeiten der Hessischen historischen Kommission Neue Folge Band 13), 1998, S. 180. ↑
- Gesetz, Anordnung zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betr. (Darmstadt, 15. Juli 1862), in: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1862, Nr. 23, S. 288 f. ↑
Personen: | Ernst Ludwig, Hessen-Darmstadt, Großherzog · Süffert · Löhlein |
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Orte: | Offenbach · Darmstadt |
Sachbegriffe: | Zeitungen · Offenbacher Abendblatt · Bekanntmachungen · Flugzeuge · Luftschiffe · Innenministerium · Großherzogtum Hessen |
Empfohlene Zitierweise: | „Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914, Abschnitt 4: 1.8.1914: Bekanntmachung des Innenministeriums“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/de/purl/resolve/subject/qhg/id/161-4> (aufgerufen am 08.05.2024) |