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Südhessisches Flurnamenbuch

Servitut

Deutung
Der Rechtsbegriff Servitut ‚Verbindlichkeit, die auf einem Grundstück oder Gebäude ruht‘ meint hier Sonderrecht; besonders die für die Anlieger gemeinsame Anfahrtstelle zum Acker, die „der Eigentümer brach liegen lassen muss“1. Es handelt sich um eine Entlehnung aus lat. servitūs.
Literatur
Georges 2, 2633; DWB 10, 1, 630; SHessWb 5, 1000; HRG 4, 1645 f. ⟨für die Seitenangaben sind die im Quellen- und Literaturverzeichnis (PDF) aufgeführten Ausgaben maßgeblich⟩
Vernetzung
DWB: → servitut; Wörterbuchnetz: → Servitut

1 RheinWb 8, 90.