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Hessen im 19. und 20. Jahrhundert

Hessisches Innenministerium interveniert im Fall Hübenthals, 5. April 1951
Das Hessische Innenministerium befürwortet im Auslieferungsfall des Schuhmachermeisters Hübenthal1 aus Eschwege den 4. April. Das Land hatte zunächst die Entscheidung der amerikanischen und französischen Oberkommission abgewartet, die diesen Termin, und nicht den 3. März, als Rückführungszeitpunkt bestimmt hatten. Frankreich verzögert die Auslieferung und will nun das Verfahren gegen Hübenthal am 2. Mai eröffnen. Der hessische Innenminister ersucht die Behörden erneut um die Rücklieferung Hübenthals, da die Franzosen das Verfahren früher hätten eröffnen können, da sie dem 4. April zugestimmt hatten. Da alle Anträge auf Verfahrenseinstellung abgelehnt worden sind, wird im Mai das Verfahren eröffnet.
(MB)
- Hübenthal wird beschuldigt, sich eines Kriegsverbrechens an einem französischen Bürger schuldig gemacht zu haben. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.2.1951, S. 3: Der Fall Hübenthal / Zinnkann verwendet sich für ihn. ↑
- Belege
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.11.1950, S. 1: Hessen untersagt Auslieferungen / Ein Erlaß des Innenministers Zinnkann
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.2.1951, S. 3: Der Fall Hübenthal / Zinnkann verwendet sich für ihn
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 6.4.1951, S. 3
- Empfohlene Zitierweise
- „Hessisches Innenministerium interveniert im Fall Hübenthals, 5. April 1951“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edbx/id/3742> (Stand: 13.8.2024)
