Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
Bitte beachten Sie: LAGIS hat eine neue Adresse: lagis.hessen.de. Für eine Übergangszeit stehen Ihnen ausgewählte Module über die bekannte Oberfläche zur Verfügung. Alle anderen sind über die neue Version des Informationssystems zugänglich. Bestehende Permalinks behalten ihre Gültigkeit und leiten bereits jetzt oder nach Abschluss aller Migrationsarbeiten automatisch auf das neue System um.

Hessen im 19. und 20. Jahrhundert

Gehe zu Treffer
 

Inkrafttreten der neuen Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Darmstadt, 1. Juni 1922

Die neue, nach volkskirchlichen Prinzipien gestaltete Verfassung der „Evangelischen Landeskirche in Hessen-Darmstadt“ tritt in Kraft. Das bereits am 25. März beschlossene Rechtsdokument legt unter anderem die personale Gestaltung des Landeskirchentages fest, der sich künftig aus 18 geistlichen und 36 weltlichen Mitgliedern sowie aus sechs von der Kirchenregierung berufenen Abgeordneten zusammensetzt. Der Landeskirchentag soll für sechs Jahre im Amt bleiben. Er wählt für die Kirchenregierung einen geistlichen Vorsitzenden, der den Titel „Prälat“ tragen darf, sowie als Stellvertreter einen weltlichen Beamten. Ferner werden der Landeskirchenausschuss und fünf weitere Mitglieder der Landessynode zu Mitgliedern der Leitung der Landeskirche bestimmt. Als oberste Verwaltungsbehörde der Landeskirche fungiert das Landeskirchenamt, das sich aus dem Prälaten und seinem Stellvertreter, zudem aber auch den als die geistlichen Leiter ihres Sprengels auf Lebenszeit ernannten Superintendenten und verschiedenen Räten zusammensetzt.

Die geistliche Verantwortung liegt in den Händen des durch die Superintendenten gebildeten Kollegiums, dessen Vorstand der Prälat bekleidet.
Nach Ende des landesherrlichen Kirchenregiments erhalten neben der Landeskirche von Hessen-Darmstadt auch die Evangelische Landeskirche in Nassau (1922) und die Evangelische Landeskirche Frankfurt am Main (1923) durch ihre Synoden neue Verfassungen auf volkskirchlicher Grundlage. Gut ein Jahrzehnt später geben sich diese drei bis dahin eigenständigen Landeskirchen mit ihrem Zusammenschluss zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) am 12. September 1933 schließlich eine gemeinsame Verfassung.
(KU)

Belege
Weiterführende Informationen
Hebis-Klassifikation
6142 ,Evangelische Kirchengeschichte · 614410 ,Evangelische Kirchenverwaltung
Empfohlene Zitierweise
„Inkrafttreten der neuen Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Darmstadt, 1. Juni 1922“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edbx/id/556> (Stand: 13.8.2024)
Ereignisse im Mai 1922 | Juni 1922 | Juli 1922
Do.Fr.Sa.So.Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So.Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So.Mo.Di.Mi.Do.Fr.Sa.So.Mo.Di.Mi.Do.Fr.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30