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Gemeine, Gemeinde f.

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Gemeine und Gemeinde, „die Doppelform, in der das Wort von je her erscheint“ (DWB 5 [IV, I, 2], 3220), ist Substantiv zu gemein (DWB 5 [IV, I, 2], 3169-3220); ahd. kimeinî f. und gimeinida f. (DWB ebd.; Schützeichel 124), mhd. gemeinde st.f., gemeine, gemein st. f. (Lexer 1, 839, 841). Von dem weiten und differenzierten Bedeutungsspektrum ist für die FlN-Gebung die Komponente ‚Gemeindegrund‘ maßgebend: „was einer ganzen Gemeine eines Orts an Hut und Weide oder andern zugehört, campus, pascua communia, locus publicus“ (DWB 5 [IV, I, 2] 3223). Das Wort ist insofern identisch mit Allmende (→ Karte 2). Als Bezeichnung für Grundstücke, insbesondere Weideflächen, an denen alle Dorfgenossen gemeinschaftlich Anteil haben, bzw. die sie gemeinschaftlich nutzen, erscheint das Wort in hessischen FlN im Simplex oder als Grundwort. Als BT wie in Gemeindeweg, Gemeindekirschbäume usw. ist vielfach unentscheidbar, ob die alte Bedeutung der Gemeine vorliegt oder ob Gemeinde ,Kommune‘ als neuzeitliche Verwaltungseinrichtung namengebend war.

Die Bedeutung ‚gemeinschaftlicher Anteil ist im Wortgebrauch verschwunden (vgl. KehreinWb 158; Crecelius 410; WaldWb 39; SHessWb 2, 1236ff.).

Welche Schattierungen in der Sach- und Rechtsbedeutung sich im einzelnen widerspiegeln, kann aus den Kombinationstypen der FlN nur beschränkt erschlossen werden. Insbesondere ist unklar, wo die Verbindung SN + -gemein(d)e auf gemeinschaftliche Nutzungsrechte benachbarter, auch wüst gefallener Siedlungen verweist (vgl. z. B. auch Koppel → Karte 38) oder wo sie nur die relative Lage des Gemeinlands an der Gemarkungsgrenze bezeichnet.

Im Niederdt. ist die präfixlose Form mene, mênde u. ä. verbreitet (Schiller/Lübben 3, 65, 71); sie reicht vereinzelt bis ins Mitteldt. hinein (DWB 6 [IV, I, 3], 3221f.; Dittmaier 202) und kommt auch in hessischen FlN vor. Der Stammvokal ist oft entsprechend den dialektalen Verhältnissen zu /e(:)/, /a(:)/ (auch /o/ und /oa/) monophthongiert. Die /d/-haltige Form Gemeinde erscheint häufiger zu /ŋ/ gutturalisiert; oft entfällt aber auch die ganze Konsonantengruppe nach dem Stammvokal.

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Die Schwierigkeit besteht in der Trennung der älteren von der jüngeren Gemeinde-Namenschicht. Es erwies sich als sachlich angemessen, nur die Gemein(d)e-Namen darzustellen, in denen Gemein(d)e als Simplex oder GT vorkommt. Damit ist auch stets das Substantiv im Eigennamen enthalten, während bei gemein(e)- als BT nicht immer klar ist, ob Subst. oder Adj. zugrunde liegt.

Vor allem sind damit aber die Fälle ausgeschlossen, die beim BT eine erhebliche Rolle spielen, nämlich die offensichtlich jungen, oft nur katasteramtlichen Namen, die die Kommune als Eigentümer nennen. Walemeine gehört zu Walme (→ Karte 2).

Aus: Hessischer Flurnamenatlas, Karte 3

© Hessisches Flurnamenarchiv Gießen / Prof. Dr. Hans Ramge