Klöster und Orden [Fenster schließen]

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Armenfürsorge

Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803/1804 und damit das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verändert die politischen Zuständigkeiten für die Armenfürsorge. Durch die Säkularisation werden die Klöster aufgehoben, ebenso ändern sich die alten Gutsherrschaften und Dorfgemeinschaften. Zwar beginnt in allen französischen Departements, so auch im Königreich Westfalen, der Aufbau staatlicher Fürsorgeeinrichtungen, aber die neuen, durch den Wiener Kongress festgelegten Grenzen ändern die Zuständigkeiten. Bis 1850 sind in der Regel die Heimatgemeinden für die Armenfürsorge zuständig, dieses Prinzip wird um die Jahrhundertmitte durch den sog. „Unterstützungswohnsitz“ abgelöst. Damit sind die Gemeinden für eine große Anzahl an Menschen zuständig, die im Krankheitsfall ohne Einkommen bleiben, wie Dienstboten, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Tagelöhner, Gewerbegehilfe, für die sich der Begriff der „labouring poor“ etabliert.

Als Antwort auf diesen Pauperismus entstehen zahlreiche neue katholische Orden, ebenso die evangelische Diakonie.

» siehe auch Diakonisse; Säkularisation;

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