Südhessisches Flurnamenbuch
Servitut
- Deutung
- Der Rechtsbegriff Servitut ‚Verbindlichkeit, die auf einem Grundstück oder Gebäude ruht‘ meint hier Sonderrecht; besonders die für die Anlieger gemeinsame Anfahrtstelle zum Acker, die „der Eigentümer brach liegen lassen muss“1. Es handelt sich um eine Entlehnung aus lat. servitūs.
- Literatur
- Georges 2, 2633; DWB 10, 1, 630; SHessWb 5, 1000; HRG 4, 1645 f. 〈für die Seitenangaben sind die im Quellen- und Literaturverzeichnis (PDF) aufgeführten Ausgaben maßgeblich〉
- Vernetzung
- DWB: → servitut; Wörterbuchnetz: → Servitut
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1 RheinWb 8, 90.