Südhessisches Flurnamenbuch
Bann
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- Deutung
- Zu ahd. ban ‚Gebot, Aufgebot, Bann‘, mhd. ban st. M. auch ‚Verbot bei Strafe, Gerichtsbarkeit und deren Gebiet‘. Die FlN beziehen sich auf Gebiete mit besonderer Gerichtsbarkeit. Bann kann sich dabei auf bestimmten Sonderrechten unterliegende Gemarkungsteile beziehen, besonders auf Walddistrikte (Bannwald, Bannholz, s. d.). Oder der Name bezieht sich auf die gesamte Gemarkung, die durch Bannzäune vom inneren Ortsbereich geschieden wird. Ob allerdings alle Bannzäune auch etymologisch zu Bann zu stellen sind, ist unsicher, da historische Belege nicht selten (vgl. Geinsheim Bandzein, Zwingenberg bantzunen) im Auslaut einen Dental haben, der auf eine Verbindung mit binden deutet. Hierher gehören vielleicht auch die Belege aus Hering. Die ebenfalls bezeugten Bahn- und Bohnen- Belege sind wohl sicher Umdeutungen. Nicht entschieden werden kann dagegen, ob nicht einige der heutigen Banngärten-Belege ursprünglich Baumgärten sind.
- Literatur
- Karg-Gasterstädt/Frings 1, 802 f., Lexer 1, 118 f., FWB 2, 1803 f.; Kluge/Seebold 79; DWB 1, 1113 f.; SHessWb 1, 568 f., PfälzWb 1, 557; HessFlNAtl K. 12; Dittmaier (1963), S. 21, Ramge (1979), S. 70, Zernecke (1991), S. 69 f., Vielsmeier (1995), S. 53 f. 〈für die Seitenangaben sind die im Quellen- und Literaturverzeichnis (PDF) aufgeführten Ausgaben maßgeblich〉
- Vernetzung
- MHFB: → Bann; DWB: → bann; PfälzWb: → bann; Wörterbuchnetz: → Bann
- Referenz
- Vgl. Bandweide · Bannholz · Banzen · Beune (Heppenheim) · Bohnen · Boland.