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Hessen im 19. und 20. Jahrhundert

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Planfeststellung für Mülldeponie Grube Messel wegen Formfehler ungültig, 23. November 1988

Der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel erklärt den Planfeststellungsbeschluss für die Teilnutzung der Ölschiefergrube und Fossilienfundstätte „Messel“ als Abfalldeponie für rechtswidrig und hebt die 1981 durch eine Entscheidung des hessischen Oberbergamtes ergangene Genehmigung für eine entsprechende Anlage auf. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit um die Nutzung der stillgelegten Tagebaugrube, die als reicher Fundort fossiler Tiere und Pflanzen aus dem Eozän im Dezember 1995 als erstes Objekt in Deutschland in die Liste des Weltnaturerbes der UNESCO eingetragen wird.

1977 wurde durch den damaligen Zweckverband „Abfallbeseitigung Grube Messel“ (ab 1983 „Zweckverband Abfallbeseitigung Südhessen“ – ZAS) ein Antrag auf Planfeststellung für Errichtung und Betreibung einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage gestellt. Das Hessische Oberbergamt in Wiesbaden hatte mit Beschluss vom 30. Dezember 1981 den Plan für die Errichtung und den Betrieb der zentralen Abfallbeseitigungsanlage in der Grube Messel festgestellt und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Daraufhin formierte sich energischer Widerstand von Bürgern, Umweltschutzorganisationen und verschiedenen Institutionen wie zum Beispiel dem Senckenbergmuseum in Frankfurt am Main. Mit Bescheid vom 28. Juni 1984 hob das Oberbergamt diese Vollziehbarkeitsanordnung wieder auf. Als Begründung wurde angeführt, dass eine veränderte Konzeption für die Abfallwirtschaft das Bedürfnis für den Sofortvollzug habe entfallen lassen. Darauf reagierte der Zweckverbandes als Betreiber der Deponie mit einem Einspruch vor dem VGH, das mit Beschluss vom 19. Oktober 1984 (AZ 9 R 2050/84) die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wieder herstellte. Aufgrund eines erneuten Abänderungsantrags, diesmal von der Gemeinde Messel, wurde der Beschluss vom 19. Oktober rückgängig gemacht, soweit sich er sich auf die Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage bezog.1
(KU)


  1. Vgl. VGH Kassel, 16.12.1987, 5 R 1861/87, hier zitiert nach: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: FADO: Altlasten: Urteile: VGH Kassel, 16.12.1987, 5 R 1861/87 (eingesehen am 30.10.2012).
Belege
Weiterführende Informationen
Hebis-Klassifikation
141610 ,Paläontologie
Hebis-Schlagwort
Messel ; Messel <Grube> ; Deponie ; Weltnaturerbe
Empfohlene Zitierweise
„Planfeststellung für Mülldeponie Grube Messel wegen Formfehler ungültig, 23. November 1988“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edbx/id/1557> (Stand: 13.8.2024)
Ereignisse im Oktober 1988 | November 1988 | Dezember 1988
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