Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) war ein Sterilisations- und später auch Abtreibungsgesetz. Es wurde auf Grundlage eines Entwurfs des preußischen Gesundheitsamtes von 1932 formuliert und auf der Kabinettssitzung am 14.7.1933 verabschiedet. Die Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt erfolgte am 25.7.1933. Das Gesetz trat am 1.1.1934 in Kraft. Das GzVeN war in der Folge die juristische Grundlage für die zwangsweise Unfruchtbarmachung von Menschen, die nach nationalsozialistischer Weltanschauung als „Unwürdige“, „Minderwertige“, „Ballastexistenzen“ und „Berufsverbrecher“ galten.
Gemäß des GzVeN konnte eine Person, die als „erbkrank“ galt oder bei der medizinische Untersuchungen darauf hinwiesen, dass ihre Nachkommen „schwere körperliche oder geistige Erbschäden“ erleiden würden, unfruchtbar gemacht werden. Ferner konnte zwangssterilisiert werden, „wer an schwerem Alkoholismus leidet“.