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Eigenkirchenrecht

In der Zeit des frühen Mittelalters gründen viele Adlige Kirchen und Klöster, die sie mit Besitz ausstatten. Sie behalten sich das Recht, den Pfarrer oder den Abt/ Vorsteher des Klosters einzusetzen und die Gerichtsbarkeit, vor. Mit dem Aufbau einer Verwaltungsstruktur für die gesamte Kirche (Einrichtung von Kirchenprovinzen, Archidiakonaten …) und der Zentralisierung der geistlichen Macht in Händen der Bischöfe und Erzbischöfe verschwinden die Eigenkirchen.

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