Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1478 Januar 26

Erneute Eheberedung zwischen Johann von Nassau und Elisabeth von Hessen

Regest-Nr. 9896

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4186 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 83, Nr. 48a⟩.
Entwürfe: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4583 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 81, Nr. 57 b⟩; Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1718 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 81, Nr. 65⟩; Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1760 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 83, Nr. 48b⟩.
Document Description: Stockfelckig, die Schrift ansonsten gut lesbar (lt. Findbuch).
Seal: Nur noch mit den beiden letzten Siegeln.
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 25, fol. 58 ff.. Mit nachgetragenem Datum, wobei von einer Hand des 16. Jahrhundert montag gestrichen und fälschlich durch mitwochen ersetzt worden ist; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Kopiar 36, fol. 62v (frühes 16. Jahrhundert). Unvollständig; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt 171 C 884, fol. 21 ff..
Regesta: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1659-1661 Nr. 5960.
Regestum
Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß vorzeiten eine Eheberedung angebahnt, aber nicht zum Abschluß gebracht worden ist zwischen seinem Schwiegersohn Landgraf Heinrich von Hessen wegen dessen Tochter Elisabeth und dem +Grafen Johann von Nassau, Vianden und Diez, Herrn zu Breda, wegen dessen Sohn Graf Johann von Nassau und Diez. Wegen seiner Freundschaft zu beiden Seiten und zum Nutzen ihrer Lande und Leute hat er mit Einwilligung Landgraf Heinrichs und Graf Johanns eine neue Eheberedung geschlossen mit dem Ziel, daß Elisabeth und Graf Johann einander heiraten. Beide sollen sich binnen eines Vierteljahres nach der Vollendung von Elisabeths 12. Lebensjahr durch Handschlag (mit handgebenden truwen) verloben und zugleich versprechen, diese Eheberedung zu halten, und danach über drei Jahre nach Ordnung und Gewohnheit der Kirche Hochzeit halten.
Wenn dann Landgraf Heinrich seine Tochter dem Grafen Johann zuschickt, soll er sie mit Kleidung und Kleinodien standesgemäß ausgestattet haben und dazu von den 22000 fl., die er auf die Hälfte der Schlösser und Städte Limburg, Molsberg und Brechen laut seiner Verschreibung hat, dem Grafen Johann 16000 fl. urkundlich anweisen und folgen lassen, so daß er selbst nicht mehr als als 6000 fl. der Hauptschuld und außer der Öffnung und Folge keine sonstigen Renten, Gülten oder Gefälle daselbst mehr behält; diese soll vielmehr Graf Johann erhalten.Graf Philipp verspricht, diese Mitgift Elisabeths um 2000 fl. von den Einkünften des Kirchspiels Meudt zu erhöhen, das er laut Verschreibung von den Edlen Gerlach d.Ä. und dessen Söhnen Gerlach und Jakob, Herren zu Isenburg und Grenzau, besitzt. Graf Philipp behält sich jedoch den Gebrauch dieser Rente und ebenso seine nach Limburg, Molsberg und Brechen fälligen Gülten auf Lebenszeit vor. Wird die Ehe zwischen Elisabeth und Johann noch zu seinen Lebzeiten vollzogen, soll Landgraf Heinrich dem Grafen Johann eine Rente von 800 fl. anweisen, solange Graf Philipp lebt; nach dessen Tode ist er nicht mehr dazu verpflichtet. Dann sollen sich Johann und Elisabeth an den 16000 fl. mit den davon jährlich fälligen Gülten in Limburg, Molsberg und Brechen und an den 2000 fl. mit den davon jährlich aus dem Meudter Kirchspiel fälligen Gütern begnügen.
Graf Johann ist verpflichtet, Elisabeth als Wittum 800 fl. und als Morgengabe 400 fl, zusammen 1200 fl. jährlicher Gülte zu lebenslänglichem Besitz nach Wittumsrecht auf Schloß und Stadt Herborn mit Zubehör anzuweisen und sie, wenn Herborn das nicht einbringt, in benachbarte Orte mit Korn-, Hafer- und Geldgülten nach landesüblicher Bewertung zu vervollständigen. Nach ihrem Tode fällt das Schloß Herborn und diese Rente an Graf Johanns Erben zurück. Haben Johann und Elisabeth keine Leibeserben, fallen Mitgift, Wittum und Morgengabe wieder dorthin, wo sie hergekommen sind. Die beiden Eheleute müssen alle geistlichen und weltlichen Personen der genannten Schlösser und Städte bei ihren Freiheiten und ihrem Herkommen belassen.
Werden die Pfandschaften Limburg, Molsberg und Brechen und das Meudter Kirchspiel ganz oder teilweise gemäß den Pfandverschreibungen abgelöst oder will Landgraf Heinrich die Pfandschaft auf Limburg, Molsberg und Brechen mit 16000 fl. oder die Pfandschaft des Meudter Kirchspiels mit 2000 fl. ablösen, wozu er ermächtigt ist, dann soll das Johann und Elisabeth ein halbes Jahr vor Februar 22 als dem jährlichen Ablösungstermin schriftlich angezeigt werden. Die Rückzahlung muß dann zum Kündigungstermin oder spätestens acht Tage danach in Dillenburg und Herborn erfolgen, doch soll die Summe wieder sicher angelegt werden.
Überlebt Elisabeth den Grafen Johann, dann soll sie von den Grafen von Nassau und deren Amtleuten im Besitz von Mitgift, Wittum und Morgengabe und dem, was von ihren Eltern sonst an sie fällt, auch Kleidern und Kleinodien, beschützt werden, als handele es um deren eigene Güter. Mit den von Graf Johann hinterlassenen Schulden hat sie aber nichts zu tun. Die Amtleute müssen schwören, Elisabeth nach Graf Johanns Tod mit Schloß und Stadt Herborn zu dienen, jedoch unbeschadet der Lehnshoheit, die Landgraf Heinrich über Herborn besitzt. Wird der Besitz Elisabeths versetzt, kann sie sich deswegen in und aus Herborn heraus schadlos halten. Werden nassauische Untertanen feindlich bedrängt, gejagt oder genötigt, soll ihnen Herborn ohne Schaden für Elisabeth offenstehen. Was Elisabeth an Kleidern, Kleinodien und Zierat mitbringt oder ihr von Graf Johann oder anderen geschenkt wird oder was sich an Hausrat und fahrender Habe nach Graf Johanns Tod in Herborn findet, soll ihr dortselbst verbleiben.
Johann und Elisabeth müssen auf Elisabeths väterliches und mütterliches Erbe, es seien Lehen, Pfandschaften oder anderes, und auf alle Lande mit Zubehör verzichten, die Landgraf Heinrich jetzt besitzt oder noch gewinnt, und diesen Verzicht durch besiegelte Urkunden vor dem Beilager aussprechen, es sei denn, daß Landgraf Heinrich und seine Söhne ohne Manneserben sterben; in diesem Falle behält Elisabeth ihre Rechte an ihrem mütterlichen Erbe und alle dem, was von der Grafschaft Katzenelnbogen stammt.
Wenn Elisabeth den Grafen Johann überlebt und danach wieder heiraten will, dann können die Inhaber der Grafschaft Nassau von Elisabeth Schloß und Stadt Herborn mit 18000 fl., die ihr auf Limburg, Molsberg, Brechen und das Meudter Kirchspiel angewiesen sind, und die Morgengabe mit 4000 fl. ablösen; doch müssen diese 22000 fl. dann wieder so angelegt werden, daß ihr oben bestimmter Rückfall gesichert ist.
Stirbt Graf Johann nach der Hochzeit vor Elisabeth, soll sie Mitgift, Wittum und Morgengabe und alles, was von ihren Eltern sonst an sie fällt, lebenslänglich innehaben und genießen und es nach ihrem Tode an ihre Kinder, die sie mit Graf Johann hat, gelangen lassen. Haben sie keine Kinder, fällt das, was ihr auf Limburg, Molsberg und Brechen und auf das Meudter Kirchspiel verschrieben ist, an die Landgrafschaft Hessen und Stadt und Schloß Herborn an die Grafen von Nassau zurück. Überlebt Graf Johann Elisabeth, ohne Kinder mit ihr zu haben, dann soll er das ihm von Elisabeth zugebrachte Heiratsgut lebenslänglich genießen. Nach seinem Tode fällt es an die Erben Landgraf Heinrichs von Hessen zurück.
Diese Punkte sollen von beiden Seiten gehalten und alle notwendigen Verschreibungen, Wittumsurkunden und vielleicht erforderlichen lehensherrlichen Zustimmungsurkunden vor Vollzug der Ehe ausgestellt und eingeholt werden.
Siegel des Ausstellers, Landgraf Heinrichs und Graf Johanns. Beide geloben nocheinmal ausdrücklich, alle Artikel dieser Eheberedung zu halten. Es siegelt ferner Graf Johanns Bruder Graf Engelbrecht von Nassau und Vianden, Herr zu Breda, zum Zeichen seines Einverständnisses.

Datum Wording

Gegeben uff montag noch sant Paulus tag conversionis 1478.

Further Information

Die Hochzeit fand 1482 Februar 11 statt.

References

Granter

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Recipient

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV.

Name of Seal's Owner

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV. · Nassau-Breda, Grafen, Engelbert II.

Other Persons

Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Elisabeth, Frau Johanns V., geb. Landgräfin von Hessen · Isenburg-Grenzau, Herren, Gerlach II. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Gerlach IV. · Isenburg-Grenzau, Herren, Jakob

Other Places

Molsberg · Limburg · Brechen · Meudt, Kirchspiel · Nassau, Grafen · Vianden, Grafen · Katzenelnbogen, Grafen · Diez, Grafen · Katzenelnbogen, Grafschaft · Breda, Herren · Isenburg, Herren · Grenzau · Herborn, Burgen · Dillenburg

Keywords

Eheabsprachen, Erneuern von · Schwiegersöhne · Töchter · Kirchspiele · Mitgift · Wittume · Morgengaben · Pfandschaften · Grafen · Verlobungen, per Handschlag · Hochzeiten, Alter bei · Verschreibungen · Renten · Gülten · Gefälle · Mitgift, Erhöhen von · Söhne · Ehe, Vollzug der · Korngülten · Hafergülten · Geldgülten · Freiheiten, alte · Pfänder, Auslösen von · Kündigungsfristen · Amtleute · Kleinodien · Brautausstattungen · Kleidung · Öffnungsverträge · Öffnungsrechte · Erbe, väterliches · Erbe, mütterliches · Witwen, Wiederheirat von · Nutznieß, lebenslanger · Heiratsgüter

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 9896 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/9896> (Stand: 28.03.2024)