Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1473 Juli 24

Erbfreundschaftsvertrag zwischen Köln und Heinrich III.

Regest-Nr. 9706

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: A: Historisches Archiv der Stadt Köln, Urkunde Nr. 13205.
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 777 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 49, Nr. 1 II⟩.
Document Description: A: Pergament.
B: Membran und Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Seal: A: Mit den anhängenden Siegeln Heinrichs (rotes Siegel in Wachsschüssel, 3 Schilde mit Helm und Umschrift) und Kölns (grünes Siegel ad causas mit Sekretsiegel auf der Rückseite). B: Beide Siegel gut erhalten (lt. Findbuch).
Copies: Historisches Archiv der Stadt Köln, Urkundenbuch 1463-1523, Bl. 60 (gleichzeitig). Dabei der Vermerk: Dit verbunteniss hait gelost 3000 g. vur den hern ind 2 kleynoit van 200 g., ind den reeten zo wynkouff 500 g..
Regesta: Diemar, Hessen und Köln, S. 51-53 Nr. 124.
Regestum
Landgraf Heinrich und Köln schließen einen Erbfreundschaftsvertrag: sie verpflichten sich, gute Nachbarschaft, Freundschaft und Einverständnis mit einander zu halten; der eine soll den anderen nicht schädigen noch Schädigung von seinem jetzigen oder künftigen Gebiet aus zulassen; die Untersassen des einen sollen im Gebiet des anderen Teiles Geleit für Leib und Gut haben und allen Schutz genießen; die Gebiete sollen gegenseitig offen stehen, um in mäßiger Anzahl darin zu wandern, zu handeln oder sonst Ehrbares zu schaffen; dabei soll feiler Kauf gewährt werden, vorbehalten aber sollen bleiben Zölle und Gewohnheitsrechte, geistliches Interdikt und Reiches Acht, öffentliche und private Ansprüche aus Rente und Schuld sowie etwaige Vergehen; solche ausgenommenen Sachen sollen aber nur rechtlich verfolgt und sollen baldigst erledigt werden; bei Ein- und Ausreiten zu Köln soll Herkommen und Gesetz der Stadt, in landgräflichen Gebiet soll Freiheit und Herkommen des Landes beobachtet werden; - wenn eine der Parteien dieses Vertrags mit jemand anders in Klage oder Forderung steht und sich erbietet, in solcher Sache Recht zu nehmen von der anderen Partei dieses Vertrags, so soll diese Partei sich alle Mühe geben, auf Grund jenes Erbietens die Sache zum Austrag zu bringen; - falls eine der Parteien gegen die andere eine Beschwerde oder eine Forderung erheben zu müssen glaubt, soll sie gütlich schreiben, dann hat die andere Partei die Sache zu erledigen oder ihre abweichende Ansicht binnen 14 Tagen in gütlicher Antwort zu begründen; ist die erst Partei hierdurch nicht befriedigt, so soll sie einen Schiedstag ansetzen, den zwei Freunde der einen mit zwei Freunden der anderen Partei abzuhalten haben, und zwar bei einem Anspruch des Landgrafen in Köln, bei einem Anspruch der Stadt in Siegen; wird die Sache durch die Vier nicht geschlichtet, so haben die beiden Freunde der fordernden Seite noch auf diesem Tage einen Obmann von der anderen Seite zu bestimmen, der alsdann binnen Monatsfrist mit jenen Vieren zu einem neuen Schiedstag am geleichen Ort zusammentritt; wird auch durch die Fünf nicht in 8 Tagen eine gütliche Entscheidung erzielt, so sollen innerhalb der nächsten 14 Tage nach gründlicher Erörterung der Sache der Obmann und die Freunde beider Seiten oder ihre Mehrzahl einen Rechtsspruch fällen und besiegelt überschicken, in welchem sie nicht Diensteid und Dienerpflicht, sondern Gott, Wahrheit und Gerechtigkeit anzusehen haben und wegen dessen sie von jedermann unbeschwert bleiben sollen; - würde Köln mit Krieg überzogen werden oder solches befürchten, so sollen Heinrich und seine Erben der Stadt gegen jedermann Hilfe leisten und ihr binnen 3 Wochen auf Erfordern Berittene bis zu 800 und Fußgänger bis zu 1200 Mann zuschicken, wehrhafte Leute, ausgerüstet mit Harnischen, Gleven, Handbüchsen und Armbrüsten, unter 3 bis 4 erfahrenen Hauptleuten, gegen Monatssold von 8 Gl. für den Reisigen, 6 Gl. für den Fußknecht, vom Auszug an gerechnet; die Stadt hat das Recht achttägiger Kündigung, die Hauptleute der Reisigen und der Fußknechte haben ihr einen Diensteid abzulegen; für die Ausrüstung hat sie dem Landgrafen 1000 Gl. vorher zu bezahlen, auch muß sie für feilen Kauf sorgen; - in allen Sachen soll einer dem anderen Recht widerfahren lassen; über unbewegliches Gut soll nur da gerichtet werden, wo solches dingpflichtig ist; - dies freundnachbarliche Verhältnis soll erblich und ewiglich währen, und wenn diese Urkunde bschädigt wird, sollen beglaubigte Abschriften und Transsumpte dieselbe Kraft haben; - Landgraf Heinrich sowie Bürgermeister und Rat, beide Teile zugleich für ihre Nachkommen, geloben auf Ehre bzw. Treue, dies alles unverbrüchlich zu halten und sich nie mit jemandem zu verbinden, ohne dies Verständnis dabei auszunehmen; - dagegen werden in diesem Verständnis selbst durch Landgrafen Heinrich ausgenommen die Kurfürsten Adolf von Mainz, Albrecht von Brandenburg und Ernst von Sachsen, die Herzöge Wilhelm und Albrecht von Sachsen, die Bischöfe Rudolf von Würzburg und Simon von Paderborn, die Herzöge Wilhelm der Ältere, Wilhelm der Jüngere und Friedrich (Vater und Söhne) und Heinrich von Braunschweig-Lüneburg, die Landgraf Hermann (Hauptmann und Verweser des Stifts Köln), Wilhelm (der Ältere) und Wilhelm (der Mittlere) von Hessen, Abt Johann von Fulda, die Grafen Wilhelm von Henneberg, Heinrich und Heinrich (Vater und Sohn) von Schwarzburg, Philipp von Katzenelnbogen-Diez, Johann von Nassau-Vianden, Walrave, Otto und Philipp von Waldeck; auch werden dem Papst und dem Kaiser ihre Würden vorbehalten.

Datum Wording

s. Jacobs abenth des h. app..

References

Granter

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Köln, Stadt

Name of Seal's Owner

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Köln, Stadt

Other Persons

Mainz, Erzbischöfe, Adolf II. von Nassau · Brandenburg, Kurfürsten, Albrecht III. Achilles · Sachsen, Kurfürsten, Ernst · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere · Sachsen, Herzöge, Albrecht der Beherzte · Würzburg, Bischöfe, Rudolf II. von Scherenberg · Paderborn, Fürstbischöfe, Simon III. zur Lippe · Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzöge, Wilhelm I. · Braunschweig-Calenberg-Göttingen, Herzöge, Wilhelm II. · Braunschweig-Calenberg-Göttingen, Herzöge, Friedrich · Braunschweig, Herzöge, Heinrich II. · Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. von Hessen · Hessen, Landgrafen, Wilhelm I. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Fulda, Fürstäbte, Johann II. Graf von Henneberg-Schleusingen · Henneberg-Schleusingen, Grafen, Wilhelm III. · Schwarzburg-Sondershausen, Grafen, Heinrich XXVI. · Schwarzburg-Sondershausen, Grafen, Heinrich XXX. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV. · Waldeck, Grafen, Wolrad I. · Waldeck-Landau, Grafen, Otto IV. · Waldeck, Grafen, Philipp I.

Other Places

Köln (Nordrhein-Westfalen) · Siegen (Kr. Siegen-Wittgenstein/Nordrhein-Westfalen)

Keywords

Erbfreundschaftsverträge · Geleitswesen · Geleit, freies · Handel, Freiheit für · Zölle · Gewohnheitsrechte · Bündnisse, Ausnahme von · Interdikte, geistliche · Renten · Schulden · Ansprüche, rechtliche · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedstage, Festlegen von · Obmänner · Schiedsrichter, Bestimmen von · Diensteide · Dienstpflichten · Schiedsrichter, unabhängige · Hilfe, militärische · Erben · Reiter · Reisige · Fußsoldaten · Harnische · Gleven · Hauptleute · Kriegskosten · Soldaten, Sold für · Güter, liegende · Gerichtsorte, Festlegen von · Güter, dingpflichtige · Bürgermeister · Räte · Grafen · Herzöge · Bischöfe · Erzbischöfe · Kurfürsten · Markgrafen · Grafen · Päpste · Kaiser · Äbte

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Diemar, Hessen und Köln

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 9706 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/9706> (Stand: 19.04.2024)