Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1464 August 15

Otto von Solms nimmt Urkunden über die Katzenelnbogener Heirat in Empfang

Regest-Nr. 9501

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Verträge mit Köln.
Seal: Siegel ab.
Regesta: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1487 f. Nr. 5314.
Regestum
Landgraf Heinrich von Hessen und Graf Philipp von Katzenelnbogen bekunden, daß sie bei dem Grafen Otto von Solms eine verschlossene Lade mit folgenden Urkunden hinterlegt haben: zwei Urkunden des Stiftes Trier, eine über 17000 fl., die andere über 1000 fl. lautend, und zwei Bürgenersatzurkunden, den Zoll zu Boppard betreffend; eine Urkunde des Kölner Erzbischofs über 9000 fl. auf die Stadt Rhens, eine Urkunde des Kölner Erzbischofs über 7000 fl. auf das Schloß Rolandseck und eine Urkunde des Pfalzgrafen Friedrich bei Rhein und seines Vetters Herzog Philipp auf einen Tournosen vom Bopparder Zoll in Höhe von 6000 fl. lautend. Diese Kiste haben sie gemeinsam zugeschlossen und jeder von ihnen hat einen Schlüssel erhalten. Wird eine dieser Pfandschaften zu Lebzeiten Graf Philipps abgelöst oder bedürfen sie einer der Urkunden aus einem anderen Grunde, dann soll jede Partei ihre beglaubigten Vertreter mit dem Schlüssel und einer entsprechenden urkundlichen Mitteilung an den Grafen Otto von Solms schicken und dieser die Öffnung der Lade gestatten. Werden statt der herausgenommenen Urkunden andere oder stattdessen Gelder eingelegt, soll es bei allen folgenden Öffnungen in gleicher Weise gehalten werden. Verlangen Landgraf Heinrich und Graf Philipp die Lade zurück, dann müssen sie es dem Grafen Otto urkundlich anzeigen, worauf er sie den beglaubigten Vertretern beider Parteien gegen eine entsprechende Quittung aushändigen soll. In diesem Fall erhält Graf Otto auch den über diese Deponierung gegebenen Revers zurück. Wenn Graf Philipp zu einer Zeit stirbt, in der sich diese Lade noch bei dem Grafen Otto befindet, dann soll dieser sie Landgraf Heinrich oder dessen Erben übergeben, falls der Landgraf nicht unangefochten in den Besitz der Grafschaft und des Erbes gelangen kann. Dieses umfaßt an der Grafschaft Diez Burg und Stadt Diez, Burg und Ort Laurenburg, die Burg Dehrn, das Schloß Ardeck, die Stadt Camberg, Burg und Stadt Löhnberg (Laen-), Burg und Ort Ellar, Gerechtigkeiten und Anteile an der Herrschaft Hadamar mit Zubehör und Gerechtigkeiten an Burg und Stadt Driedorf mit Zubehör. Auch in diesem Falle soll Graf Otto die entsprechende Quittung bekommen und seinen Revers bezüglich der Deponierung zurückerhalten. Geschieht der Lade ein Schaden durch Feuer oder einen sonstigen Unfall, dann werden Landgraf Heinrich und Graf Philipp deswegen gegenüber Graf Otto keine Forderungen erheben, da er diese Lade nur aus gutem Willen und auf ihre Bitten hin zu sich genommen hat. Will er die Lade nicht länger verwahren, soll er es Landgraf Heinrich und Graf Philipp ein Vierteljahr vorher aufkündigen. Zu Ablauf dieser Frist müssen sie die Lade in Empfang nehmen und auf eigene Gefahr forbringen lassen.
Siegel der beiden Aussteller.

Datum Wording

Gegeben uff unser lieben frauwen tag genant assumptionis 1464.

References

Granter

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Name of Seal's Owner

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Other Persons

Solms-Braunfels, Grafen, Otto II. · Pfalz, Kurfürsten, Friedrich I., der Siegreiche

Other Places

Katzenelnbogen, Grafen · Trier, Stift · Boppard, Zoll · Köln, Erzbischöfe · Rhens, Stadt · Rolandseck, Burg · Pfalz, Kurfürsten · Diez, Grafschaft · Diez, Burg · Diez, Stadt · Laurenburg · Laurenburg, Burg · Dehrn, Burg · Ardeck (Gem. Holzheim/Rheinland-Pfalz), Burg · Camberg · Altweilnau (Gem. Weilrod), Burg · Altweilnau (Gem. Weilrod) · Wehrheim · Löhnberg · Löhnberg, Burg · Ellar, Burg · Hadamar, Herrschaft · Driedorf · Driedorf, Burg

Keywords

Grafen · Urkunden, Aufbewahrungsort von · Stifte · Bürgen, Ersatz für ausfallende · Zölle · Tournosen · Burgen · Städte · Erzbischöfe · Pfandschaften · Pfandbriefe · Pfalzgrafen · Vettern · Herzöge · Kisten, abgeschlossene · Gesandte, beglaubigte · Bestätigungen, urkundliche · Quittungen · Reverse · Erben · Grafschaften · Herrschaften · Gerechtigkeiten · Feuer, Schäden durch · Kündigungsfristen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 9501 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/9501> (Stand: 19.04.2024)