Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

(1410-1413)

Vertrag zwischen Hessen und Trier wegen Schlichtung von Streitigkeiten

Regest-Nr. 4690

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Darmstadt, B 9, Nr. 1806. Pergament, Fragment. Siegel abgefallen. Rückvermerk: Eyne verbuntnisse zuschen eym lantgraven von Hessen und der herrschaft Falkenstein und Minczenberg.
Regestum
Landgraf Hermann [II.] von Hessen und Erzbischof (Werner) von Trier als Inhaber der Herrschaften Falkenstein und Münzenberg bekunden, daß sie einen Vertrag errichtet haben, durch den bestimmt wird, daß Streitigkeiten der beiderseitgen Mannen und Burgmannen, sofern zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden kann, vor einen zum Wappen geborenen Schiedsrichter kommen sollen. Angriffe untereinander sollen von den Lehnsherren nicht unterstützt werden. Ansonsten wollen sie ihnen gegenüber jedermann beholfen sein, ausgenommen den römischen König (Sigmund). Klagen gegen die Untertanen der jeweils anderen Partei sollen vor dem Gericht, an dem diese gesessen sind, vorgebracht werden.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Trier, Erzbischöfe, Werner von Falkenstein · Sigismund, Kaiser

Other Places

Falkenstein, Herrschaft · Münzenberg, Herrschaft · Trier, Erzbischöfe

Keywords

Erzbischöfe · Verträge · Schiedsgerichte · Streitigkeiten, Beilegen von · Herrschaften · Burgmannen · Lehensmänner · Wappen · Schiedsrichter · Angriffe · Lehensherren · Königtum · Klagen · Gerichte

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Solmser Urkunden 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 4690 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/4690> (Stand: 28.03.2024)