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Hessischer Landtag beschließt Regelung des kirchlichen Eigentumsrecht, 26. Juni 1902

Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten stimmt die Zweite Kammer des Hessischen Landtags der Vorlage zur Regelung des kirchlichen Eigentumsrechts zu. Nach dieser Regelung gehen Gebäude, welche gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, wie Kirchen, Kapellen, Bethäuser oder Pfarrhäuser und ebenso das die Kirche umgebende Gelände, die zum Pfarrhause gehörigen Hofreiten und Hausgärten, die Glocken und sonstigen Zubehörstücke, welche bisher im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde stehen oder auf den Namen der bürgerlichen Gemeinde im Grundbuch eingetragen sind, in das Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde über, wenn diese den Eigentumsübergang beantragt hat und kein Widerspruch erfolgt ist. Mit dem Eigentum geht auch die Baulast auf die Kirchengemeinden über. Den Zivilgemeinden werden die Rechte an den Kirchen gesichert, die sie in Bezug auf die Glockentürme, die Glocken, die feuerpolizeilichen „Lokale“ für allgemeine Gemeindezwecke besitzen.
(OV)

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„Hessischer Landtag beschließt Regelung des kirchlichen Eigentumsrecht, 26. Juni 1902“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/3057> (Stand: 27.6.2021)
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