Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1528 Dezember 5

Erneuerung des Zunftbriefes der Gewandschneider in Kassel

Regest-Nr. 16633

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Urk. 12, Nr. 60, 16. Jahrhundert, Papier.
Regesta: Salow, Das Zunftwesen in Kassel, S. 133 Nr. 9 mit falschem Tagesdatum 6. Dezember.
Regestum
Landgraf Philipp von Hessen erneuert den Gewandschneidern und Kaufleuten in Kassel ihre Innung.

Datum Wording

zu Cassel geben [...] am sambstag nach Andreae apostoli sub anno Domini milesimo [!] quingentesimo vicesimo octavo.

Original Text
Wir Philips von Gottes gnaden landgrave zu Hessen, grave zu Catzenelnbogen etc. tuen kund hieran offentlich vor unß, unser erben und nachkommen fursten zu Hessen bekennende, das wir unsern lieben getreuen unsern burgern den gewandschneidern und kaufleuten zu Cassell nach rat unser rete solch gnad getan han und han in ein innunge und bruderschaft wie sie die gehabt und herbracht haben gegeben und geben inen die jegenwertiglich in macht und craft dieses briefes in aller maß als hiernach geschrieben stehet.
1. Zum ersten. Wer die innung haben und darin sein will, der soll sein ehre wol bewaret han, ein biderman, ein recht ehekind, niemands eigen und ein ingesessen burger zu Cassel sein oder zu stund burger daselbst werden und soll die keufen mit zwolf reinischen gulden oder wehrung darvor als zu Cassel genge und geneme ist, solch geld unß und unsern erben halb, unser stadt Cassel zu ihrem bau ein viertel und der kaufgilde ein viertel werden und gefallen soll, und datzu unß ein halb viertel weinß, iglichem gildemeister ein stobichen weinß und zwey pfund wachs in gemeinen kasten zu erhaltung armer leut.
2. Wer auch in deroselben innunge sein will, kan der ein handwerg, das soll er zu stund niderlegen, verloben und vorschweren dieweil er sich der innunge und gilde gebrauchen will, außgenommen ackerleut und montzer.
3. Wer auch den gewandschnitt hat, der solle keinen gesellen zu ihme zu dem schnitte haben, der die gilde und gewandschnitt daselbst nicht habe.
4. Geschehe auch, das einer oder mehr die in dieser gilde weren einen kauf teten von gewand oder leinwand und kemen eine[r] oder mehr darzu die dieselb gild mit ihne hetten die mochten den kauf mitbehalten ob sie des gelustete.
5. Es soll auch niemands keinerlei gewand oder waß zum schnide gehort zu Cassel vorkeufen oder schneiden alß nemlich parch(ent), harras und zwilch, er habe dan diese innunge, außgescheiden uff freien jarmarkten, doch also das dieselben den schnid und innunge daheim haben da sie gesessen sein oder sei ein wolweber auß unsern schlossen die zu den zeiten schneiden mogen.
6. Wer auch uff den freien jarmarkten zu Cassel mit der eln gewand schneiden will er sey gast oder burger, der soll stehen auf dem kaufhause da unser gewandschneider und wolnweber stehen zu Cassel. Und sollen dieselben gewandschneidermeister und wolnwebermeister getreulich zusehen, daß niemand kein wandelbar duch schneide oder vorkeufe. Wer es daboben tete, der solte das vorbussen mit dreyen pfunden hessischer pfennigen von iglichem duche, die unß, unser stadt Cassel und der kaufgilde gefallen sollen iglichem als vor unterscheiden ist.
7. Wir han auch unsern wolnwebern und flemmingen zu Cassel die gnad getan, daß ihr iglich solch duch und gewand die er selbst gemacht hette zu allen zeiten in ihren haußen schneiden mogen. Welcher ihr aber andere gewand, frembde oder das sein mitgildebruder gemacht hette, zum schnitte keufte oder schnitte, der solte das vorbussen mit neun pfunden hessischer pfennigen, die unß, unser eigen stadt und der kaufgilde werden solln als vorgeschrieben stehet. Waß aber gantze duche weren, die mag ein iglicher burger zu Cassel wol keufen und die auch wider gantz vorkeufen und nicht vorschneiden.
8. Es mogen auch die kaufleut und gewandschneider zu Cassel leinwand keufen von allermeiniglich und das vorschneiden, sembtlich verfuhren oder vorkeufen wie sie des gelustet.
9. Was auch die leinweber zu Cassell selbst leinwands gemacht hetten, die mogen sie vorkeufen oder verfugen wohin oder wem sie gelustet und mogen die auch schneiden in ihren haußen zu allen zeiten und uff freien jarmarkten. Doch soll kein leinweber von dem andern leinwand keufen in keinerlei weiße. Wer das vorbreche, der solt das vorbussen mit neun pfunden hessischer pfennigen, die unß, unser eigen stadt und der kaufgilde werden soln.
10. Geschehe auch, das ein gewandschneider in dieser innunge von todes wegen abgienge und liesse kinder nach ihme, so solte der elteste sohn der weltlich were und den gewandschnid treiben wolt diese innunge mit anderthalben gulden oder wehrung alß zu Cassel gemein ist losen und unß ein halb viertel und iglichem gildemeister ein stobichen weinß und zwei lb. wachs in gemein kasten wie abverleibt. Und die ander kinder sohne und dochter alß viel der were solte igliche diese innunge alß fern als sie sich der gebrauchen wolten und die dochter sich verandert hette halb von dem vater haben und das ander halbtheil vor sechs gulden keufen, solch geld unß, unser stadt Cassel und der kaufgilde werden und gefallen sall und darzu unß ein halb viertel weinß, iglichem gildemeister ein stobichen und zwei pfund wachs in kasten. Es were dan daß bei des vaters lebetage der elteste unter den sohnen sich voranderte und zu dem ehelichen stande gegrieffen hette und wolte sich dieser innunge gebrauchen, der mochte die bei seinem vater losen vor anderthalben f. So solten alßdan die andern sohn und dochter nach ihres vaters tode ihr iglich diese innunge halb von dem vater haben und daß ander theil keufen als vorgeschrieben stehet.
11. Wir haben den gewandschneidern auch die gnade getan, daß ihr hausfrauen nach seinem tode sich dieser innunge dieweil und alß lang sie unvorendert sein gebrauchen mogen. Wan sie sich aber voranderten, wolt dan ihr haußwirt den gewandschneid treiben, so solt er den halb von der frauen haben und daß ander halbe theil vor sehs gulden keufen und alß vorgeschrieben stehet solch geld werden und gefallen soll.
12. Es mogen auch die gewandschneidere ihnen selbst zu gezwange gute gesetze unter ihnen setzen und machen, die wider unß, unser erben und unser stadt Cassel nit sein. Und welher ihrer dawider quemen und nit hielten, der solt das vorbussen mit solcher busse alß sie darauf setzten, solch busse gefallen soll als vorgeruret ist.
13. Welche zeit sie sich auch untereinander verboten worden zu sachen alß ihnen dan zu zeiten not ist, wer dan nit queme, der solt das vorbussen mit sechs pfennigen zu erhaltunge armer leut in gemeinen [kasten] fallen sollen.
14. Und wan sie ihren knecht darvor heissen pfenden, wer ihn dan pfande weigerte, der solt das vorbussen mit noch einß so vil, die pfennige auch in kasten gefallen sollen.
15. Waß auch busse und bruche unß, unser stadt Cassel und der kaufgilde sambt geburen, darvor sall unser schultheiß und der rat zu Cassell pfenden helfen ob deß not ist. Und sonderlich wer in vorbracht wird, daß er solle in ihre zunft gegrieffen haben, der sall sich deß von stunden an wo er solches nit mag beweisen werden mit ihren eyden purgiren und alßdan und nit ehe der ansahe erlassen werden.
16. Sie sollen auch alle jar uff sanct Clauß abent gildemeister kiesen und setzen, die zusehen sollen das alle stucke dieser gilde und innunge desto furder und redlich gehalten werden.
17. Es soll auch niemand gewand oder waß zum schniede gehort in unserm gerichte zu Cassel schneiden, er habe dan diese innunge.
Deß alles zu uhrkund haben wir unser secret an diesen brief henken und zu Cassel geben lassen am sambstag nach Andreae apostoli sub anno Domini milesimo [!] quingentesimo vicesimo octavo.
Wir behalten unß, unsern erben und nachkommen auch hierin außtrucklich vor, diese zunft und innunge noch unserm willen und gefallen, wie unß das zu jeder zeit not, gelegen und eben ist, zu revociren, zu mindern und mehren sonder geferde. Datum wie obverleibt.

Language of the Original Text

deutsch

References

Place of Issue

Kassel (Stadt Kassel)

Granter

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Recipient

Kassel, Gewandschneider

Name of Seal's Owner

Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige

Keywords

Bürger · Handwerker, Gewandschneider · Kaufleute · Räte · Zünfte · Zunftordnungen, Bestätigen von · Zünfte, Aufnahme in · Währungen, Rheinische Gulden · Zunftmeister · Almosenkasten · Märkte · Handwerker, Wollweber · Kaufhäuser · Währungen, Hessische Pfennige · Handwerker, Leinenweber · Witwen, zünftige Arbeitserlaubnis für · Strafen · Schultheiße · Gerichte

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Original

Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 16633 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/16633> (Stand: 24.04.2024)