Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1392 Dezember 7

Revers des Klosters Wiesenfeld über eine Seelstiftung Landgraf Hermanns

Regest-Nr. 15945

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Generalrepetitorium Frankenberg.
Regesta: Schunder, Die oberhessischen Klöster, S. 346 f. Nr. 1093.
Regestum
Revers des Komturs und des Johanniterordenshauses zu Wiesenfeld für Landgraf Hermann von Hessen: dieser gibt zu seinem, seiner Eltern und seiner Nachkommen Seelenheil dem Komtur und dem Johanniterordenshaus zu Wiesenfeld (Wesintfeld) des Hauses Rodis in Frankenberg den Pfarrhof und die Pfarrei zu Frankenberg mit allem Zubehör und setzt fest, daß sie mit der Liebfrauenkapelle in Frankenberg weder im Hinblick auf Opfer, Seelgerät, Glocken, Geleucht, Bau und Baumeister etwas zu tun haben, noch einen etwaigen Ablaß länger als den der Liebfrauenkapelle gewährten zu deren Schaden ausdehnen können. Komtur und Brüder sollen in dem genannten Hof zu Frankenberg wohnen und in Wiesenfeld lediglich 2 oder 3 Brüder belassen, von denen 1 oder 2 Priester sind, die die horas canonicas wahrnehmen und die Pfarrangehörigen in Gott bewahren. Der Komtur soll mit seinen Herren und den in der Kirche belehnten Altaristen zu vier Zeiten im Jahr alle Quattuor Tempora an den Mittwoch Abenden Vigilie singen und an den Donnerstagen die Messe zelebrieren oder lesen, die Leute in den Predigten und den vier Zeiten zum Gebet mahnen. Sie haben jährlich der Äbtissin und dem Konvent des Klosters Georgenberg (bei Frankenberg) (closters zu sente Georgin) 8 Pfund Heller Frankenberger Währung zu entrichten und für sie als Kapellan einen Priester zu unterhalten. Der Landgraf behält sich das Patronatsrecht in den genannten Kirchen vor. Die Altaristen schulden dem Komtur und seinen Nachfolgern Gehorsam. Der Landgraf läßt die Appellation bei Beschwerung des Ordenshauses durch ihn selbst, seine Erben oder seine Untertanen zu. Komtur und Brüder sind dem Landgrafen untertänig. Sie dürfen keinen Handel mit Wein, Bier, Früchten und anderem treiben, sondern nur kaufen, was sie benötigen. Bier können sie zu ihrem eigenen Bedarf brauen, es aber nicht verkaufen. Früchte und Korn jedoch, die sie nicht selbst benötigen, dürfen sie verkaufen. Sie sollen weder Zinse noch Güter von den Bürgern der Stadt Frankenberg oder in die Stadt gehörige oder im Gericht Geismar (Geyßmar) oder in der Landschaft Hessen liegende kaufen oder wetten. Sollten ihnen aber Güter vermacht oder geschenkt werden, so haben sie das binnen 8 Tagen Bürgermeistern und Schöffen mitzuteilen und sie dann zu einem von Bürgermeistern und Schöffen festgesetzten Kaufpreis an kaufwillige Bürger zu verkaufen. Findet sich kein Käufer, so dürfen sie die Güter behalten, bis sich Kaufwillige finden, während dieser Zeit aber haben sie davon Wachen, Geschoß, Bede, Steuern und andere Pflichten wie die Bürger der Stadt von ihren Gütern zu leisten. Sie dürfen keine Gebäude auf den Mauern der Stadt errichten.

Datum Wording

Datum a.d. 1392 sabatho proximo ante diem conceptionis beate Marie virginis gloriose.

References

Granter

Wiesenfeld, Kloster

Recipient

Hessen, Landgrafen, Hermann I.

Other Places

Wiesenfeld (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Kloster · Wiesenfeld (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Haus Rodis · Frankenberg (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Pfarrhof · Frankenberg (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Liebfrauenkapelle · Geismar (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Gericht · Frankenberg (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Währung · Georgenberg (Lkr. Waldeck-Frankenberg), Kloster

Keywords

Seelstiftungen · Pfarrhöfe · Einkünfte, aus Pfarreien · Handel, Verbot von · Baumeister · Ablaßhandel · Klöster, Verlegen von · Komture · Äbtissinnen · Währungen, Frankenberger · Patronatsrechte · Priester, Einstellung von · Gerichte, geistliche · Gerichte · Wein · Bier, Brauen von · Verkäufe, Lebensmittel · Bürgermeister · Schöffen · Besitz, schoßpflichtiger · Güter, Verkauf bedehaftiger · Stadtmauern, Bauverbot auf · Mönche, Johanniter · Steuern, städtische

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Schunder, Klosterarchive

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 15945 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/15945> (Stand: 19.04.2024)