Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1438 September 8

Graf Johann von Katzenelnbogen verkauft eine jährliche Gülte an Philipp von Kronberg d.J.

Regest-Nr. 13056

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4597 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 74, A⟩, Konzept.
Regesta: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1088 Nr. 3874.
Regestum
Graf Johann von Katzenelnbogen und sein Sohn Philipp verkaufen Philipp von Kronberg d.J. und Adam von Erlebach gen. von Weilbach eine jährliche Gülte von 100 fl., wie sie zu Mainz oder Frankfurt gängig sind, für 2000 fl., über die sie quittieren. Die Gülte ist jährlich am 8. September während der Herbstmesse in Frankfurt, Mainz oder Kronberg fällig. Hierfür setzen sie folgende Bürgen: Graf Philipp von Katzenelnbogen selbst und - -. Von diesen muß Graf Philipp drei Pferde und jeder andere einen Knecht mit einem Pferd in eine öffentliche Herberge nach Frankfurt oder Kronberg ins Einlager schicken, wenn die Grafen mit der Zahlung im Rückstand bleiben. Jedes verleistete oder verstorbene Pferd muß durch ein anderes ersetzt werden. Das Einlager dauert so lange, bis den Gläubigern alle Rückstände und Schäden bezahlt sind. Die Mahnung zum Einlager soll Graf Philipp in das Darmstädter Schloß überschickt werden. Die Gülte ist jederzeit zum 8. September mit vierteljährlicher Kündigung rückkäuflich, wobei alle Rückstände, Unkosten und Schäden mitbezahlt werden müssen. Die Rückzahlung der 2000 fl. soll zu Frankfurt oder Kronberg in guter Währung uff derselben stede wagen und wessel erfolgen. Desgleichen können Philipp von Kronberg und Adam von Erlebach ihr Geld mit gleicher Kündigungsfrist jederzeit zum 8. September zurückverlangen. Geschieht die Rückzahlung dann nicht, müssen die Bürgen so lange Einlager halten, bis sie erfolgt ist. Die Grafen versprechen, alle Kosten des Einlagers zu tragen und die Bürgen schadlos zu halten. Sollten die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sind die beiden Gläubiger berechtigt, sie zu beschuldigen und zu verklagen so häßlich wie sie wollen, ohne deswegen wider Ehre und Eide gehandelt zu haben und ohne daß die Bürgen berechtigt sind, dagegen Einwendungen zu machen. Wenn diese Urkunde und ihre Siegel Schäden erleiden, sollen die Grafen das abstellen; solange jedoch eines der Siegel unverletzt ist, bleibt die Urkunde gültig. Wenn einer der Bürgen stirbt oder außer Landes geht, müssen die Grafen einen anderen stellen, widrigenfalls haben die anderen so lange Einlager zu leisten, bis es geschehen ist. Die Grafen geloben, alle diese Punkte zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Sie siegeln gemeinsam mit ihren Bürgen, die damit ihre Bürgschaftsverpflichtungen anerkennen und auszuführen versprechen.

Datum Wording

Geben 1438 uff unser lieben frauwen tag, als sie geborn wart.

Further Information

Die Namen der Bürgen sind nicht genannt.

References

Granter

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Recipient

Kronberg, Philipp d.J. von · Erlebach gen. von Weilbach, Adam von

Name of Seal's Owner

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen Philipp I.

Other Places

Frankfurt a.M. · Mainz · Kronberg im Taunus · Frankfurt a.M., Herbstmesse · Frankfurt a.M., Herberge · Kronberg im Taunus, Herberge · Darmstadt, Burg

Keywords

Bürgen · Einlager · Quittungen · Renten, Kauf von · Verkäufe · Söhne · Kündigungsfristen · Pferde · Knechte · Schlösser · Schadlosbriefe · Herbstmesse

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 13056 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/13056> (Stand: 28.03.2024)