Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1311 April 25

Die Grafen Eberhard und Wilhelm von Katzenelnbogen schließen einen Burgfrieden für Dornberg

Regest-Nr. 12878

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 926 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 60, Nr. 6⟩.
B: Staatsarchiv Darmstadt, Dornberg.
Document Description: A: Membran leicht beschädigt, die Schrift ist gut erhalten (lt. Findbuch).
Seal: A: nur noch mit dem beschädigten Siegel Graf Eberhards; B: mit beiden Siegeln.
Copies: Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar, fol. 25v, 14. Jahrhundert; Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, 16. Jahrhundert.
Prints: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 124 (nach dem Katzenelnbogener Kopiar).
Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium III, fol. 285; Kasseler Repertorium I, S. 673; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 187 Nr. 517.
Regestum
Die Grafen Eberhard und Wilhelm von Katzenelnbogen bekunden, daß sie einen Burgfrieden über Dornberg geschlossen haben. Sie haben vier Ratsleute gekoren - und zwar Graf Eberhard die Ritter Heinrich von Allendorf und Boemund von Hohenstein und Graf Wilhelm die Ritter Konrad den Langen von Schöneck und Johann Fuchs von Diebach - und dazu gemeinsam als Obermann Ritter Heinrich von Fackenhofen gewählt, die den Burgfrieden weisen und seine Grenzen absteinen sollen. Wird der Burgfriede von ihren Amtleuten oder Burgmannen gebrochen, so sollen die vier Ratsleute binnen acht Tagen dorthin reiten und den Schuldigen feststellen. Dieser soll dann dem Herrn, dessen Amtmann Unrecht geschehen ist, 10 Mark Silber und den Burgmannen ein Fuder Wein zu drei Pfund Heller geben und das Vergehen büßen, wie die Ratsleute befinden. Entzweien sich die Knechte, sollen sie von den Amtleuten so lange ausgetrieben werden, wie die Ratsleute bestimmen. Geraten die dem Grafen gemeinsamen Leute in Gerau oder in ihren anderen Dörfern in Streitigkeiten oder auch die Knechte ihrer Amtleute, dann sollen die Amtleute nicht eingreifen, sondern den Fall den Vieren überlassen, damit diese ihn richten. Entzweien sich ihre Amtleute, Burgmann oder ihr Gesinde außerhalb des Burgfriedens und kommt dann einer von ihnen in den Burgfriedensbezirk, dann soll man ihn darin weder an Leib noch an Gut greifen, sondern das den Vieren überlassen, die binnen acht Tagen dorthin reiten sollen. Diesen erteilen die Grafen weiterhin Vollmacht, über alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen seit der Wahl der Ratsleute ereignet haben und die sich noch zutragen werden, zu richten. Stirbt einer der Vier, geht einer außer Landes oder kann einer von ihnen wegen Feindschaft nicht mitsprechen, dann muß der betroffene Graf einen anderen an dessen Stelle kiesen, der Sicherheit leisten (sicheren) und geloben soll, wie es die anderen getan haben. Werden die Vier in einem Falle uneins, dann sollen sie ihn dem Obermann schriftlich übergeben, der ihn dann auf seinen Eid rechtsgültig entscheiden soll. Stirbt der Obermann, müssen die Vier in der Altstadt zu St. Goar zusammenkommen und dort solange bleiben, bis sie einen neuen Obermann gewählt haben.
Hierüber haben die Grafen zwei gleichlautende Urkunden ausgestellt und besiegelt.

Datum Wording

Dies gesah 1311 an sancte Marcusdage.

References

Granter

Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard I. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Recipient

Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard I. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Name of Seal's Owner

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard I.

Other Persons

Schöneck, Konrad der Lange von · Allendorf, Heinrich [I.] von · Hohenstein, Boemund von · Fuchs von Diebach, Johann · Fackenhofen, Heinrich von

Other Places

Dornberg (Gem. Groß-Gerau), Burg · St. Goar (Gem. St. Goar-Oberwesel/Rheinland-Pfalz) · Groß-Gerau

Keywords

Dörfer · Burgfrieden · Amtleute · Knechte · Ritter · Schiedsleute, Wahl von · Streitigkeiten, Vermitteln in · Grenzen, Festlegen von · Weistümer · Burgmannen · Wein · Bußen · Gesinde · Eide

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 12878 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/12878> (Stand: 25.04.2024)