Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1363 Juli 18

Klagen des Landgrafen von Hessen gegen den Erzbischof von Mainz

Regest-Nr. 11595

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Würzburg, Ingrossaturbuch 7, fol. 37; Staatsarchiv Würzburg, Ingrossaturbuch 3, fol. 284v, 17. Jahrhundert.
Regesta: Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB, S. 419 Anm.; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 376-378 Nr. 1661.
Regestum
Dieselben [Konrad von Rusteberg, Ritter, und Konrad von Rusteberg, Knecht, Arnold von Berlepsch und Heinrich von Hundelshausen] urteilen über die Klagen der Landgrafen von Hessen. 1. Peter von Hochhausen (Hochusen), der erzbischöfliche Amtmann zu Rusteberg war, und die Burgmannen daselbst hätten zu Hermannrode 21 Kühe, 45 Ziegen und 19 Schweine genommen. Urteil: Der Erzbischof soll Ersatz leisten. Peter mag nachweisen, daß der Raub geringer war. Die Burgmannen können sich, da sie erklären, sie seien nicht dabei gewesen, auf dem Rechtswege von der Anschuldigung reinigen. - 2. Dem Werner von dem Berge sei zu derselben Zeit ein Mann abgefangen worden, der um 2 lötige Mark geschatzt wurde, ferner 4 Ellen Aachener (Eschischis) Gewand und 1 Pferd; der Schaden betrage 6 lötige Mark. Urteil: Ist Werners Zeitangabe richtig, so soll der Erzbischof Ersatz leisten, soweit nicht Peter von Hochhausen, der den Schaden getan haben soll, sich auf dem Rechtsweg reinigen kann. - 3. Spanseyl klagt, Groß Sthebin (von Tastungen) und dessen Söhne hätten seiner Frau Alheid alle ihre fahrende Habe genommen nach dem Tod ihres ersten Mannes. Urteil: [sie sollen, da sie es bestreiten, auf dem Rechtswege sich von der Anschuldigung befreien]. - 4. Groß Stheben von Tastungen und dessen Söhne hätten das landgräfliche Leibgedinge zu Wirestedt, jährlich 6 Mark, an sich genommen und 9 Jahre lang erhoben. Die von Tastungen erklären, sie hätten das Leibgedinge inne für 25 Mark, die Stephan und sein Sohn hätten erhalten sollen. Urteil: Was sie von dem Leibgedinge erhoben zu haben bekennen, sollen sie zurückgeben und sie sollen künftig die Landgrafen an ihrem Leibgedinge nicht hindern. - 5. Über das, was Stheben und dessen Söhne von der Mühle zu Zella (Cellichen) eingenommen haben, wird ebenso bestimmt. - 6. Knechte und Gesinde Heinrichs von Hardenberg und ihre Helfer hätten zu Wingershausen geraubt und Schaden getan. Heinrich erklärt, 2 Knechte hätten das getan ohne sein Wissen. Er habe sie auf die Nachricht von dem Raube sogleich suchen lassen, und ehe sie in sein Haus kamen, hätten sie die zwei Pferde, die sie als ihre einzige Beute bezeichneten, wiedergeben müssen. Urteil: Ist das so, dann braucht Heinrich keinen Ersatz mehr zu geben. Fordert man mehr, so können sich die Knechte auf dem Rechtsweg reinigen. - 7. Johann von Volkerode (Volkolder) habe von Bischofsstein (von dem steyn) aus und dorthin zurück 6 Pferde genommen. Urteil: Wenn Johann seine Behauptung, es sei nicht von Bischofsstein geschehen beweist, so soll der Erzbischof unangesprochen bleiben. - 8. Heinrich von Stockhausen (Stoghn) klagt, die erzbischöflichen Amtleute, Burgmannen und Mannen zu Rusteberg hätten dazu geholfen, daß er zu Stockhausen und Volkerode durch Brand und anderes geschädigt wurde; das mache 32 lötige Mark. Der Vitztum erklärt, davon wisse er nichts, auch nicht, von welchem Amtmann, Mann oder Burgmann und wann es geschehen sei. Urteil: Heinrich soll die Namen nennen. - 9. Steben von Schartenberg beschuldigt den verstorbenen Herrn Hildebrand und Herrn Gebhard von Hardenberg (-ten-), Heinrichs Söhne, sie hätte ihn aus Gieselwerder (dem Werder) und wieder zurück zu Ober-Elsungen (-in-) an seinen Leuten um 200 lötige Mark geschädigt. Heinrich antwortet, Hildebrand habe gepfändet, Gebhard aber sei nicht dabei gewesen. Urteil: Heinrich soll ersetzen, was nach seinem Zugeständnis Hildebrand geschadet hat. Für Gebhard wie § 3. - Steben klagt, dem Schindelyb seien 2 Pferde genommen worden und der Vogt zu Rusteberg habe sie an sich genommen. Der Amtmann hat geantwortet, sie hätten ihres Herrn Räubern Pferde weggenommen. Urteil: Der Vogt soll die Pferde wiedergeben, die damals dem Schindelyb gehörten. - 11. Hans von Minnigerode der Junge beschuldigt den (Ulrich) von Kronberg, Herrn Heinrich von Hardenberg und andere erzbischöfliche Amtleute, sie hätten mit Gewalt und gewappneter Hand sein Gehölz zu Breitenberg (Breyden-) abhauen lassen und sein Gut verwüstet; der Schaden betrage 100 lötige Mark. Der Vitztum hat geantwortet, er und andere erzbischöfliche Amtleute wären Feinde derer von Minnigerode und hätten deren Besitz angegriffen; daß Hans geschädigt worden sei, davon wisse er nichts. Urteil: Weist Hans an dem Gehölz (mit dem bodem oder den stemmen) nach, daß ihn die erzbischöflichen Amtleute geschädigt haben, so soll der Erzbischof Ersatz leisten. - 12. Hans sagt, seine Leute seien zur Zahlung von 10 Mark verpflichtet (vordingit) worden. Der Vitztum hat geantwortet, sie hätten Feinde des Erzbischofs zu Mingerode verpflichtet. Urteil: Handelte es sich um Feinde des Erzbischofs, dann ist er nicht ersatzpflichtig, wohl aber, wenn es Hansens Leute waren. - 13. Hans beschuldigt die von Obernfeld, sie hätten ihm mit Gewalt seine Kirchen aufgestoßen. Urteil wie § 3. - 14. Dieselben hätten, als Hans sie pfänden wollte, versucht, ihm Leben und Gut zu nehmen. Die von Obernfeld haben geantwortet, Hans habe sie, ohne zur Pfändung berechtigt zu sein, angreifen wollen; sie hätten Leib und Gut geschützt und 100 Mark Schaden gehabt. Urteil: Wenn Hans nicht mehr Schaden erlitten hat, brauchen sie keinen Ersatz zu geben. - 15. Die von Esplingerode (Esplinger) klagen gegen den Vitztum und andere erzbischöfliche Amtleute und Burgmannen, ihren Leuten zu Scharzfeld (Schartfelde) seien 14 Kühe und Rinder und 15 Schweine (große und kleine) genommen worden und durch Raub und Brand seien sie zu derselben Zeit wohl um 50 Mark geschädigt worden. Der Vitztum hat gesagt, er sei wegen dieser Sache beschuldigt zu Schorbrandisch(ain) und harre des Urteils der Ratsleute. Urteil: Ist die Schädigung geschehen, so soll der Erzbischof Ersatz leisten. - 16. Sie klagen, daß mainzische Mannen ihren Leuten drei Ackerpferde genommen hätten. Der Vitztum hat erklärt, er wisse nicht, wer diese Mannen seien. Urteil: Man soll sie nennen. - 17. Sie klagen, die von Duderstadt und deren Amtmann hätten ihnen 3 Pferde und 4 Kühe zu dem Stocke genommen. Der Vitztum hat gesagt, er wisse nicht, wer von den Duderstädtern das getan habe und wer der Amtmann sei. Urteil: Die Duderstädter sollen Ersatz leisten oder sich rechtfertigen, den Amtmann soll man nennen. - 18. Auf die Klage derer von Esplingerode um Eigengut hat der Vitztum eine Erklärung verweigert und die Ratleute entscheiden nicht, da sie über Eigengut nicht zu urteilen haben. - 19. Sie klagen, daß ihnen zu dem Langenhain 1 Kuh und 3 Schweine genommen worden seien. Der Vitztum antwortet, er wisse nicht, wer das getan habe. Urteil wie § 16. - 20. Sie klagen, Hugo von Schneen (Sneyn) und seine Gesellschaft hätten ihnen 7 Pferde genommen. Urteil wie § 3. - 21. Sie klagen endlich, des Erzstifts Mannen und Bürger hätten aus der Stadt Duderstadt und anderen Schlössern des Erzstifts einen ihrer armen Leute wohl für 3 Mark Holz abgehauen. Der Vitztum verlangt die Namen. Urteil wie § 16. - 22. Friedrich von Rusteberg d.Ä. beschuldigt Heinrich von Hardenberg, dessen Sohn Gebhard und Heinrichs Knechte, sie hätten ihm von Gieboldehausen (Gebeldehusen) aus ihrem Pfandteil (phennigen) und dorthin zurück 248 Schafe (12 stige schafe und 8 schafe) genommen. Heinrich hat geantwortet: Sein Sohn Gebhard habe mit den Dienern derer von Kerstlingerode (Kerste-) geholfen zu Babinhusen Schafe nehmen und zwar 120 (der weren ses stige) und sie hätten die Schafe in der von Kerstlingerode Haus zu Gieboldehausen getrieben, das sie zu Pfand haben (dar sie ire pennige an haben); Friedrich habe die von Kerstlingerode wegen der Schafe verklagt und sie seien in der Sache gesühnt. Urteil: Haben sie die Schafe genommen, so müssen sie Ersatz leisten, falls sie sich nicht auf dem Rechtsweg reinigen können. - 23. Heinrich von Hundelshausen (Hunoldishusen) klagt, daß sein Mann zu Hermenrode dem Ulrich von Rückingen (Ruck-) 12 Pfund gegeben habe und Ulrich habe ihm 3 Kühe genommen. Der Vitztum erklärt, er habe darauf nichts geantwortet, denn Ulrich sei zu Königsberg (Koningesperg) Vogt des Landgrafen. Urteil: Über das, was der Mann dem Ulrich gegeben hat, haben die Ratleute nicht zu sprechen; die 3 Kühe soll Ulrich ersetzen. - 24. Reinhard von Netra (Netere) und seine Brüder klagen wegen des Schadens, den Adolf von Biedenfeld (Bydenfelt) ihnen, Kerstan, Wenigen und Heinrich von Schlotheim (? Slaten) getan habe. Der Vitztum erklärt, hierüber hätten die Ratleute an der Werra und zu Sachsen nicht zu richten, und er sei auf Geheiß des Landgrafen Adolfs Feind geworden. Die Ratleute erklären, daß sie darüber nicht zu richten haben, da die Sache oben in dem Lande geschehen ist. - 25. Konrad von Netra und sein Bruder Erhard klagen, Stheben und Dietrich von Tastungen und Kurt von Gerbershausen (Gerwordeshusen) hätten ihnen ein Pferd im Wert von 4 Pfund Mühlhäuser Pfennige genommen und sie um 2 lötige Mark geschädigt. Dietrich und Stheben haben erklärt, sie hätten die Sache an Ratleute gebracht (zcu rade gestalt); dem Konrad (Curde) hätten sie nichts genommen. Urteil: Sind Ratleute bestellt, so soll man diesen, sonst den Vertragsbriefen folgen. - 26. Konrad und Heinrich von Wichardesa klagen, Kurt von Rusteberg, Heinrich von Badenhausen (Bodenhusen) und die Burgmannen zu Rusteberg hätten ihnen 3 Pferde genommen; der Schaden betrage 10 lötige Mark. Urteil: Ist die Sache, wie die Beklagten behaupten, gesühnt, so ist sie erledigt, andernfalls soll man den Vertragsbriefen folgen. - 27. Heinrich von Worbis (-bysze) erklärt, das Erzstift schulde ihm 40 Mark für seine Gefangenschaft. Der Vitztum hat geantwortet, Heinrich habe gepfändet, doch sei er bereit, mit Heinrich abzurechnen gemäß den Vertragsbriefen. Nach dieser Erklärung haben die Ratleute über die Sache nicht zu sprechen. - 28. Jutte von Vernrode, eine Bürgerin von Eschwege (-en-) klagt, daß das Kloster Anrode (Annen-) ihr 16 Malter Korngülte schulde. Der Vitztum hat geantwortet, sie fordere die Gülte mit Recht. Die Ratleute erklären, daß sie, wenn es Erbzins sei, darüber nicht zu sprechen haben. - 29. Frau Alheid von Dörnberg (Doringen-) klagt, daß Ulrich von Rückingen und die Burgmannen von Rusteberg sie und ihre Leute zu Lindewerra (Lindenwerder) um 8 Mark geschädigt hätten. Der Vitztum hat erklärt, Alheid nehme ihre Söhne, die des Erzbischofs Feinde seien, auf (husete und heymete); das schädige den Erzbischof um 100 Mark. Urteil: Alheid soll Ersatz erhalten, wenn die Sache nicht geühnt ist. - 30. Die 4 Aussteller und der Obermann Dyle von Hanstein geben dieselbe Erklärung wie in der Urkunde von 1363 Juli 17 [Ein Amtmann, Burgmanne oder Untertan der einen Partei, die ohne Recht und Gericht die andere angreift, soll Genugtuung leisten. Hat er einen gefangen genommen, so soll er den ohne Urfehde freilassen und ihm wiedergeben, was er ihm genommen hat, und zwar bares Geld in barem Geld; Pferde, Kühe oder anderes Vieh sind zurückzugeben oder, wenn nicht mehr am Leben, durch gleichwertige zu ersetzen, wobei der Ersatzpflichtige, wenn der Geschädigte die Ersatzstücke anzweifelt, so viele, wie er will, zugeben und schwören kann, sie seien so gut wie die geraubten. Brandschaden soll der Geschädigte einschätzen; der Schädiger kann eine beliebige Summe zahlen, muß aber schwören, daß der Schaden nicht größer gewesen sei.] - Arnold von Berlepsch (-leveschin) drückt sein Siegel auf die Urkunde.

Datum Wording

G. 1363 an senthe Arnolfi tag.

References

Granter

Rusteberg, Konrad [I.] von · Rusteberg, Konrad [II.] von · Berlepsch, Arnold von · Hundelshausen, Heinrich [I.] von

Recipient

Hessen, Landgrafen

Other Persons

Hochhausen, Peter von · Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Berge, Werner von dem · Spanseil · Tastungen, Stephen von · Spanseil, Adelheid, Frau des Spanseil · Hardenberg, Heinrich [II.] von · Volkerode, Johann von · Stockhausen, Heinrich [I.] von · Schartenberg, Stephan [II.] von · Hardenberg, Gebhard von, Kanoniker zu Fritzlar · Hardenberg, Hildebrand [III.] von · Hardenberg, Heinrich [III.] von · Schindelyb · Minnigerode, Hans [II.] von · Kronberg, Ulrich von · Schneen, Hugo von · Rusteberg, Friedrich von, Knappe · Rückingen, Ulrich · Netra, Reinhard [I.] von · Biedenfeld, Adolf [I.] von · Schlotheim, Kerstan von · Schlotheim, Wenigen von · Schlotheim, Heinrich von · Netra, Konrad von · Netra, Erhard von · Tastungen, Dietrich von · Gerbershausen, Kurt von · Wichardesa, Konrad von · Wichardesa, Heinrich von · Rusteberg, Kurt [I.] von · Bodenhausen, Heinrich [I.] von · Worbis, Heinrich von · Vernrode, Jutta von, Bürgerin in Eschwege · Dörnberg, Adelheid von

Other Places

Rusteberg (Gem. Hanstein-Rusteberg/Lkr. Eichsfeld/Thüringen), Amtmänner · Hermannrode (Gem. Neu-Eichenberg) · Aachen (Lkr. Städteregion Aachen/Nordrhein-Westfalen), Stoffe aus · Mainz, Erzbischöfe · Wirestedt · Zella (Gem. Dermbach/Wartburgkreis/Thüringen), Mühle · Wingershausen (Gem. Schotten) · Bischofsstein (Gem. Lengenfeld unterm Stein/Lkr. Eichsfeld/Thüringen) · Stockhausen (Gem. Gudensberg) · Volkerode (Gem. Ershausen/Geismar/Lkr. Eichsfeld/Thüringen) · Gieselwerder (Gem. Oberweser) · Oberelsungen (Gem. Zierenberg) · Rusteberg (Gem. Hanstein-Rusteberg/Lkr. Eichsfeld/Thüringen), Vögte · Obernfeld (GEm. Gieboldehausen/Lkr. Göttingen/Niedersachsen) · Breitenberg/Eichsfeld (Gem. Duderstadt/Lkr. Göttingen/Niedersachsen), Wald · Scharzfeld (Gem. Herzberg am Harz/Lkr. Osterode am Harz/Niedersachsen) · Schorbrandischain · Duderstadt (Lkr. Göttingen/Niedersachsen) · Gieboldehausen (Lkr. Göttingen/Niedersachsen) · Babenhausen · Königsberg (Gem. Biebertal) · Sachsen · Werra, Fluß · Eschwege, Bürger · Anrode (Unstruth-Hainich-Kreis/Thüringen), Kloster · Lindewerra (Gem. Hanstein-Rusteberg/Lkr. Eichsfeld/Thüringen) · Mongerode (Gem. Duderstadt/Lkr. Göttingen/Niedersachsen) · Gerbershausen (Gem. Hanstein-Rusteberg/Lkr. Eichsfeld/Thüringen) · Langenhain (Gem. Wehretal) · Mühlhausen (Unstrut-Hainich-Kreis/Thüringen), Pfennige

Keywords

Ritter · Edelknechte · Amtmänner · Burgmannen · Kühe · Ziegen · Schweine · Vieh, Diebstahl von · Erzbischöfe · Klagen, gerichtlicher Entscheid über · Stoffe, Aachener · Söhne · Fahrhabe · Witwen · Leibgedinge · Mühlen · Raub · Knechte · Gesinde · Pferde, Wert von · Brandschatzungen · Vögte · Wälder, Holzeinschlag in · Kirchen, Zerstörung · Fehden, Schäden in · Eigengüter · Pfandschaften · Brüder · Währungen, Mühlhäuser Pfennige · Gefangene, Entschädigung von

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Reg. Erzb. Mainz 2.1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 11595 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/11595> (Stand: 23.04.2024)