Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1395 Juni 19

König Wenzel erklärt Vertrag zwischen LG Hermann und Wetzlar für ungültig

Regest-Nr. 11457

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Prints: Ulmenstein, Geschichte Wetzlar 3, S. 219-223 Nr. 25.
Regesta: Demandt, Geschichte des Landes Hessen Nachdr., S. 195; Urkundenregesten des Hofgerichts 13, S. 191 f. Nr. 249.
Regestum
Karlstein. - König Wenzel bekundet: Ihm wurde zugetragen, daß Bürgermeister, Schöffen, Rat, Handwerker und Gemeinde der Stadt Wetzlar, seine und des Reichs lieben Getreuen, zu einem beschworenen Bündnis genötigt worden sind, wonach sie für alle Zeiten bei einem Landgrafen von Hessen und der Herrschaft Hessen verbleiben müßten (zu einer buntnusse gelibden und eyden gebracht und unwissentlichen gedrungen sind, also das sie eweclich bey (...) bleiben sollen). Was in dem von dem Landgrafen Hermann von Hessen darüber ausgestellten Bundbrief (1) enthalten ist, ist ein grober Verstoß wider ihn und das Reich (groebelich wider uns und das heilige Reiche).
Bürgermeister, Schöffen, Rat, Handwerker und Gemeinde der Stadt Wetzlar sind von einigen ihrer Mitbürger unwissentlich (an iren wissen) zu diesem Vertrag verführt worden, den sie ohne seinen und des Reichs Willen nicht hätten abschließen dürfen, und der deshalb eo ipso ungültig und unwirksam ist (sulcher buntnusse von etlichen iren mitburgern an iren wissen bracht sind die sie auch an unser und des Reichs willen und wort nicht ufnemen noch volenden mochten und solden der auch von im selber abe und untuglich ist).
Er widerruft daher nach reiflicher Überlegung kraft königlicher Macht diesen Bündnisbrief in allen Punkten. Er spricht ihm alle Macht, Wirksamkeit und Kraft ab. Seine Bestimmungen müssen von niemandem eingehalten werden (so widerruffen wir den egenanten buntbrive und buntnusse gelübdte und eyde in allen seinen puncten clauseln und artickeln (...) und meinen setzen und wollen (...) das die kein craft noch macht haben sondern uncreftig und untuglich für bas me sein sollen und nicht gehalten werden in keineswegs).
Er hat auch erfahren, daß Henne Haberkorn, damaliger Bürger von Wetzlar, mit seinen Gesellen dieses Bündnis ohne Wissen und Willen des Rates eingeworben hat, sich mit dem Volk zusammentat und versuchte, Bürgermeister, Schöffen und Rat - gegen deren Treue und Ehre, zudem ihm und dem Reich zum Schaden - zum Vollzug zu zwingen. Diese sammelten sich rasch unter des Reichs Fahne und erwehrten sich der Gewaltmaßnahme (do wurffen dieselben (...) uff unser und des Reichs banyr und erwerten sich sulches gewaltes). Haberkorn und sechs seiner Gesellen kam dabei um, die andern flohen aus der Stadt (2).
Er bestimmt kraft königlicher Macht, daß Bürgermeister, Schöffen und Rat sowie alle anderen von Wetzlar, die ihnen dabei halfen, wegen dieser Angelegenheit weder sich rechtlich verantworten müssen noch deswegen irgendwie angegriffen, geschädigt oder beleidigt werden dürfen.
Er übergibt diese Sache dem Hofgericht. Wer gegen jene zu klagen hat, soll dies im Hofgericht recht und billig austragen (schicken dieselben sachen für unser und des Reichs hofgerichte, also were zu in dorüber ichtes zu sprechen oder zu clagen hat das er vor demselben unserm hofgerichte nyndert anderswo fordern suchen und us tragen so als billich und recht ist). Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Städten, Märkten, Dörfern und allen anderen Reichsgetreuen und Untertanen hiermit strengstens, Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Wetzlar an dieser Widerrufung und Gnade nicht irgendwie zu schädigen oder sie anzugehen, es sei denn nach Recht vor dem Hofgericht, wie zuvor geschildert (mit recht für unserm und des Reichs hofgerichte als vorgeschrieben stet). Ferner gebietet er, die Flüchtigen nicht zu unterstützen und sie denen von Wetzlar auszuliefern.
Poen: Des Königs und Reichs schwere Ungnad sowie 100 Mark Silbers, hälftig an die königliche Kammer und an die geschädigte Stadt.
Ankündigung des MS.
geben zu karlstein, 1395, des nechsten sunabends vor sant Johannes tage Baptiste, r.B. 19.
(1) Den für die Zeit durchaus symptomatischen inneren Unruhen wegen Kompetenzabklärungen zwischen Rat, Schöffen, Handwerkern und Gemeinde versuchte man in Wetzlar bereits seit 1390 zu begegnen, konnte jedoch keine Ruhe und Eintracht innerhalb des Stadtrates und zwischen diesen und den Bürgern erreichen (vgl. Ulmenstein, T. 1 S. 495-503). 1393 September 27 kam unter Vermittlung, Fehdeführung und wohl auch auf Druck des Landgrafen Hermann von Hessen ein Bürgervertrag zwischen den städtischen Parteien zustande, der eher einer Satzung gleichkam. Der Landgraf verschaffte sich darin weitgehende Rechte über Wetzlar. Ihm wurde die letzte, schiedsrichterliche Instanz bei Uneinigkeiten zwischen Schöffen und jüngerem Rat eingeräumt [...] Ferner wurde ein ewiges Bündnis mit den Landgrafen von Hessen vereinbart. Ohne deren Einverständnis durfte Wetzlar kein Bündnis mit anderen eingehen (Ulmenstein I, S. 503-12). Trotz der Aufhebung durch den König begründeten die Nachfolger des Landgrafen auf der Grundlage dieses Vertrags später die hessische Schirmherrschaft über Wetzlar.
(2) Johann von Weidbach, gen. Haberkorn, vermögend, der politischen Führungsschicht der Stadt angehörend, war Auslöser für heftige Unruhen in Wetzlar. Anfang 1394 kam es zu den geschilderten offenen Gewalthandlungen. (zu den Ereignissen vgl. Ulmenstein T 1 S. 512 ff.; T. 3 S. 359 ff.; Eva-Marie Felschow, Wetzlar in der Krise des Spätmittelalters, (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 63), Darmstadt, Marburg 1985, S. 208-213).
References

Other Persons

Wenzel, König · Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Weidbach, Johann von, gen. Haberkorn

Other Places

Wetzlar · Karlstein

Keywords

Könige · Bürgermeister · Schöffem · Räte · Handwerker · Bündnisse, erzwungene · Bündnisse, Aufhebung von · Bündnisse, ungültige · Bürger · Hofgerichte, kaiserliche · Fürsten · Grafen · Dienstleute · Ritter · Knechte · Städte · Märkte · Dörfer · Reichsacht · Kammern, königliche · Strafen, königliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Urkundenregesten Königs- und Hofgericht 13

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 11457 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/11457> (Stand: 20.04.2024)