Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1354 Mai 12

Graf Johann von Ziegenhain wird Erbburgmann des Mainzer Erzbischofs

Regest-Nr. 10873

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Prints: Staatsarchiv Würzburg, Ingrossaturbuch 4, f. 62.
Würdtwein, Nova subsidia diplomatica 6, S. XIII; Wenck, Hessische Landesgeschichte 2,1, S. 380.
Regesta: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 34 f. Nr. 136.
Regestum
Amöneburg. - Erzbischof Gerlach tut kund, daß er den Grafen Johann von Ziegenhain (Cygenhayn) zum Helfer und Diener genommen hat und ihn verantworten will wider jeden, ausgenommen den römischen Stuhl, das römische Reich, alle Kurfürsten, die kure an dem riche hant, alle Bischöfe, die unter ihm sind und die er bestätigt und weiht, und alle seine Verbündeten. Der Graf bekennt, daß er des Erzbischofs Erbburgmann ist und Helfer und Diener wider jeden, namentlich den Landgrafen von Hessen, aber nicht wider dem Erzbischof (Wilhelm) von Köln, Bischof Ludwig von Münster, den Abt von Fulda (Folde), die Grafen Otto von Waldeck und Johann von Henneberg (-en). Sie sollen einander nach Kräften helfen. Die Festen des einen stehen dem andern offen. Wenn Johann in Festen des Erzbischofs ist oder ihm Dienst tut, soll er Kost bekommen und Ersatz für Verluste an Gefangenen, Rossen und Pferden; Gefangene hat Johann dann dem Erzbischof anzuliefern. Der Erzbischof und die Seinen müssen sich in Festen Johanns selbst beköstigen. In einem Kriege des Grafen leistet der Erzbischof auf eigene Kosten Hilfe; Gefangene und Brandschatzung werden nach Zahl der Leute beider geteilt. Streitigkeiten der beiderseitigen Freunde, Burgmannen oder Leute, die von den Amtleuten nicht beigelegt werden können, sollen binnen Monatsfrist durch den mainzischen Kellner zu Amöneburg, den gräflichen Amtmann zu Rauschenberg (Ru-) und den von beiden Teilen zum Drittmann gewählten Ritter Rudolf Scheuernschloß (Schurenslos) geschlichtet werden; wird ihr Spruch nicht binnen Monatsfrist befolgt, so kann der Amtmann des geschädigten Teiles den andern pfänden, bis der Schaden ersetzt ist. Auf keinen Fall sollen solche Streitigkeiten die Verbündeten ihrer Verpflichtungen entheben. Geht der Drittmann ab, so haben sie beide einen neuen binnen Monatsfrist einzusetzen. Gegen Burgmannen, Diener und Mannen, die Recht verweigern, wollen sie sich einander helfen. Der Erzbischof gelobt alles zu halten, der Graf beschwört es; beide siegeln.
Der geschrieben und gegeben ist zu Ameneburg an santh Pangracien tage 1354.
References

Other Persons

Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Ziegenhain, Grafen, Johann I. · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Köln, Erzbischöfe, Wilhelm von Gennep · Münster, Bischöfe, Ludwig II. von Hessen · Waldeck, Grafen, Otto II. · Henneberg-Schleusingen, Grafen, Johann, Sohn Bertholds VII. · Scheurenschloß, Rudolf

Other Places

Amöneburg · Mainz, Erzbischöfe · Ziegenhain, Grafen · Köln, Erzbischöfe · Münster, Bischöfe · Fulda, Fürstäbte · Waldeck, Grafen · Henneberg, Grafen · Amöneburg, Kellner · Rauschenberg, Amtmänner

Keywords

Erzbischöfe · Grafen · Bündnisse · Diener · Bündnisse, Ausnahme von · Erbburgmannen · Bischöfe · Äbte · Gefangene · Pferdeschäden · Öffnungsverträge · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedsrichter · Kellner · Amtmänner

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Reg. Erzb. Mainz 2.1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 10873 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/10873> (Stand: 28.03.2024)