Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1351 April 25

Bündnis zwischen Köln und Waldeck

Regest-Nr. 10850

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, W. Ftm. Waldeck Nr. 10905. Links auf dem Umbug: Per Henricum Baurum de mandato domini.
Regesta: Regesten der Erzbischöfe von Köln 6, S. 50 f. Nr. 156.
Regestum
Köln. - Erzbischof Wilhelm und Graf Otto von Waldeck (Waldeggen) bekunden, daß sie um maischaf, manschaf ind vruntschaf ein Bündnis (sunderliche heymlicheyt) auf Lebenszeit geschlossen haben, und zwar folgenden Inhalts: 1. Keiner soll des anderen Feind werden oder gegen ihn handeln. - 2. Die beiderseitigen Amtleute haben dafür Sorge zu tragen, daß dem einen Partner und seinen Leuten aus den Schlössern und Festen des anderen oder von Leuten, denen dieser mächtig ist, kein Schaden zugefügt wird. - 3. Die Amtleute beider Seiten dürfen ihre Feinde auch im Gebiet des jeweiligen Partners verfolgen und müssen in die dortigen Burgen und Festungen aufgenommen werden. - 4. Die bestehenden Bündnisse beider Vertragspartner bleiben in Kraft, namentlich das alte Bündnis zwischen den Stiftern Köln und Münster sowie die Bündnisse Erzbischof Wilhelms mit Bischof Baldewin von Paderborn (Parburnen) und mit Graf Engelbrecht von der Mark und die Bündnisse des Grafen von Waldeck mit Erzbischof Heinrich von Mainz (Meyntze) und dem Landgrafen Heinrich von Hessen. Es ist aber vereinbart worden: Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen einem Vertragspartner und Bundesgenossen des anderen Vertragspartners, so hat der in den Streit verwickelte Partner seine Sache der rechtlichen Entscheidung des anderen Partner anheimzustellen. Vermag dieser seine Bundesgenossen zu veranlassen, das gleiche zu tun, ist es gut; vermag er es nicht, darf er ihnen keine Hilfe gegen den Partner des vorliegenden Vertrags gewähren. Weigert sich jedoch der eine Partner im beschriebenen Konflikt, seine Sache der Entscheidung des anderen Partners zu übergeben, so darf dieser die vorher übernommenen Bündnispflichten uneingeschränkt erfüllen. Die Vereinbarung gilt nicht für das Bündnis zwischen Köln und Münster, das sunder underscheyt slecht ussgescheiden syn sal und unbedingten Vorrang hat. - 5. Beide Seiten verpflichten sich, keinen burchlichen buwe noch geyn slos ove vestene näher an die Grenze zum Gebiet der anderen Seite hin zu bauen, als es jetzt der Fall ist. - 6. Zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern sind raitlude eingesetzt worden, und zwar von seiten Kölns der Ritter Hermann von Plettenberg (-brach) gen. von der Moelen und der Knappe Johann von Padberg d.J., von seiten Waldecks die Ritter Hermann von Rhena (Rene) und Otto von Wildungen; gemeinsam erwählter Obermann ist Rave d.A. von Canstein (Caynisteyne). Bei Klagen - ausgenommen um erflich gut, über das vor dem zuständigen Gericht entschieden werden soll - müssen die vier Ratleute sich auf der zwischen beiden Landen gewonlichen mailstat treffen und binnen einem Monat die Klage nach Minne oder Recht entscheiden. Können sie sich nicht einigen, gibt das Votum des Obermanns den Ausschlag, das ebenfalls binnen Monatsfrist, nachdem die Sache an ihn herangetragen wurde, abzugeben ist. Das Urteil dieses Schiedsgerichts ist von den streitenden Parteien auszuführen. Bei Wiederspenstigkeit werden der Erzbischof und der Graf ein wenig nachhelfen. Ein abgegangener oder nicht verfügbarer Ratmann ist 14 Tage nach Aufforderung durch den Grafen oder den erzbischöflichen Marschall in Westfalen zu ersetzen; entsprechendes gilt für den Obermann. - 7. Die zwischen Kurköln und Waldeck bisher geschlossenen Verträge, insbesondere wegen Canstein, Nordenau (Norderna) und Wetterburg bleiben uneingeschränkt gültig.
Siegelankündigung der beiden Aussteller.
Gegeven zu Colne 1351 des vunfindzwentzichsten dagis in dem Aprille.
References

Other Persons

Köln, Erzbischöfe, Wilhelm von Gennep · Waldeck, Grafen, Otto II. · Paderborn, Fürstbischöfe, Balduin von Steinfurt · Mark, Grafen, Engelbert III. von der · Mainz, Erzbischöfe, Heinrich III. von Virneburg · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Plettenberg, Hermann von · Padberg, Johann [I.] von · Rhena, Hermann von · Wildungen, Otto [I.] von · Canstein, Rave d.A. von, Ritter

Other Places

Köln · Köln, Erzbischöfe · Waldeck, Grafen · Münster · Paderborn, Bischöfe · Mainz, Erzbischöfe · Canstein · Nordenau · Wetterburg

Keywords

Erzbischöfe · Bündnisse · Grafen · Amtleute · Schlösser · Burgen, Grenzabstand bei Bau · Stifte · Bischöfe · Bündnisse, Ausnahme von · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedsgerichte · Schiedsrichter · Ritter · Knappen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Reg. Erzb. Köln 6

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 10850 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/10850> (Stand: 28.03.2024)