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Erstes deutsches Denkmalschutzgesetz im Großherzogtum Hessen, 16. Juli 1902

Das Großherzogtum Hessen erhält als erster Staat Deutschlands ein kodifiziertes Denkmalschutzgesetz. Die dem Erlass des Gesetzes vorausgehende Diskussion um die legislative Verankerung des Denkmalschutzes orientierte sich vor allem an einem entsprechenden französischen Gesetz vom 30. März 1887. Am 27./28. September 1899 verabschiedete schließlich die Generalversammlung des 1852 gegründeten Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine in Straßburg (der Dachverband der deutschen Geschichtsvereine, Historischen Kommissionen, landesgeschichtlichen Institute etc. in dem die 124 wichtigsten Altertumsvereine Deutschlands zusammengeschlossen sind) eine Resolution, in der der Erlass von Denkmalschutzgesetzen gefordert und deren zentrale Inhalte beschrieben werden. Diese Resolution wurde von der Regierung im Herzogtum aufgegriffen.

Der Landtag beauftragte den Ministerialrat und Vorsitzenden der Bauabteilung im Finanzministerium Maximilian Freiherr von Biegeleben (1859–1945) mit der Ausfertigung eines Entwurfs für ein Denkmalschutzgesetz. Der Ministerialrat stellte sein Konzept am ersten Tag für Denkmalpflege am 24./25. September 1900 dem Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine vor, der dem Entwurf zustimmte. Nach der Überarbeitung des Referentenentwurfes durch eine Kommission, an deren Arbeit sich Vertreter mehrerer Ministerien beteiligten, wurde das Gesetz beiden Kammern der Landstände des Großherzogtums Hessen (Landtag) vorgelegt. Während die Zweite Kammer den Entwurf mit nur geringfügigen Änderungen am 26. Juni 1902 annimmt, befasst sich die Erste Kammer kritisch mit den Folgen der Denkmalschutzgesetzgebung für das Privateigentum. Daraufhin werden entsprechende Abschwächungen vorgesehen, sodass der Gesetzesentwurf am 29. April 1902 auch von der Ersten Kammer angenommen, und schließlich am 16. Juli 1902 durch Großherzog Ernst Ludwig (der das Gesetzesvorhaben von Beginn an fördert) erlassen wird.

Nach der Veröffentlichung im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 41 vom 18. Juli 1902, Seite 275 f., tritt das Gesetz am 1. Oktober 1902 als erstes eigenständiges deutsches Denkmalschutzgesetz in Kraft, nachdem zuvor die Fragen des Denkmalschutzes durch Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen aus dem Kommunal-, Kirchen und Stiftungsaufsichtsrecht geregelt worden waren.
(KU)

Records
Additional Information
Hebis-Klassifikation
8424 ,Denkmalpflege
Hebis-Schlagwort
Hessen / Denkmalschutzgesetz ; Hessen ; Hessisches Denkmalschutzgesetz ; Denkmalschutzrecht ; Hessen-Darmstadt
Recommended Citation
„Erstes deutsches Denkmalschutzgesetz im Großherzogtum Hessen, 16. Juli 1902“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/282> (Stand: 16.7.2023)
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