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Bundesverfassungsgericht verwirft Klage hessischer Kommunen und Kreise gegen Förderstufen-Abschlussgesetz, 25. September 1986

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwirft die Kommunalverfassungsbeschwerden der Städte Frankfurt am Main und Fulda sowie der Kreise Fulda und Main-Taunus gegen das Förderstufen-Abschlussgesetz, mit dem nach einem Entschluss der rot-grünen Landesregierung in ganz Hessen die Pflichtförderstufe eingeführt wird. Das Gesetz vom 3. Juli 1985 sieht vor, an allen hessischen Schulen die Klassen 5 und 6 ab 1. August 1987 obligatorisch durch die Förderstufe abzulösen. Elf-und zwölfjährige Schulkinder würden so im Anschluss an die Grundschule eine weitere zweijährige gemeinsame Pflichtausbildungsphase durchlaufen. Die Schulzeit an Haupt- und Realschulen sowie an Gymnasien würde sich entsprechend um zwei Jahre verkürzen und mit Eintritt in die Klasse 7 beginnen. In der Urteilsbegründung der Karlsruher Verfassungsrichter heißt es, dass der Gesetzgeber „mit der angegriffenen Regelung die seiner Gestaltungsfreiheit gesetzten Grenzen [...] nicht überschritten“ habe.1

Bereits am 28. Februar 1986 hatten die CDU-Fraktion des Wiesbadener Landtags und die vom Hessischen Elternverein ausgehende „Bürgeraktion Freie Schulwahl“ beim Hessischen Staatsgerichtshof eine Klage eingereicht, die jedoch ebenso wie die Verfassungsbeschwerde der hessischen Kommunen und Kreise von den Richtern abgewiesen wird.

Letzten Endes scheitert die von der SPD und den GRÜNEN angestrebte Verwirklichung der Pflicht-Förderstufe in Hessen jedoch wenige Monate vor ihrer Einführung (Stichtag 1. August 1987) bei den Wahlen zum 12. Hessischen Landtag April 1987, bei der eine Mehrheit der hessischen Wählerinnen und Wähler für eine schwarz-gelbe Koalition stimmen. Die neu gewählte Landesregierung unter Walter Wallmann (1932–2013; CDU) verabschiedet am 2. Juni 1986 das „Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl im Lande Hessen“ und etabliert damit erneut die (im Wahlkampf stark in den Vordergrund getretene) freie Schulwahl, bei der die schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 neben den an zahlreichen Gesamtschulen eingerichteten Förderstufen erhalten bleibt.
(OV/KU)


  1. Zitiert nach Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.10.1986, S. 46.
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„Bundesverfassungsgericht verwirft Klage hessischer Kommunen und Kreise gegen Förderstufen-Abschlussgesetz, 25. September 1986“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/1528> (Stand: 25.9.2021)
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