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Abgabepflicht von Traubenkernen und Weintrester für die Ölgewinnung und als Futtermittel, 7. August 1916

Über die am 3. August 1916 in Kraft getretene Verordnung des Bundesrats über die bei der Weinkelterung gewonnenen Traubenkerne und Weintrester berichtete unter anderem die „Rheinische Volkszeitung“1 wenige Tage später. Trester und Kerne durften „im Inlande [...] und aus dem Auslande einschließlich der besetzten Gebiete [...] nur an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter G.m.b.H. in Berlin oder an die von ihm bezeichnete Stelle abgesetzt werden.2 Von dieser Regelung ausgenommen waren Traubentrester, welche die Winzer als Eigenbedarfe (Futtermittel, Haustrunk, Weinbrand oder Abgabe an die Genossenschaft) benötigten. Zudem wurden mit der Verordnung die Höchstpreise für Traubenkerne und Weintrester festgelegt, um dem Preiswucher auf diese Produkte entgegenzuwirken. Während die Traubenkerne zu Öl verarbeitet wurden, nutzte man die übrigen Pressrückstände nach der Weinkelterung unter anderem als Futtermittel für Nutztiere. Durch die Verordnung vom 3. August erhoffte sich das Kriegsministerium eine Besserung der schlechten Fett- und Futtermittelversorgung im Deutschen Kaiserreich.
(IK)


  1. Rheinische Nachrichten. Braubacher Zeitung- Anzeiger für Stadt und Land, 7.8.1916, Nr. 183, S. 1: Weintrester und Traubenkerne sind Futtermittel
  2. Ebd.
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„Abgabepflicht von Traubenkernen und Weintrester für die Ölgewinnung und als Futtermittel, 7. August 1916“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/5482> (Stand: 7.8.2020)
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