Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Contemporary History in Hessen - Data · Facts · Backgrounds

Bundesarbeitsgericht erklärt Aussperrungsverbot der Verfassung für ungültig, 26. April 1988

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Kassel erklärt das Aussperrungsverbot in Artikel 29 der hessischen Landesverfassung für unwirksam, da es mit Bundesrecht unvereinbar ist (1 AZR 399/86).

Bei dem „Aussperrungsverbot“ handelt es sich um einen Artikel in der hessischen Verfassung,1 der bestimmt, dass Arbeitgeber*innen im Falle eines durch Arbeitnehmer*innen organisierten Streiks nicht auf das Kampfmittel der „Aussperrung“ der Streikenden zugreifen dürfen. Konkret bedeutet das, dass in einem Arbeitskampf eine Zwangssuspendierung von Arbeiter*innen durch Aussperrung nicht zulässig ist.2 Artikel ist seit 1946 in der hessischen Landesverfassung verankert und die einzige ihrer Art in westdeutschen Landesverfassungen. In den letzten Jahrzehnten wurde mehrmals gegen die Gültigkeit des Aussperrungsverbots geklagt, jedoch ohne Erfolg.3
(OV/NT)


  1. In Artikel 29 Abs. 5 heißt es: „Die Aussperrung ist rechtswidrig.“. Vgl. Bürgerservice Hessenrecht: Verfassung des Landes Hessen (eingesehen am 22.6.2022).
  2. Der zweite Leitsatz des Urteils lautet: „Das Aussperrungsverbot des Art. 29 Abs. 5 der Hessischen Verfassung ist zumindest insoweit nichtig, als es um suspendierende Abwehraussperrungen geht.“. Vgl. AuS-Rechtsdatenbank (eingesehen am 22.6.2022).
  3. DIE ZEIT 32/1979, 3.8.1979: Aussperrung: Hessen – ein Kuriosum.
Records
Recommended Citation
„Bundesarbeitsgericht erklärt Aussperrungsverbot der Verfassung für ungültig, 26. April 1988“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/1548> (Stand: 9.12.2022)
Events in March 1988 | April 1988 | May 1988
FriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSat
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30