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Hessisches Kabinett billigt Entwurf zum Abschlussgesetz zu Artikel 41, 4. Mai 1954

Das hessische Kabinett billigt den Abschlussgesetzentwurf zu Artikel 41, dem Sozialisierungsartikel der Hessischen Verfassung. Folgende Regelung soll bei Sozialisierungsmaßnahmen gelten: Als Klein- und Mittelbetriebe, die von der Sozialisierung ausgenommen werden, gelten nach dem Abschlußgesetz Bergbaubetriebe mit weniger als 500 Beschäftigten, ferner Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung mit einer jährlichen Tonnenzahl von 10 000 sowie Betriebe der Stromerzeugung mit weniger als 15 Millionen Kilowattstunden Jahresabsatz. Bei den Verkehrsbetrieben ist die Beschäftigtenzahl von 200 maßgebend, wobei jedoch auch solche ausgenommen werden, die weniger als drei Millionen Tonnenkilometer jährlich an Personen und Fracht befördern. Verfügbare Beträge aus den etwaigen Ueberschüssen sozialisierter Betriebe sollen nicht dem allgemeinen Gesetz zugezählt werden, sondern für die Subventionsbedürfnisse der hessischen Kleinbahnen verwendet werden.
(MB)

Records
Recommended Citation
„Hessisches Kabinett billigt Entwurf zum Abschlussgesetz zu Artikel 41, 4. Mai 1954“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/5117> (Stand: 4.5.2019)
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