| ID | 1879 |
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| Anschrift heute | Mühlgasse 2, Schneidemühle |
| Type | Hauptgebäude |
| Lage anzeigen | |
| Kunstgeschichtliche Bewertung | neutral / nicht bewertet |
| Name | Schneidemühle |
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| Bauart | k. A. |
| Dachdeckung | k. A. |
| Miscellaneous | Die Bauakte enthält auch die Abschrift eines nachstehend (unter Beibehaltung von Stil und Orthographie) wiedergegebenen Regierungs-Dekrets vom 8. März 1842, in welchem ausgeführt wird: "Dem hiesigen Schreinermeister Jacob Lotz wird die zur Anlegung einer Schneidemühle in hiesiger Stadt, an der Mauerstraße, nachgesuchte polizeyliche Erlaubniß andurch unter der Voraussetzung, daß er das zu dieser Anlage erforderliche fremde Terrain von den Eigenthümern acquiriere, und unter folgenden Bedingungen ertheilt: 1.) Die Mühle ist auf dem, in dem angeheften Situationsriße mit Lit: A. bezeichneten Platz, und nach dem anbey mit unserer Genehmigung versehenen Plane zu errichten; 2.) Bittsteller hat zuvor bey L. Verwaltungs-Amt dahier zu erwirken, daß von Seiten dieser Behörde unter Zuziehung des betheiligten Besitzers der hiesigen Stadtmühle das Gefälle des fraglichen Mühlbachs durch Sachverständige und auf Kosten des Bittstellers abgebleiet und ein Eichpfahl oder Pegel zu Fixierung und Beurkundung jenes Wassergefälles gesetzt werde, wobey auch besonders zu bemerken ist, daß 3.) Bittsteller nicht mehr Wasser anzusprechen hat, als die hiesige Stadtmühle bedarf und gebrauchen kann, und er sich daher den dieser Mühle erforderlichen Abschlag gefallen lassen muß. Dage[ge]n ist Er, Bittsteller, zu einem den Bedarf der Stadtmühle beeinträchtigenden Abschlag des Wassers nicht berechtigt. 4.) Bittsteller hat den Mühlbach ober seiner anzulegenden Mühle gemeinschaftlich mit dem Besitzer der Stadtmühle zu reinigen und zu unterhalten, und 5.) endlich den an das Landgräfl. Aerar schuldigen Wasserpacht oder Wassergefällezins, wie solcher von Seiten der Jenes vertretenden Behörde, der Landgräflichen Landes-Regierung IIIr Dep. festgesetzt werden wird, zu bezahlen. Sollte Bittsteller einer oder der anderen dieser Bedingungen nicht vollständig und pünctlich entsprechen, oder aber die projektierte Anlage nicht innerhalb zwey Jahren à dato ausführen, so ist diese Erlaubniß als gänzlich erloschen zu betrachten." |
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| Besitzer | Lotz, Jacob (Schreinermeister, 1842) |
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| Sources | StA HG, A 03, Nr. 537 |
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