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Regierungsvorlage für ein neue Wahlgesetz in Hessen, 5. März 1903

Die Regierung des Großherzogtums Hessen legt einen Entwurf für ein neues Wahlgesetz vor. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zweite Kammer aus 55 Mitgliedern besteht, von denen 15 (statt bisher 10) von den größeren Städten gewählt werden. Die anderen 40 Abgeordneten werden nach Wahlkreisen von den anderen Städten und den Landgemeinden gewählt. Die Wahlen zur Zweiten Kammer sind direkt (bisher indirekt) und geheim. Wahlberechtigt zur Zweiten Kammer ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens drei Jahre im Großherzogtum wohnt und mindestens ebenso lange die hessische Staatsbürgerschaft besitzt und seit Beginn des Rechnungsjahres, in dem die Wahl stattfindet, zur direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen wurde.
(OV)

Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Regierungsvorlage für ein neue Wahlgesetz in Hessen, 5. März 1903“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3073> (Stand: 3.3.2022)
Ereignisse im Februar 1903 | März 1903 | April 1903
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