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Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen, 14. Oktober 1946

Die von der US-amerikanischen Militärregierung am 12.Oktober 1945 eingesetzte Interrimsregierung unter Ministerpräsident Karl Geiler (1878–1953) beschließt ein Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen.

Ebenso wie die Verfassungsberatende Landesversammlung soll der zu wählende Landtag aus 90 Abgeordneten bestehen. Sollte die am Wahltag zeitgleich zu Abstimmung stehende Hessische Verfassung abgelehnt werden, wird der in diesen Fall als zweite verfassungsberatende Landesversammlung agierende Landtag damit beauftragt, einen neuen Verfassungsentwurf zu erarbeiten und dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

Das aktive Wahlrecht erhalten alle deutsche Staatsangehörige über 21 Jahre (außerdem alle, die diese Staatsangehörigkeit in der NS-Zeit verloren haben), die seit dem 1. Juni in Hessen wohnhaft oder nach diesem Datum aus Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sind und Verwandte haben, auf die das erstgenannte Kriterium zutrifft. Außerdem erhalten Vertriebene das Wahlrecht, die nach dem 1. Juni von den Amerikanern in Hessen angesiedelt wurden.

Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind ehemalige NSDAP-Mitglieder (Eintritt vor dem 1. Mai 1937), ehemalige Amtsträger in NS-Organisationen (SA, SS, BDM etc.) und diejenigen Personen, die aufgrund des Gesetztes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus verurteilt worden sind oder als Hauptschuldige angesehen werden. Davon ausgenommen sind wiederum diejenigen, die von der Spruchkammer endgültig entlastet oder als Mitläufer eingestuft wurden. Das passive Wahlrecht erhält jede Person über 25 Jahren, die nie Mitglied einer NS-Organisation (ausgenommen HJ und BDM) gewesen ist und nicht durch Beschluss der Militärregierung vom Bekleiden öffentlichen Ämtern ausgeschlossen ist.

Zur Wahl wird das Landesgebiet in 15 Wahlkreise eingeteilt, die (mit Ausnahme des Wahlkreises XI, der nur die Stadt Frankfurt am Main umfasst) aus mehreren Land- und Stadtkreisen zusammengesetzt werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme mit der er für die Kreisliste einer Partei in seinem Wahlkreis stimmen kann. Bei der Verteilung der Mandate werden zuerst alle Ergebnisse von Parteien gestrichen, die landesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen erzielen. Die Anzahl der übrigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu vergebenden Mandate geteilt, was einen Wahlquotienten ergibt. Die Ergebnisse der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen werden im Anschluss durch den Wahlquotienten geteilt. Der daraus folgende Wert ergibt (abgerundet) die Anzahl der Bewerber der Wahlkreisliste einer Partei die in den Landtag einziehen. Die durch Abrundung bisher unberücksichtigten Stimmen werden daraufhin pro Partei landesweit zusammengeführt und durch den Wahlquotienten geteilt, woraus sich die Anzahl der Bewerber pro Partei ergibt, die über die Landeslisten in den Landtag einziehen.

Das Datum für die Landtagswahl wird in diesem Gesetz auf den 17. November festgelegt, dieser Termin wird jedoch, ebenso wie das des Volksentscheids über die Verfassung, durch durch ein Gesetz vom 15. November auf den 1. Dezember geändert.
(TKi)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen, 14. Oktober 1946“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/5368> (Stand: 14.10.2021)
Ereignisse im September 1946 | Oktober 1946 | November 1946
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