Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1478 Januar 26

Philipp von Katzenelnbogen vermittelt eine Einung zwischen Nassau und Hessen

Regest-Nr. 9897

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, 1715;
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3975 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 61, Nr. 5⟩.
Stückbeschreibung: B: Stark moderbeschädigt.
Siegel: A: Mit den Siegeln; B: Siegel ab.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1661 f Nr. 5961.
Regest
Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß er zur Stärkung der Freundschaft, welche er durch die Eheberedung zwischen seinem Schwiegersohn Landgraf Heinrich von Hessen für dessen Tochter Elisabeth und Graf Johann von Nassau und Diez vermittelt hat, und zur Erhaltung des Friedens zwischen beider Lande und Leuten eine Einung zwischen Landgraf Heinrich und denjenigen, die nach ihm das Fürstentum Hessen, und Graf Johann und denjenigen, die nach ihm die Grafschaft Nassau innehaben werden, abgeschlossen hat. Landgraf Heinrich und Graf Johann sollen es treulich miteinander halten und meinen und es zwischen sich nicht zu Kriegen, Fehden oder einem sonstigen Aufruhr kommen lassen und das auch den Ihrigen nicht gestatten. Keiner darf des anderen abgesagten Feind oder einen, der den anderen geschädigt hat und noch nicht wieder mit ihm gesühnt ist, wissentlich behausen und unterstützen oder ihm Geleit geben. Wenn einer von ihnen feindlich überzogen wird, dann soll er von dem anderen auf Kosten des Überfallenen so unterstützt werden, als ob der Überfall eigene Lande und Leute beträfe. Werden ihre Untertanen feindlich überzogen, ohne daß offene Fehde herrscht, dann müssen die Amtleute beider Seiten die Überfallenen auf frischer Tat und unter gemeinsamen (Feld)geschrei schützen und schirmen und das weggenommene Gut behalten helfen.
Entstehen Streitigkeiten zwischen beiden Parteien, dann sollen, wenn es sich um Zwistigkeiten rittermäßiger Mannen handelt, zwei Schiedsleute jeder Partei binnen eines Monats nach Erhebung der Forderung einen gütlichen Tag halten. Derjenige, der die Forderung erhebt, soll aus den Räten des Herrn der Gegenpartei einen Obermann benennen, der von beiden Herren zu beauftragen ist, sich auf dem vorgenannten Tag der Streitsache anzunehmen und sie auszutragen. Währenddessen ist er von den Eiden, die er seinem Herrn geleistet hat, entbunden. Diese fünf Schiedsleute sollen Ansprache, Antwort, Widerrede und Nachrede und was die Parteien sonst vorzubringen haben, anhören und die Streitenden gütlich zu einigen suchen. Ist das nicht möglich, sind sie ermächtigt, den Fall durch Rechtssruch zu erledigen, der nach Mehrheitsbeschluß gefaßt und beiden Parteien durch besiegelte Urkunde mitgeteilt werden muß. Der Spruch soll auf dem genannten Tage oder binnen 6 Wochen und 3 Tagen danach erfolgen und ohne Eintrag, Verzögerung oder Appellation vollzogen werden. Falls er aus Rechtsgründen erforderlich ist, kann die Spruchfrist verlängert werden. Hat der als Obermann bezeichnete Rat es abgeschworen, ein solches Amt zu übernehmen, dann soll derjenige, dem die Wahl des Obermanns zusteht, einen anderen aus den Räten des Herrn der Gegenpartei benennen.
Haben Untersassen der Ritterschaft beider Herren miteinander Streitigkeiten, dann soll derjenige, der die Forderungen erhebt, das seinem Herrn mitteilen, worauf der Herr des Beklagten den Parteien einen gütlichen Tag vor drei oder fünf seiner Räte setzen muß. Was diese zu Recht erkennen, falls sie die Parteien nicht gütlich einigen können, muß befolgt werden, doch sind Lehensstreitigkeiten vor der zuständigen Stelle zu behandeln. Derjenige aus der Ritterschaft oder von deren Untertanen, der den Spruch nicht befolgt, darf von seinem Herrn nicht geschützt oder unterstützt werden. Geht die Forderung von seiten des Landgrafen aus, sind die Tage zu Marburg, im umgekehrten Fall sind sie zu Herborn zu halten.
Haben Bürger oder Dorfleute beider Herren Streitigkeiten wegen Schulden oder Scheltworten, dann soll dem Kläger im Falle zugestandener Schulden vom Amtmann oder Schultheiß des für den Beklagten zuständigen Wohnortes zur Bezahlung verholfen werden. Ist die Schuld strittig, ist der Fall am Wohnort des Schuldners zu entscheiden. Handelt es sich um Streitgkeiten über Eigen und Erbe, sind sie vor den Gerichten auszutragen, in denen diese Güter liegen. In diesem Fall ist nach Herkommen, Recht und Gewohnheit der zuständigen Gerichte zu entscheiden. Jeder Partei soll vor jedem Gericht unverzüglich zu ihrem Recht verholfen werden.
Da diese Einung mit Zustimmung Landgraf Heinrichs von Hessen und Graf Johanns von Nassau geschlossen worden ist, haben beide durch Handschlag gelobt, alle ihre Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten.
Siegel Graf Philipps, Landgraf Heinrich und Graf Johanns, doch nimmt Landgraf Heinrich von dieser Einung aus: Erzbischof Diether von Mainz, die Herzöge Wilhelm und Albrecht von Sachsen, Markgraf Albrecht von Brandenburg, Pfalzgraf Philipp bei Rhein, die Herzöge Wilhelm d.Ä. und seine Söhne Wilhelm und Friedrich von Braunschweig und Lüneburg, Herzog Wilhelm von Jülich und Berg, Abt Johann von Fulda, Landgraf Hermann von Hessen, Graf Wilhelm von Henneberg, Graf Philipp von Katzenelnbogen, die Grafschaft Waldeck und Bürgermeister und Rat der Städte Köln und Frankfurt sowie alle diejenigen, mit denen er Bündnisse und Einungen abgeschlossen hat, die älter als diese Einung sind. Auch seine Lehenschaften werden hiervon nicht berührt. Graf Johann von Nassau nimmt aus: den Erzbischof von Köln und sein Stift, Erzbischof Johann von Trier, Pfalzgraf Philipp bei Rhein, Landgraf Hermann von Hessen, Herzog Wilhelm von Jülich und Berg, Herzog Johann von Cleve, Graf Philipp von Katzenelnbogen, alle Nassauer Grafen, Graf Philipp von Hanau d.J., Graf Gerhard von Sayn und Graf Otto von Solms. - Es sollen ferner die Erben Landgraf Heinrichs und Graf Johanns, sobald sie 12 Jahre alt geworden sind, innerhalb des nächsten Vierteljahres diese Einung beschwören und das unter besiegelten Urkunden bekunden.

Wortlaut der Datierung

Gegeben uff montagk noch sant Paulus tag conversionis 1478.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V.

Weitere Personen

Nassau-Dillenburg, Grafen, Elisabeth, Frau Johanns V., geb. Landgräfin von Hessen · Mainz, Erzbischöfe, Diether von Isenburg · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere · Sachsen, Herzöge, Albrecht der Beherzte · Brandenburg, Kurfürsten, Albrecht III. Achilles · Pfalz, Kurfürsten, Philipp der Aufrichtige · Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzöge, Wilhelm I. · Braunschweig-Calenberg-Göttingen, Herzöge, Wilhelm II. · Braunschweig-Calenberg-Göttingen, Herzöge, Friedrich · Jülich-Berg, Herzöge, Wilhelm IV. · Fulda, Fürstäbte, Johann II. Graf von Henneberg-Schleusingen · Köln, Erzbischöfe, Hermann IV. von Hessen · Henneberg-Schleusingen, Grafen, Wilhelm III. · Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Kleve, Herzöge, Johann II. · Hanau-Münzenberg, Grafen, Philipp I. der Jüngere · Sayn, Grafen, Gerhard II. · Solms-Braunfels, Grafen, Otto II.

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Nassau, Grafen · Diez, Grafen · Marburg · Herborn · Mainz, Erzbischöfe · Sachsen, Herzöge · Brandenburg, Markgrafen · Pfalz, Kurfürsten · Braunschweig, Herzöge · Lüneburg, Herzöge · Jülich, Herzöge · Berg, Herzöge · Fulda, Fürstäbte · Henneberg, Grafen · Waldeck, Grafschaft · Köln · Frankfurt · Köln, Erzbischöfe · Köln, Stift · Trier, Erzbischöfe · Cleve, Herzöge · Hanau, Grafen

Sachbegriffe

Grafen · Eheabsprachen · Schwiegersöhne · Töchter · Bündnisse · Einungen · Streitigkeiten, Beilegen von · Schiedsgerichte · Schiedsrichter, Bestimmen von · Kriege · Fehden · Hilfe, militärische · Geleitswesen · Überfälle · Amtleute · Feldgeschrei · Männer, rittermäßige · Räte · Streitigkeiten, Beilegen von · Eide, Entbinden von · Appellationen · Ämter · Schiedsgerichte, Obermann · Obmänner · Lehensstreitigkeiten · Bürger · Dorfleute · Schulden · Scheltworte · Schultheiße · Erzbischöfe · Bündnisse, Ausnahme von · Herzöge · Kurfürsten · Pfalzgrafen · Markgrafen · Grafschaften · Städte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9897 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9897> (Stand: 29.03.2024)