Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1474 April 21

Streit zwischen dem Konvent in Wirberg und dem Grünberger Bürgermeister

Regest-Nr. 9719

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Wirberg. Pergament, ursprünglich anhängendes Siegel fehlt.
Abschriften: Staatsarchiv Darmstadt, E 5 B 3 Konv. 266a Fasz. 1, Bl. 154 (18. Jahrhundert). Papier.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 775 f. Nr. 1166.
Regest
Asmus Döring (Doringk), Amtmann zu Grünberg (Grun-), Tilmann von Sassen, Schultheiß, Bürgermeister, Schöffen und Rat ebd. entscheiden den Streit (gebrechen) zwischen Meisterin und ganzem Konvent des Klosters zu Wirberg (Wer-) und dem derzeitigen Bürgermeister Peter Kole (zu Grünberg) wegen eines jährlichen Zinses von 9 Turnosen, den Kole und dessen "Eltern" viele Jahre und lange Zeit an Martini bezahlt hatten. Kole hatte nun eingewandt, er solle gemäß etlicher von Landgraf Heinrich (III.) von Hessen nach Grünberg gesandter Schriften den Zins mit 9 Gulden abzulösen haben. Dagegen hatte Wirberg vorgebracht, das Kloster beziehe diesen Zins länger, als Menschengedächtnis und Landrecht währen, und hätten ihn als Erbzins hergebracht. Es hoffe, Kole werde ihn weiterbezahlen, er könne denn nachweisen, daß der Zins ablöslich oder ein Testament sei, wie die erwähnten "Briefe" des Landgrafen es wiesen. Nachdem beide Parteien vor den Ausstellern Rede und Antwort (widderred) getan hatten, haben diese sie dazu gebracht, eine gütliche Entscheidung anzunehmen. Sie entscheiden also, daß Kole den Jungfrauen am kommenden Tag Johannes des Täufers (Juni 24) zur Ablösung 12 Gulden und den rückständigen (vorseßenn) Zins in einer Summe geben soll, diese ihn aber wieder anlegen mögen. Der Zins vom Johannestag bis Martini ist in der obigen Summe enthalten. Kole muß die Gebühr für das Gebot an dem ausstellenden Gericht ohne Schaden der Jungfrauen entrichten, wogegen diese ihre für das geistliche Gericht aufgewandten Kosten selbst zu tragen haben. Das Urteil soll für die Jungfrauen an anderen Zinsen keinen Vorgang (innegang) oder keinen anderen Sinn (?) (vorstant), falls jemand den gegen sie vorbringen wollte, bedeuten. Beide Parteien erhalten ein Exemplar dieser Entscheidung.
Siegler: Asmus Döring.
Geschen uff Donnerstag noch quasimodogeniti a.d. 1474.
Nachweise

Weitere Personen

Döring, Erasmus [I.] · Sassen, Thielmann [II.] von · Kole, Peter, Bürgermeister in Grünberg · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Weitere Orte

Grünberg, Amtmänner · Grünberg, Schöffen · Grünberg, Bürgermeister · Wirberg, Kloster

Sachbegriffe

Amtmänner · Schultheiße · Bürgermeister · Schöffen · Räte · Streitigkeiten, Vermitteln in · Schiedsgerichte · Zinsen, Einlösen von · Urkunden, als Beweismittel · Beweismittel, altes Herkommen · Landrechte · Gerichtskosten · Gerichte, geistliche · Klöster · Konvente · Nonnen · Erbzinsen · Schiedssprüche · Tournosen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9719 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9719> (Stand: 29.03.2024)