Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1473 November 6

Eheabsprach zwischen Philipp von Katzenelnbogen und Anna von Braunschweig

Regest-Nr. 9711

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4585 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 81, Nr. 57b⟩, Reinkonzept.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1601 f. Nr. 5747.
Regest
Im Jahre 73 uff sampstagk nest noch Allerheiligen tagk haben die Beauftragten des Grafen von Katzenelnbogen und des Grafen von Nassau und Vianden folgendes vereinbart:
Graf Philipp soll der verwitweten Fürstin Anna von Braunschweig nach Wittums Recht und Landesgewohnheit eine jährliche Rente von 1600 fl. sicherstellen. Zwei Drittel des Rentenbetrages ist in barem Geld und ein Drittel in Frucht zu leisten, wobei 1 Malter Korn 1 fl. und 1 Malter Hafer 1/2 fl. gelten. Von diesem Betrag sind ihr 900 fl. in Gestalt der Bopparder Zolleinkünfte anzuweisen, welche vom Tierer Erzbischof fällig sind, der Rest in anderen Geld-, Korn- und Hafergülten. Wenn der Trierer Erzbischof die 900 fl. mit 18000 fl. ablöst, ist dieser Betrag zum Nutzen Annas wieder sicher anzulegen. Sollten die Erben des Grafen das nicht tun, müssen sie ihr doch die 900 fl. Rente jährlich zahlen. Für diese Überweisung der 900 fl. Gülte an Annas Wittum obliegt es Graf Philipp, die Zustimmung des Trierer Erzbischofs zu erwirken. Die Haupturkunde über die 18000 fl. soll beim Frankfurter Rat deponiert und eine Verschreibung darüber ausgefertigt werden, welche Anna den Gebrauch dieser Urkunde sicherstellt, wenn sie auf ihr Wittum zieht. Erfolgt die Ablösung während der Zeit der Deponierung, müssen statt der Urkunde die 18000 fl. eingelegt werden. Wird die Rente während der Wittumszeit Annas abgelöst, soll es gleichfalls so gehalten werden.
Graf Philipp soll Anna als Wohnung und Sitz Burgschwalbach mit Ort und Gericht und allen Herrschaftsrechten, Freiheiten, zugehörigen Leuten anweisen. Graf Philipp und seine Erben behalten das Öffnungsrecht, jedoch unbeschadet von Annas Wittum, Renten und Sitz. Amtleute, Kellner, Schultheiß, Türmer, Pförtner, Wächter und Einwohner müssen Anna huldigen, jedoch auch dem Grafen Öffnung und Widerfall beschwören. Anna soll Hof, Weingärten, Heu, Fischerei, Jagd, Hühner und Gänse, die zum Schlosse Burgschwalbach und zur Burgschwalbacher, Dörsdorfer und Panroder Mark und Gericht gehören, besitzen und einnehmen, ohne daß es ihr auf die 1600 fl. angerechnet wird. Die Renten, welche Anna außer den 900 fl. noch zustehen, sind ihr im Dörsdorfer und Panroder Gericht anzuweisen. Was dort daran fehlt, kann an anderen Orten angewiesen werden, ist aber jährlich auch in Burgschwalbach einzuliefern. Es muß sicher gestellt werden, daß Anna aus den zu Burgschwalbach gehörenden Wäldern das notwendige Bau- und Brennholz gliefert wird. Es ist dafür zu sorgen, daß ihr die Dienstleistungen aus den genannten Gerichten zu Gebote stehen, damit die notwendigen Fuhren für sie geleistet werden. Die beiden Gerichte Dörsdorf und Panrod sollen Anna mit Gebot und Verbot und allen Herrschaftsrechten zugeteilt, die Einnahmen aus Bußen und Wetten jedoch auch nicht auf die 1600 fl. angerechnet werden. Gehören zu diesem Wittum Lehen, ist es Aufgabe Graf Philipps, die Zustimmung der Lehnsherren zu dieser Wittumsverschreibung beizubringen.
Erzielen Philipp und Anna Söhne, fällt diesen die Grafschaft Katzenelnbogen zu. Wenn Graf Philipp vor Anna unter Hinterlassung von Söhnen stirbt, dann soll er diesen Vormünder bestimmen, welche ihr Bestes besorgen, während Anna sich auf ihr Wittum begeben soll. Kleinode, die sie eingebracht hat oder die ihr geschenkt werden, desgleichen Geräte und dergleichen sollen ihr dabei folgen. Hinterlassen Anna und Philipp nur Töchter, dann erben diese mit der Landgräfin Anna von Hessen zu gleichen Teilen. Anna von Katzenelnbogen soll beim Tode ihres Gemahls auf ihr Wittum ziehen und damit in ihren Ansprüchen abgegolten sein. Wenn beide Ehegatten verstorben sind, fällt Annas Wittum wieder dorthin, wo es hergekommen ist.
Graf Philipp bleibt berechtigt, seinem Schwiegersohn Landgraf Heinrich von Hessen weitere Zuwendungen zu machen, jedoch unbeschadet von Annas Wittum und Morgengabe.
Graf Philipp soll Anna als Morgengabe eine Rente von 200 fl. baren Geldes anweisen, die er ihr für den Fall seines Todes sicherstellen und auf seine Gerauer Einkünfte anweisen soll. Anna darf die Einkünfte zu Lebzeiten ihres Gemahls nur mit dessen Zustimmung in andere Hände geben, nach seinem Tode kann sie damit tun, was sie will, sie zu ihrem Seelenheil verwenden oder sonstwie weggeben; doch sind die Erben Graf Philipps berechtigt, die 200 fl. Morgengabegelder mit 3000 fl. abzulösen, wenn sie sie ein halbes Jahr zuvor gekündigt haben.
Die 1000 fl., welche Graf Philipp der Gräfin Ottilie von Thierstein verschrieben hat, müssen von den Erben Philipps und Annas Ottilie sicher gestellt werden, doch ist Landgraf Heinrich als Mitbürge wegen seiner Bürgschaft schadlos zu halten und Anna darf deswegen im Besitz ihres Wittums und ihrer Morgengabe nicht beeinträchtigt werden. Hierüber sollen besondere Urkunden ausgefertigt werden.
Graf Philipp soll die mit diesen Eheberedungsverhandlungen Beauftragten baldmöglichst darüber unterrichten, in welcher Weise er Anna die Renten in den genannten Gerichten anweisen will, damit diese prüfen können, ob die 1600 fl. jährlicher Gülte auch davon einkommen. Wird dieser Betrag nicht erreicht, soll Abhilfe geschaffen und dafür gesorgt werden, daß Anna in den ungeschmälerten Besitz ihres Wittums in Höhe von 1600 fl. jährlicher Renten gelangt.
Alle diese Punkte und Artikel sollen vor dem Beischlaf ordnungsgemäß beurkundet und besiegelt werden. Die darüber auszufertigenden Urkunden sind Anna mit Vollzug des Beischlafs zu überreichen.
Annas Vater soll Gülten, Renten und Gefälle, die ihr als Wittum und Morgengabe von dem +Herzog von Braunschweig verschrieben worden sind, an Annas Stelle erheben und für sich verwenden. Es sind dieses Einkünfte aus dem Lande und Schlosse Lüchow und vom Zoll zu Hitzacker. Dafür wird Graf Johann von Nassau dem Grafen Philipp von Katzenelnbogen eine jährliche Rente von 400 fl. verschreiben, welche er ihm jährlich zu zwei Raten von je 200 fl. auszahlen soll. Die erste Rate ist ein halbes Jahr nach dem ersten Beischlaf fällig, die weiteren Raten sind dann mit halbjährlichem Abstand von diesem ersten Termin zu zahlen. Graf Johann soll diese Beiträge, solange Graf Philipp lebt, dem Kellner zu Hadamar gegen Quittung verabfolgen. Lösen die Braunschweiger Herren Annas Wittum und Morgengabe ein, dann ist das Geld mit Wissen Graf Johanns und Graf Philipps zu dessen Nutzen erneut anzulegen. In diesem Falle ist Graf Johann nicht mehr verpflichtet, Graf Philipp die 400 fl. jährlich zu zahlen. Nach dem Tode Graf Philipps fällt das Geld dorthin, wohin es von Rechts wegen gehört. Sollte Graf Johann in den braunschweigischen Morgengabe- und Wittumseinkünften Annas beeinträchtigt werden, muß Graf Philipp als Vormund seiner Gemahlin alles aufwenden, um dem abzuhelfen. Über diesen Punkt sollen besondere Urkunden ausgestellt werden.

Wortlaut der Datierung

uff sampstagk nest noch Allerheiligen tagk 1473.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Philipps I., verw. Herzogin von Braunschweig-Lüneburg, geb. Gräfin von Nassau

Weitere Personen

Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Thierstein, Grafen, Ottilie, Frau Oswalds I., verw. Gräfin von Katzenelnbogen, geb. Gräfin von Nassau

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Nassau, Grafen · Vianden (Kt. Vianden/Luxemburg), Grafen · Braunschweig, Herzöge · Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Zoll · Trier, Erzbischöfe · Frankfurt a.M., Rat · Burgschwalbach (Gem. Hahnstätten/Rheinland-Pfalz), Burg · Burgschwalbach (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz), Gericht · Dörsdorf (Gem. Katzenelnbogen/Rheinland-Pfalz), Gericht · Panrod (Gem. Aarbergen), Gericht · Katzenelnbogen, Grafschaft · Thierstein, Grafen · Lüchow/Wendland (Lkr. Lüchow-Dannenberg/Niedersachsen), Burg · Hitzacker/Elbe (Gem. Elbtalaue/Niedersachsen), Zoll · Hadamar, Kellner · Groß-Gerau, Einkünfte

Sachbegriffe

Grafen · Eheabsprachen · Wittume · Morgengaben · Witwen, Wiederheirat von · Herzöge · Renten, jährliche · Früchte · Renten, in Naturalien · Korn, Wert von · Hafer, Wert von · Abgaben, Getreide · Gülten · Erzbischöfe · Zolleinkünfte · Urkunden, Deponieren von · Verschreibungen · Wohnsitze · Burgen · Gerichte · Herrschaftsrechte · Öffnungsrechte · Erben · Amtleute · Kellner · Schultheiße · Türmer · Pförtner · Wächter · Huldigungen · Einwohner · Weingärten · Heu · Fischereien · Jagd · Hühner · Gänse · Abgaben, Geflügel · Schlösser · Wälder · Bauholz · Brennholz · Dienstleistungen · Dienste, Leisten von · Dienste, Fahr- · Bußen · Strafen · Söhne · Erbrechte · Erben, fehlende männliche · Töchter · Kleinodien · Vormünder, Bestimmen von · Schwiegersöhne · Seelstiftungen · Morgengaben, Verwenden von · Kündigungsfristen · Bürgschaften · Bürgen, Schadloshalten von · Gefälle · Zahltermine · Kellner

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9711 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9711> (Stand: 29.03.2024)