Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1469 Oktober 4

Sühne zwischen Heinrich III. und Friedrich von Wied

Regest-Nr. 9587

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1316 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 69, Nr. 28 II⟩;
B: Fürstlich Wiedisches Archiv Neuwied.
Stückbeschreibung: A: Stark modergeschädigt.
Siegel: A: mit den Siegeln.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1553 f. Nr. 5565.
Regest
Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß er am mitwoch nach sant Michels tagk 1469 zwischen Landgraf Heinrich von Hessen, seinem Schwiegersohn, und Graf Friedrich von Wied, Herr zu Isenburg und Runkel, folgende Sühne vermittelt hat: Aller Unwille zwischen beiden Parteien soll aufgehoben und gesühnt sein. Graf Friedrich und sein Bruder Dietrich, Herr zu Runkel, werden Diener des Landgrafen. Er soll ihnen ein gnädiger Herr sein und wie seine anderen Diener schirmen. Der Landgraf wird deshalb die Urkunde, die er von Graf Friedrich von Wied seines Gefängnisses wegen innehat, an diesen zurückgeben, dafür soll aber Graf Friedrich 3000 fl. an den Landgrafen zahlen und zwar in der Weise, daß er zusammen mit seinen drei Brüdern Dietrich, Wilhelm und Johann dem Grafen Philipp von dem Viertel an Limburg, Molsberg und Brechen, welches ihrem +Vater für 6000 fl. verpfändet worden ist, die Hälfte überträgt und die Pfandurkunde zur gemeinsamen Verwendung deponiert. Wenn das geschehen ist, soll Graf Philipp diese 3000 fl. von der Summe abziehen, die ihm Landgraf Heinrich von Hessen schuldet. Die Brüder haben das Recht, diese halbe Viertel binnen Jahresfrist wieder einzulösen. Zur Einlösung ist die Zustimmung des Trierer Erzbischofs erforderlich, um die sich auch Graf Philipp bemühen soll. Gelingt es dem Grafen Philipp zu erreichen, daß er den genannten Brüdern weitere 3000 fl. zahlen kann, dann sollen sie keine Ansprüche an dieses Viertel an Limburg, Molsberg und Brechen mehr habe und die trierische Pfandurkunden über das Viertel an den Grafen übergehen. Erzbischof und Stift von Trier behalten jedoch das Recht, dieses Viertel wieder einlösen zu können.
Siegel des Ausstellers, Landgraf Heinrichs von Hessen und Graf Friedrichs von Wied.

Wortlaut der Datierung

D. et actum anno et die ut supra.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Wied, Grafen, Friedrich IV.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Wied, Grafen, Friedrich IV.

Weitere Personen

Wied, Grafen, Dietrich V. · Wied, Grafen, Wilhelm II. · Wied, Grafen, Johann III.

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Wied, Grafen · Isenburg, Herren · Runkel, Herren · Limburg · Molsberg · Brechen · Trier, Erzbischöfe · Trier, Stift

Sachbegriffe

Grafen · Schwiegersöhne · Streitigkeiten, Vermitteln in · Herren · Sühne · Gefängnisse · Gefangene, Auslösen von · Schulden · Diener · Brüder · Verwandte · Schutz und Schirm · Pfandschaften · Pfandurkunden · Pfänder, Auslösen von · Erzbischöfe · Stifte · Pfandurkunden, Deponieren von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9587 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9587> (Stand: 23.04.2024)