Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1465 August 14

Gerhard von Sayn fordert Schulden von Gerhard von Jülich und Berg zurück

Regest-Nr. 9524

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Vidimus Abt Friedrichs von Marienstatt sowie der schiltbare manne Johann von Seelbach, Gerhards Sohn, Arnold von Widderstein und Wiegand von Steinebach d.A. von 1465 November 2 im Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 340 Grafschaft Sayn-Hachenburg, Nr. 11284. Pergament, schwarzes Siegel des Ausstellers in wachsfarbenen Schüsseln an Pergamentschnur; Inseriert in dem anläßlich der Insinuation der Ladung aufgesetzten Notariatsinstrument des Volquinus Volquini von Attendorn von 1466 Februar 4 Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 340 Grafschaft Sayn-Hachberg, Nr. 11303. Pergament.
Regesten: Regesten Kaiser Friedrichs III., 5 , S. 116 Nr. 163.
Regest
Wiener Neustadt. - Kaiser Friedrich teilt Herzog Gerhard von Jülich und Berg mit, daß Graf Gerhard von Sayn ihm vorbringen ließ, der Herzog schulde ihm als Erben seines Bruders Dietrich (gest. 1452) 4000 fl. rh. ausweislich eines besiegelten geltschultbrieffs sowie daraus erwachsene Kosten und Schäden und habe die Pfänder, die Graf Gerhard durch diesen Brief verschrieben worden seien, ohne sein Wissen und seine Zustimmung verkauft und ihm entfremdet, so daß er den ihm geschuldeten Betrag nicht bekommen könne. Auch sei seinen Herrschaften und Leuten mit Einverständnis des Herzogs von dessen Amtleuten, Dienern und Untersassen mit Raub, Totschlag etc. großer Schaden entstanden, wofür ihm trotz mehrfacher Bitte kein abtragh, keronge und wandell seitens des Herzogs geleistet worden sei. Der Kaiser gebietet dem Herzog, sich mit Graf Gerhard gütlich zu einigen, abtragh etc. zu tun und ihn unclagehafftigh zu machen innerhalb von 6 Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes, andernfalls lädt er ihn peremptorisch auf den 63. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird.
Am viertzehenden tage des maendes augusti (nach Kopie).
Nachweise

Weitere Personen

Friedrich III., Kaiser · Jülich-Berg, Herzöge, Gerhard · Sayn, Grafen, Gerhard II. · Sayn, Grafen, Dietrich · Marienstatt, Äbte, Friedrich · Seelbach, Johann von, Sohn des Gerhard · Seelbach, Gerhard [II.] von · Widderstein, Arnold von · Steinbach, Wiegand von · Volquini, Volquinus, von Attendorn · Attendorn, Volquinus Volquini von

Weitere Orte

Wien, Neustadt · Jülich, Grafen · Berg, Grafen

Sachbegriffe

Kaiser · Klagen · Schulden, Eintreiben von · Grafen · Erben · Brüder · Schuldbriefe · Pfandschaften · Pfänder, Verkauf von · Amtleute · Diener · Untersassen · Raub · Totschläge · Gerichtstage, Festsetzen von · Streitigkeiten, gütlicher Austrag von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Regesten Friedrich III., 5

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9524 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9524> (Stand: 25.04.2024)