Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1465 Mai 25

Bündnis zwischen Trier und Katzenelnbogen

Regest-Nr. 9515

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3704 Staatsarchiv Marburg: Samtarchiv: Nachtrag 4: Nr. 51.
Stückbeschreibung: Modergeschädigt und aufgezogen.
Siegel: Siegel ab.
Abschriften: Landeshauptarchiv Koblenz, Abt. I C 18, 53.
Drucke: Hontheim, Trevirensis 1 2, Nr. 853.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 275; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1494 f. Nr. 5341.
Regest
Boppard. - Erzbischof Johann von Trier und Graf Philipp von Katzenelnbogen schließen zum Besten ihrer Länder ein lebenslängliches Bündnis. Sie wollen sich gegenseitig in wahrer Treue lieben, ehren und fördern und das um keiner Sache willen unterlassen. Sie wollen sich nicht bekriegen oder befehden, weder heimlich noch öffentlich, weder um ihrer selbst noch um eines anderen willen. Keiner von ihnen darf des anderen Widersacher oder Feinde behausen, aufnehmen oder sonstwie unterstützen. Wird einer von ihnen gewaltsam angegriffen, soll ihm der andere auf Erfordern nach bestem Vermögen auf Kosten des Angegriffenen beistehen. Wird ihnen oder ihren Untertanen etwas weggenommen, dann soll, falls es nicht in angesagter Fehde geschieht, der Betroffene unverzüglich von dem anderen auf frischer Tat mit gemeinsamen Feldgeschrei dabei unterstützt werden, das weggenommene Gut wieder zu erlangen und zu schützen. Entstehen Unstimmigkeiten zwischen ihnen, haben beide Parteien je zwei Schiedsleute binnen eines Monats zu einem gütlichen Tage zu schicken, und derjenige, der Forderungen zu erheben hat, soll aus den Räten des anderen einen Obermann bestimmen. Diesen fünf obliegt es, Ansprache und Antwort, Widerrede und Nachrede anzuhören und darauf zu versuchen, sie gütlich zu vertragen. Ist dies nicht möglich, sollen sie entweder schon auf dem Schiedstage oder binnen 6 Wochen und 3 Tagen einen Rechtsspruch nach Mehrheitsbeschluß fällen, der für beide Teile verbindlich ist. Trifft die Wahl des Obermannes einen solchen, der abgeschworen hat, derartige Aufträge anzunehmen, ist ein anderer aus den Räten zu benennen, dem sein Herr gestatten muß, diese Wahl anzunehmen. Entstehen Streitigkeiten zwischen ihren Untertanen, die der Ritterschaft angehören, soll der Herr des Beklagten 5 oder 7 seiner Räte bestimmen, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Lehenssachen sollen jedoch dort entschieden werden, wo sie hingehören. Wer die Annahme des gefällten Spruches verweigert, darf von seinem Herrn nicht weiter unterstützt werden. Werden die Forderungen von seiten Erzbischof Johanns erhoben, ist der Schiedsgerichtsort Braubach, im umgekehrten Falle Boppard. Entstehen zwischen ihren Bürgern und Dorfleuten Unstimmigkeiten wegen Schulden oder Scheltworten, muß der Kläger an das Gericht des Beklagten gehen; handelt es sich um Eigen oder Erbe, ist das Gericht zuständig, in dem die strittigen Güter liegen. Hierbei wollen beide Herren für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sorgen. Die Aussteller geloben, alle Punkte dieses Bündnisses unverbrüchlich zu halten und nichts gegen sie zu unternehmen, Erzbischof Johann nimmt aus den Papst, den Kaiser, seine Mitkurfürsten, Pfalzgraf Friedrich, Grafen zu Sponheim, Herzog Eberhard von Jülich, Grafen zu Berg und Ravensberg, seine (Erzbischof Johanns) Brüder Wilhelm von Loon, Grafen zu Blankenheim, Herrn zu Jülich, Graf Johann von Nassau, Vianden und Diez und Graf Johann von Nassau und Saarbrücken, Herrn zu Heinsberg. Graf Philipp nimmt aus den Papst, den Kaiser, den Pfalzgrafen, Landgraf Heinrich von Hessen, die Herren von Isenburg und von Solms.
Siegel der Aussteller.

Wortlaut der Datierung

Geben zu Bopart am samstage nach unsers herrn offarts tag 1465.

Nachweise

Ausstellungsort

Boppard (Rhein-Hunsrück-Kreis/Rheinland-Pfalz)

Aussteller

Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Pfalz, Kurfürsten, Friedrich I., der Siegreiche · Jülich-Berg, Herzöge, Eberhard · Loon, Wilhelm von, Graf zu Blankenheim · Blankenheim, Grafen, Wilhelm von Loon · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann IV. · Nassau-Saarbrücken, Grafen, Johann II. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Weitere Orte

Trier (Rheinland-Pfalz) · Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Braubach (Gem. Braubach-Loreley/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Pfalz · Sponheim (Gem. Rüdesheim/Lkr. Bad Kreuznach/Rheinland-Pfalz) · Jülich (Kr. Düren/Nordrhein-Westfalen) · Berg (Nordrhein-Westfalen) · Ravensberg (Nordrhein-Westfalen) · Blankenheim (Kr. Euskirchen/Nordrhein-Westfalen) · Nassau (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Vianden (Luxemburg) · Diez (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Saarbrücken (Regionalverband Saarbrücken/Saarland) · Heinsberg (Kr. Heinsberg/Nordrhein-Westfalen) · Isenburg (Gem. Dierdorf/Lkr. Neuwied/Rheinland-Pfalz) · Solms (Lahn-Dill-Kreis)

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Grafen · Bündnisse · Fehden · Feinde, Unterstützen von · Hilfe, militärische · Kriegskosten · Untertanen · Schiedsgerichte, Zusammensetzung von · Obmänner, Wahl von · Feldgeschrei · Überfälle · Raubgüter, Wiederbeschaffen von · Schiedsleute · Schiedstage · Schiedsorte · Rechtsprüche · Schiedssprüche · Räte · Ritterschaft · Erbe · Gerichte, Zuständigkeit von · Lehensgerichtsbarkeit · Bündnisse, Ausnahme von · Päpste · Kaiser · Brüder · Herren · Herzöge · Pfalzgrafen · Kurfürsten

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9515 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9515> (Stand: 25.04.2024)