Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1464 (nach Mai 6)

Heinrich III. verkauft das Gericht in der Bulenstrut

Regest-Nr. 9499

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urkundenbestand Kloster Haina, inseriert in das Revers Abt Johanns von 1465 Juni 21. Textverlust durch Beschneidung des als Einband verwendeten Reverses.
Regesten: Franz, Kloster Haina 2, S. 415 f. Nr. 1044.
Regest
Landgraf Heinrich von Hessen verkauft Abt Johann, Prior, Altherren und Konvent des Klosters Haina mit Wissen und Rat Erzbischof Adolfs von Mainz und (des Domkapitels ebd.) für 1000 Gulden wiederkäuflich das Gericht in der Bulenstrut mit den (Dörfern Mohnhause)n (2), Lehnhausen (Lehinhusen), Oberholzhausen (Obernholczhusen), den Wüstungen Dodenhausen (To-) und Haddenberg sowie Dienst und Bede, Gericht, Gebot und Verbot (zu ... Nie)derholzhausen und Römershausen (Remershusen); und zwar das Gericht über Hals und Hand mit oberen und niederen Bußen, Diensten, Beden, Grebenhafer (...), so wie sie zu Rosenthal gesetzt wurden und werden, dazu die Jägerlager in den Dörfern und Wüstungen des Gerichts samt allen Nutzungen, die Fischereien und alles, was Amtleute und Schultheißen zu Rosenthal bisher beansprucht haben, so wie es den seitherigen Inhabern mit Rosenthal vom Stift Mainz verpfändet und von dem Landgrafen jetzt ausgelöst worden ist. Er bestätigt den Empfang der Kaufsumme und überträgt den Käufern alle bisher ihm zustehenden Rechte in den Dörfern und Wüstungen, die sie hinfort mit den ihnen dort als Eigen und Erbe überkommenen Gerechtigkeiten, Zinsen, Gülten, Zehnten, (...) wahrnehmen sollen. Die landgräflichen Amtleute sollen das Kloster hier hinfort nicht beschweren oder behindern. Das Kloster kann Schult(heißen), Landknechte, Holzförster und sonstiges Personal nach Bedarf ein- und absetzen. Es soll jedoch die Dörfer und Wüstungen bei ihrem unter dem Stift Mainz hergebrachten alten Herkommen, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten belassen. Der mainzische Anspruch auf Erbhuldigung wird durch den Verkauf nicht berührt. Wiederkauf oder Ablösung sollen der Landgraf oder seine Erben vorher ankündigen; nach Rückzahlung des Kaufgeldes von 1000 vollwichtigen rheinischen Gulden soll das Kloster die Männer in den Dörfern und Wüstungen des Gerichts Bulenstrut der ihm geleisteten Eide, Huldigung und Gelübde quitt und ledig erklären, (jedoch unbeschadet) des Eigentums und der Gerechtigkeiten, die sie zuvor in den Dörfern und Wüstungen hatten. Falls (der Erzbischof oder) das Stift zu Mainz Burg und Stadt Rosenthal, wozu die Bulenstrut gehört, wieder einlösen sollte, erhält das Kloster sein Geld zuvor zurück. Erzbischof Adolf und das Domkapitel stimmen Kauf und Verschreibung unter Vorbehalt ihrer Erbhuldigung, ihres Öffnungs-, Erbschafts- und Wiederkaufsrechts ausdrücklich zu.
Siegler: (der Landgraf) und Erzbischof und Domkapitel zu Mainz.
(...14)64.
Falls die Verschreibung ein Tagesdatum enthielt, sind Siegelvermerk und Datierung im Revers offenbar gekürzt.
1464 Mai 6 (vocem iocunditatis) hatte Erzbischof Adolf von Mainz Burg und Stadt Rosenthal mit den Städten und Schlössern Battenberg, Kellerberg, Mellnau und halb Wetter für eine von Diether von Isenburg herrührende Schuld von 30000 Gulden nebst weiteren 10000 Gulden für die Auslösung von den derzeitigen Pfandinhabern an Landgraf Heinrich verpfändet, worauf in der Urkunde verschiedentlich Bezug genommen wird.
(2) Die Nennung weiterer Orte in den Beschnitt-Lücken zu Anfang dieser und der nachfolgenden Zeile ist nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Haina, Äbte, Johann von Gaugrebe · Mainz, Erzbischöfe, Adolf II. von Nassau · Mainz, Erzbischöfe, Diether von Isenburg

Weitere Orte

Haina, Kloster · Mainz, Erzbischöfe · Bulenstrut, Gericht · Lehnhausen · Mohnhausen · Oberholzhausen · Dodenhausen, Wüstung · Haddenberg, Wüstung · Niederholzhausen · Römershausen · Rosenthal · Rosenthal, Schultheiße · Mainz, Stift

Sachbegriffe

Äbte · Verkäufe · Priore · Altaristen · Konvente · Klöster · Verkäufe, Zustimmung zu · Pfandschaften · Pfänder, Auslösen von · Verschreibungen · Erzbischöfe · Domkapitel · Währungen, Rheinische Gulden · Gerichte · Dörfer · Wüstungen · Dienste · Beden · Gebot und Verbot · Grebenhafer · Abgaben, Getreide · Jagdrechte · Fischereien · Amtleute · Schultheiße · Stifte · Käufer · Rückkaufrechte · Zinsen · Gülten · Zehnte · Amtleute, landgräfliche · Landknechte · Holzförster · Ämter, Personal in · Herkommen, altes · Privilegien, Bestätigung der · Erbhuldigungen · Huldigungen · Gelübde, quitt sagen von · Burgen · Öffnungsrechte · Öffnungsverträge · Erbrechte · Gulden, Rheinische

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Franz, Kloster Haina 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9499 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9499> (Stand: 19.04.2024)