Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(zu 1459 Juni 11)

Deponierung der Urkunden über die Mitgift Annas von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 9397

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 841, Konzept.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1416 f Nr. 5046.
Regest
Landgraf Heinrich von Hessen und Graf Philipp von Katzenelnbogen bekunden, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt auf ihre Bitte eine verschlossene Lade mit Urkunden in Verwahr genommen haben, welche sie gemeinsam verschlossen haben. Jeder von ihnen hat einen Schlüssel, so daß keiner ohne den anderen die Lade aufschließen kann. Die Urkunden lauten auf eine Pfandsumme von insgesamt 40000 fl. (1). Graf Philipp hat seinen Schwiegersohn Landgraf Heinrich und dessen Gemahlin Anna, Graf Philipps Tochter, als Mitgift (zugelt) 40000 fl. auf die Grafschaft Diez verschrieben, nämlich an Diez, Dehrn, Laurenburg, Ardeck, Camberg, Weilnau und Wehrheim, ferner an seiner Gerechtigkeit und Herrschaft Hadamar und Driedorf und an seiner Erbschaft zu Ellar und Löhnberg (Laienburg). Sie sollen, ob Graf Philipp Söhne hat oder nicht, nach seinem Tode diese Schlösser und Städte für die 40000 fl. einnehmen und solange gebrauchen, bis sie die 40000 fl. erhalten haben. Werden sie aber nach dem Tode des Grafen gehindert, diese Schlösser und Städte einzunehmen, sollen ihnen Pfandurkunden über die 40000 fl. vom Rate zu Frankfurt verabfolgt werden. Gelangen sie jedoch in den ruhigen Besitz der gen. Schlösser und Städte dann gehen die gen. Pfandurkunden in den Besitz von Graf Philipps Erben über, jedoch unbeschadet der Rechte Annas daran (2). Wenn die Stadt Frankfurt die gen. Pfandurkunden zurückgegeben hat, soll sie die entsprechenden Quittungen darüber erhalten.
Werden die Pfandschaften zu Lebzeiten Graf Philipps teilweise eingelöst, dann müssen Landgraf Heinrich und Graf Philipp ihre Beauftragten mit den beiden Schlüsseln und besiegelten Vollmachten zum Frankfurter Rat entsenden, damit dieser die benötigten Urkunden aus der Lade entnehmen kann (3). Werden stattdessen andere Urkunden oder Gelder eingelegt, soll es damit in gleicher Weise wie mit den anderen Urkunden gehalten werden. Begehren Landgraf Heinrich und Graf Philipp die Lade mit den Urkunden zurück (4), sollen sie das Bürgermeistern und Rat urkundlich mitteilen und diese gegen Quittung die Lade den bevollmächtigten Vertretern des Landgrafen und des Grafen aushändigen. Zugleich ist diese Urkunde und der Revers der Stadt Frankfurt zurückzugeben. Stirbt Graf Philipp, während sich die Lade noch in Gewahrsam zu Frankfurt befindet, steht sie dem Landgrafen oder den Erben des Grafen zur Verfügung (5).
Wenn die Stadt Frankfurt die Lade nicht länger aufbewahren will, soll sie das dem Landgrafen und den Grafen (6) mitteilen, worauf diese die Lade binnen eines Vierteljahres zurück nehmen müssen. Dabei soll die Stadt ihren Revers zurückerhalten, eine entsprechende Quittung bekommen und ihrerseits diese Urkunde zurückgeben. Die Stadt soll die Lade dort verwahren, wo sie auch ihre Urkunden und Schätze zu verwahren pflegt. Geschieht der Lade durch Feuer oder sonstige Vorkommnisse Schaden, dann sind der Landgraf und der Graf nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche an die Stadt zu stellen, da diese die Lade nur auf Bitte der Aussteller angenommen hat.
Siegel der Aussteller.

Weitere Informationen

Im Konzept folgende Nachträge: (1) Statt 40000 fl. überschrieben 34000 fl. Nachgetragen: In der Lade befinden sich zwei Urkunden des verstorbenen Erzbischofs Jakob von Trier, eine über 17000 fl., die andere über 1000 fl., beide auf den Zoll zu Boppard lautend, zwei Urkunden von Erzbischof Dietrich von Köln, eine auf die Stadt Rhens in Höhe von 9000 fl. und die andere auf das Schloß Rolandseck in Höhe von 7000 fl. lautend. Das sind insgesamt 34000 fl., so daß an den 40000 fl. noch 6000 fl. fehlen. Da Graf Philipp und Frank von Kronberg d.Ä. in einer besonderen Lade beim Frankfurter Rat noch Urkunden in Höhe von 23000 fl. auf den Zoll und die halbe Stadt Linz liegen haben, von welchem dem Grafen Philipp 8500 fl. zustehen, sollen dem Landgrafen davon 6000 fl. gehören, womit die 40000 fl. erfüllt werden, jedoch unbeschadet der Rechte Franks von Kronberg. An diese letzteren Urkunden sollen niemand herangelassen werden, der nicht vom Landgrafen, Graf Philipp und Frank bevollmächtigt ist.
(2) Am Rande: Und unter Vorbehalt der in den Urkunden selbst gemachten Rechtsvorbehalte.
(3) Nachgetragen: Diejenigen, welche die Briefe aus der Lade nehmen, sollen dem Frankfurter Rat ihre besiegelten Erlaubnisurkunden (permondtzbrieffe) übergeben und bekunden, daß sie die Urkunden erhalten haben und dem Rat darüber quittieren.
(4) Am Rande: über die 34000 fl. lautend und Graf Philipp und Frank die Urkunden der anderen Lade über den Zoll und die halbe Stadt Linz.
(5) Am Rande: unter Vorbehalt des Anteils Franks von Kronberg an den Urkunden über den Zoll und die halbe Stadt Linz.
(6) Am Rande ein sinngemäß gleichlautender Vorbehalt wie unter 5.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Trier, Erzbischöfe, Jakob I. von Sierck · Köln, Erzbischöfe, Dietrich II. von Moers · Kronberg, Frank [III.] von

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Frankfurt a. M., Bürgermeister · Frankfurt a. M., Stadt · Diez (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Grafschaft · Dehrn (Gem. Runkel) · Diez (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Laurenburg (Gem. Diez/Rheinland-Pfalz) · Ardeck (Gem. Holzheim/Rheinland-Pfalz), Burg · Camberg · Weilnau · Wehrheim · Hadamar, Herrschaft · Driedorf · Ellar · Löhnberg · Trier, Erzbischöfe, Köln, Erzbischöfe · Boppard, Zoll · Linz, Stadt · Linz, Zoll · Rhens, Stadt · Rolandseck, Burg · Linz, Zoll

Sachbegriffe

Grafen · Bürgermeister · Räte · Mitgift, Auszahlung von · Darlehen, Sicherheit für · Urkunden, Aufbewahren von · Ehefrauen · Töchter · Eheabsprachen · Grafschaften · Verschreibungen · Erbschaften · Burgen · Schlösser · Herrschaften · Städte · Pfandurkunden · Pfandschaften · Pfänder, Auslösen von · Quittungen · Vollmachten, besiegelte · Gesandte, bevollmächtigte · Reverse · Erben, fehlende männliche · Kündigungsfristen · Schadensersatzleistungen, Anspruch auf · Schäden, durch Feuer · Erzbischöfe · Zölle · Rechtsvorbehalte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9397 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9397> (Stand: 28.03.2024)