Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1458 Juli 25

Heinrich III. weist Anna von Katzenelnbogen ein Wittum an

Regest-Nr. 9375

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4184 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 33⟩.
Siegel: Mit beiden Siegeln.
Rückvermerke: revers frauwen Annen lantgraffynnen zcu Hessen etc. ir liptzucht beruren, (spätes 15. Jahrhundert).
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1404-1406 Nr. 5010.
Regest
Anna, Junggräfin von Katzenelnbogen, Landgräfin zu Hessen bekundet, daß ihr Gemahl Landgraf Heinrich von Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, ihr mit Zustimmung seines Bruders Landgraf Ludwig von Hessen und ihrer Brüder und Schwestern als deren Vormünder die Schlösser und Städte Gießen und Biedenkopf mit Zubehör als Wittum angewiesen hat, wie folgende Urkunde dartut:
Landgraf Heinrich von Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekundet, daß ihm sein Schwiegervater Graf Philipp von Katzenelnbogen als Mitgift seiner Tochter Anna, seiner jetzigen Gemahlin, 36000 fl. verschrieben hat und zudem 12000 fl., mit denen die Teile an Limburg, Molsberg und Brechen, welche sein +Vater verpfändet hat, wieder eingelöst werden sollen. Hierfür hat er sich verpflichtet, die Zahlung der 36000 fl. zu Lebzeiten des Grafen Philipps anstehen zu lassen. Dieser hat ihm dagegen seine Erbschaft an der Grafschaft Diez, an Löhnberg, an Ellar und an seiner Gerechtigkeit an den Herrschaften Hadamar und Driedorf mit Städten, Schlössern, Höfen und Dörfern gemäß den darüber gegebenen Urkunden zum Pfand gesetzt.
Demgegenüber bewittumt Landgraf Heinrich seine Gemahlin Anna mit Zustimmung seines Bruders Ludwig auf die Schlösser und Städte Gießen und Biedenkopf, die sie unbeschwert als Wittum innehaben soll, und zwar mit Dörfern, Höfen, Wildbannen, hohen und niederen Gerichten, Gülten, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gefällen, Herrschaftsrechten, Ehren und Würden, Weiden, Wäldern, Gehölzen, Bußen, Äckern, Wiesen, Weihern, Teichen, Fischereien, Freveln, Atzungen, Diensten, Frondiensten, Mühlen, Mahlstellen, Gewässern, Weiden und allem Zubehör, wie es die früheren Landgrafen von Hessen an Landgraf Ludwig, seinen Vater, und dieser an ihn gebracht hat. Nach dem Tod Annas fallen beide Schlösser und Städte wieder unverpfändet an seine und seines Bruders Erben, Fürsten des Landes Hessen, heim.
Anna soll in den Besitz beider Schlösser gesetzt werden, ehe das Beilager gehalten wird, und vorher muß auch die Zustimmung der Lehnsherren beigebracht und die Huldigung der Amtleute, Kellner, Pförtner, Wächter, Mannen und Burgmannen und anderen Insassen erfolgen. Wenn Anna ihren Gemahl überlebt, so sollen sein genannter Bruder und seine sonstigen Erben Anna im ungestörten, lebenslänglichen Besitz ihres Wittums belassen und sie darin schützen und schirmen. Anna muß sich dagegen mit ihrem Wittum begnügen und darf keine Ansprüche an sonstige Schlösser, Städte, Erbgüter, Pfandschaften, fahrende und liegende Habe des Fürstentums Hessen stellen. Anna darf dem Fürstentum aus ihren Wittumsschlössern auch keinen Schaden zufügen und muß sie Landgraf Ludwig und Landgraf Heinrichs Erben notfalls offenhalten, wie es der Ehevertrag im Einzelnen ausweist. Sollten Anna jedoch einige Punkte dieser Verschreibung nicht gehalten werden, kann sie sich dagegen aus ihren Wittumsschlössern so lange behelfen, bis der Vertrag erfüllt wird, wobei alles, was in den zu Gießen und Biedenkopf gehörenden Dörfern und Höfen an Frucht oder sonst einkommt, Anna verbleiben soll.
Die 12000 fl. gehen nach dem Tode Graf Philipps sofort an die Fürsten von Hessen über, doch steht Anna die lebenslängliche Nutzung an den 12000 fl. zu, falls sie mit Landgraf Heinrich keine Leibeserben hat; haben sie aber solche, fallen die 12000 fl. an diese. Was Anna an Kleinodien, Kleidung und Zierat (geczierde) mitbringt oder an Geschenken erhält, soll ihr nach dem Tode Landgraf Heinrichs folgen. Was sich in den genannten Schlössern aber an Hausrat und fahrender Habe findet, soll darin bleiben. Sterben Anna und Heinrich ohne Leibeserben, soll es mit der Mitgift, den dafür gesetzten Pfändern und dem Wittum gemäß der Eheverschreibung gehalten werden. Anna darf die Burgmannen, Bürger und Hörigen ihres Wittums nicht höher mit Diensten, Beede, Schatzungen, Zinsen, Gülten und Strafen belasten, als herkömmlich ist, und muß sie bei ihren alten, von der Herrschaft Hessen hergebrachten Freiheiten belassen und sie darin schützen. Den Mannen und Burgmannen muß sie ihre Lehen geben, wie sie herkömmlich sind.
Landgraf Heinrich und sein Bruder Ludwig geloben, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen, was sie auch als Vormünder ihrer Brüder und Schwestern versprechen.
Siegel Landgraf Heinrichs und Ludwigs.
Anna gelobt gleichfalls, alle diese Punkte zu halten, und siegelt gemeinsam mit ihrem Vater Graf Philipp von Katzenelnbogen.

Wortlaut der Datierung

Gegeben uff sanct Jacobs tag des heligen apostolen 1458.

Weitere Informationen

Ausfertigung des inserierten Wittumsverschreibung Heinrich III. vom gleichen Tag Staatsarchiv Marburg, Urk 1, Nr. 4183 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 32⟩. Beide Siegel ab; Staatsarchiv Marburg, Urk 1, Nr. 4653 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 31⟩ findet sich eine weitere Urkunde Landgraf Heinrichs vom gleichen Tag in gleicher Sache, die jedoch so weitgehend vermodert ist, daß ein Regest nicht mehr hergestellt werden kann. Das Siegel liegt bei.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Ludwig II.

Siegler

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Weitere Orte

Ziegenhain, Grafen · Nidda, Grafen · Gießen, Stadt · Biedenkopf, Stadt · Gießen, Burg · Biedenkopf, Burg · Limburg · Molsberg · Brechen · Diez, Grafschaft · Löhnberg · Ellar · Hadamar, Herrschaft · Driedorf, Herrschaft

Sachbegriffe

Grafen · Eheabsprachen · Brüder · Schwestern · Verschreibungen · Wittume · Vormünder · Burgen · Schlösser · Öffnungsverträge · Töchter · Schwiegerväter · Mitgift · Pfandschaften · Pfänder, Auslösen von · Erbschaften · Herrschaften · Städte · Höfe · Dörfer · Besitzurkunden · Wildbänne · Gerichte, hohe · Gerichte, niedere · Gülten · Renten · Zinsen · Nutzungsrechte · Gefälle · Bußen · Äcker · Wiesen · Weiher · Besitz, Zubehör zu · Teiche · Fischereien · Frevel · Atzungen · Dienste · Frondienste · Mühlen · Mahlstellen · Weiden · Lehen, Heimfall von · Eheschließungen, Ablauf von · Beilager · Huldigungen · Amtleute · Burgmannen · Kellner · Pförtner · Wächter · Erben · Witwen, Versorgung von · Güter, fahrende · Güter, liegende · Geschenke, Besitz von · Eheverträge · Vertragsstrafen · Nutzungsrechte, lebenslange · Leibeserben, fehlende männliche · Schatzungen · Freiheiten, alte · Strafen · Siegel, weibliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9375 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9375> (Stand: 19.04.2024)