Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1458 Juli 25

Änderung der Eheabsprache zwischen Anna von Katzenelnbogen und Heinrich III.

Regest-Nr. 9373

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4043 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 29⟩.
Siegel: Mit beiden Siegeln.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 12, fol. 11 ff. (16. Jahrhundert); Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171, C 1006, fol. 146 (16. Jahrhundert); Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171, C 1031, fol. 162.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1402-1404 Nr. 5009; Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 533, Nr. 1331.
Regest
(Wetzlar). - Die Brüder Ludwig und Heinrich, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, bekunden, daß zwischen Anna, Tochter Graf Philipps von Katzenelnbogen und Landgraf Heinrich die Ehe verabredet worden ist, wie die darüber gegebenen Eheberedungen ausweisen. Danach soll Graf Philipp dem Landgraf Heinrich als Mitgift Annas 36000 fl. zahlen, von denen 16000 fl. zum Beilager und 20000 fl. nach dem Tode Graf Philipps fällig sind. Nunmehr ist jedoch Graf Philipp mit Landgraf Heinrich übereingekommen, die Zahlung der gesamten 36000 fl. bis zu seinem Tode anstehen zu lassen, wofür er den Brautschatz um 12000 fl. erhöht hat, wie folgende Urkunde Graf Philipps näher ausweist:
Graf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß er mit dem +Landgrafen Ludwig von Hessen eine Ehe zwischen dessen Sohn Landgraf Heinrich und seiner Tochter Gräfin Anna von Katzenelnbogen verabredet hat. Zum Brautschatz sind 36000 fl. bestimmt worden, 16000 fl. davon sollen bei der Hochzeit und die restlichen 20000 fl. nach dem Tod Philipps ausbezahlt werden. Da es Gott nunmehr gefügt hat, daß Graf Philipp z.Zt. keine männlichen Lehnserben, nämlich eheliche Söhne, mehr hat und Landgraf Heinrich und Anna jetzt in den Stand der heiligen Ehe treten sollen, ist Graf Philipp mit Landgraf Heinrich unter Zustimmung von dessen Bruder Landgraf Ludwig übereingekommen, die 36000 fl. Mitgift bis nach dem Tode Graf Philipps anstehen zu lassen, ob er noch eheliche Söhne bekommt oder nicht. Dafür verpflichtet sich Graf Philipp, den Teil, welchen die Landgrafen an Limburg, Molsberg und Brechen besitzen und für 12000 fl. verpfändet haben, innerhalb der nächsten 4 Jahre einzulösen. Diesen Teil soll Graf Philipp lebenslänglich innehaben, ihn aber nicht weiterverpfänden oder sonstwie in andere Hände bringen, sondern ihn nach seinem Tode an Landgraf Heinrich fallen lassen. Mit diesen 12000 fl. bessert er demnach den Brautschatz, und demzufolge soll dieser Anteil an Limburg, Molsberg und Brechen auch dann an den Landgrafen kommen, wenn Graf Philipp noch eheliche Söhne erzielt, und ungehindert bei den Fürsten von Hessen verbleiben. In diesem Sinne soll die nach der Einlösung dem Grafen Philipp von den dortigen Burgmannen, Mannen, Bürgern und Einwohnern, sowie den Amtleuten, Pförtnern, Türmern und Wächtern abzulegende Huldigung gehalten werden. Erzielt Graf Philipp aber noch leibliche, eheliche männliche Lehnserben, dann müssen diese dem Landgrafen nach Graf Philipps Tode die 36000 fl. und die 12000 fl. für Limburg, Molsberg und Brechen in Driedorf auszahlen. Den Brautschatz in Höhe von 36000 fl. können Heinrich und Anna gebrauchen wie es die Eheberedung ausweist, die aber nicht für die genannten 12000 fl. gilt, welche an Heinrich und Anna und deren Erben fallen und immer bei dem Lande und den Fürsten von Hessen bleiben sollen. Wenn das Erzstift Trier den an die Landgrafen von Hessen verpfändeten Teil an Limburg, Molsberg und Brechen zu Lebzeiten Graf Philipps wieder einlöst, wird dieser die 12000 fl. in anderen Pfandschaften anlegen, die er nach lebenslänglichem Gebrauche gleichfalls an Landgraf Heinrich und dessen Erben kommen lassen wird. Der Anspruch auf den Brautschatz in Höhe von 48000 fl. wird nach dem Beilager rechtskräftig.
Stirbt nach der Heirat Anna vor Landgraf Heinrich, soll dem Landgrafen der Brautschatz in Höhe von 48000 fl. zu dem genannten Termin ausbezahlt werden. Hinterläßt Graf Philipp noch eheliche Söhne, ohne den genannten Anteil an Limburg, Molsberg und Brechen für 12000 fl. eingelöst zu haben, dann müssen diese an Anna und Heinrich binnen Jahresfrist nach Graf Philipps Tode den Brautschatz in Höhe von 36000 fl. und dazu die 12000 fl., für die Limburg, Molsberg und Brechen eingelöst werden sollten, entrichten, was ohne irgendeine Beeinträchtigung geschehen soll, vielmehr müssen die Heiratsurkunden, wozu auch diese zählt, unverbrüchlich gehalten werden.
Zur größeren Sicherheit setzt Graf Philipp dem Landgrafen Heinrich und Anna folgende Schlösser und Städte zum Pfand: die Erbschaft an der Grafschaft Diez mit Burg und Stadt Diez, Burg und Ort Laurenberg, Burg Dehrn, Schloß Ardeck, Stadt Camberg, Burg und Ort Altweilnau und die Stadt Wehen, die Erbschaft an Burg und Stadt Löhnberg und an Burg und Ort Ellar, seinen Anteil an der Herrschaft Hadamar und an Burg und Stadt Driedorf mit allen zugehörigen Schlössern, Städten, Leuten, Dörfern, Höfen, Zöllen, Gülten, Renten, Zinsen, Wildbannen, hohen und niederen Gerichten, Nutzungen, Gefällen, Herrschaftsrechten, Ehren, Würden, Weiden, Wäldern, Gehölzen, Gebüschen, Äckern, Wiesen, Weihern, Teichen, Fischereien, Freveln, Atzungen, Diensten, Frondiensten, Mühlen, Mahlstätten, Gewässern und Weiden und allem sonstigen Zubehör über und unter der Erde. Versäumen die eventuellen Söhne Graf Philipps nach dessen Tod die fristgerechte Bezahlung der 48000 fl. an Landgraf Heinrich, Anna und deren Erben, so können diese die genannten Schlösser und Städte einnehmen und deren Einkünfte ohne Abschlag von den 48000 fl. solange besitzen und gebrauchen, bis sie die 48000 fl. erhalten haben. Graf Philipp befiehlt dementsprechend allen Burgmannen, Mannen, Bürgern und Einwohnern der genannten Schlösser und Städte, dem Landgraf Heinrich und seiner Frau Anna unverzüglich die entsprechende Huldigung zu leisten. In gleicher Weise sollen alle jetzigen und künftigen dortigen Amtleute, Pförtner und Wächter zur Befolgung dieser Verschreibung verpflichtet werden. Soweit diese Schlösser und Städte Lehen sind, wird Graf Philipp hierfür die Zustimmung der Lehnsherren erwirken, soweit sie Ganerbschaftsbesitz sind, wird er die Zustimmung der übrigen Ganerben beibringen. Dies alles soll vor dem Vollzug des Beilagers erfolgen. Da die Gerechtigkeit und Anteile Graf Philipps an diesen Schlössern und Städten z.Zt. unverpfändet und unbelastet sind, ausgenommen etliche Mannlehensgelder, die Ritter Daniel von Mudersbach im Amte Driedorf lebenslänglich verschrieben sind, gelobt Graf Philipp für sich und seine eventuellen Söhne, nichts davon zu verpfänden oder zu belasten, ehe nicht Anna und Heinrich die 48000 fl. bezahlt worden sind. Falls diese in den Besitz der genannten Schlösser und Städte gelangen, sollen sie alle Burgmannen, Mannen, Bürger und Untersassen bei den herkömmlichen Freiheiten und Gewohnheiten belassen und den eventuellen Söhnen des Grafen daraus keinen Schaden zufügen, während sie dieselben wie ihre anderen Lande und Leute schützen und schirmen müssen. Sollten sich einige Burgmannen, Mannen, Bürger oder Untersassen der genannten Schlösser und Städte dem Landgrafen und seiner Frau Anna ungehorsam erzeigen und diese Verschreibung nicht anerkennen, dann können dieselben zu Gehorsam zwingen, wozu ihnen die eventuellen Söhne des Grafen behilflich sein sollen. Stirbt aber Graf Philipp ohne Söhne, so sollen Anna und Heinrich die genannten Schlösser und Städte für die 48000 fl. gleichfalls innehaben und behalten, bis sie die 48000 fl. erhalten haben. Da der gräfliche Anteil an Driedorf von den Fürsten zu Hessen lehnsrührig ist, sollen die eventuellen Söhne Graf Philipps diesen Anteil, auch wenn ihn Heinrich und Anna innehaben, gleichwohl von den Fürsten zu Lehen empfangen und ihnen damit zur Mannschaftsleistung verbunden sein.
Graf Philipp gelobt dem Landgrafen Heinrich und dessen Bruder Landgraf Ludwig, alle Punkte dieses Vertrages unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen und keinerlei Gnaden, Freiheiten, Privilegien oder Rechte zu deren Nachteil zu gebrauchen.
Siegel des Ausstellers.
Burgmannen, Bürgermeister, Schöffen und Räte und Gemeinden der Schlösser und Städte Diez, Laurenberg, Dehrn, Ardeck, Camberg, Altweilnau, Wehrheim, Löhnberg, Ellar, Hadamar und Driedorf erkennen mit Zustimmung Graf Philipps ihre Verpflichtungen gegenüber Landgraf Heinrich und Anna an und leisten ihnen die entsprechende Huldigung. Zum Zeugnis dessen bitten sie ihre jetzigen Amtleute Ritter Daniel von Mudersbach, Kuno von Reifenberg und Gilbrecht Schütz von Holzhausen für sie zu siegeln.
Geben uf sanct Jacobi tag des heiligen aposteln 1458.
Die Landgrafen Heinrich und Ludwig von Hessen geloben dem Grafen Philipp und dessen eventuellen Söhnen, alle Punkte dieses Vertrages unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen und sich keinerlei Gnaden, Privilegien oder Rechte zu deren Nachteil zu bedienen.
Siegel der beiden Aussteller.

Wortlaut der Datierung

Geben uff sanct Jacobi tag des heiligen aposteln 1458.

Nachweise

Ausstellungsort

Wetzlar

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Ludwig II.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Siegler

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Ludwig II.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Mudersbach, Daniel [II.] von · Reifenberg, Kuno [I.] von · Schütz von Holzhausen, Gilbrecht

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Ziegenhain, Grafen · Nidda, Grafen · Limburg · Molsberg · Brechen · Driedorf, Trier, Erzstift · Diez, Grafschaft · Diez, Burg · Diez, Stadt · Laurenberg · Laurenberg, Burg · Dehrn, Burg · Ardeck (Gem. Holzheim/Rheinland-Pfalz), Burg · Camberg, Stadt · Altweilnau (Gem. Weilrod), Burg · Altweilnau (Gem. Weilrod) · Wehen, Stadt · Löhnberg, Burg · Löhnberg, Stadt · Ellar · Ellar, Burg · Hadamar, Herrschaft · Driedorf, Burg · Driedorf, Amt

Sachbegriffe

Brüder · Grafen · Eheverträge · Eheabsprachen · Mitgift · Brautschätze · Töchter · Beilager · Eheschließungen, Ablauf von · Hochzeiten · Lehenserben, fehlende männliche · Söhne, eheliche · Pfandschaften · Burgmannen · Männer · Bürger · Untersassen · Amtleute · Pförtner · Türmer · Wächter · Huldigungen · Pfänder, Auslösen von · Eheverträge · Erbschaften · Burgen · Schlösser · Städte · Dörfer · Höfe · Mühlen · Zölle · Gülten · Renten · Besitz, Zubehör zu · Zinsen · Wildbänne · Gerichte, hohe · Gerichte, niedere · Nutzungsrechte · Gefälle · Herrschaftsrechte · Weiden · Wälder · Gehölze · Gebüsche · Äcker · Wiesen · Weiden · Teiche · Weiher · Fischereien · Frevel · Atzungen · Dienste · Frondienste · Mahlstätten · Amtleute · Lehen, Weitergabe von · Ganerben · Ganerbschaften · Mannlehensgelder · Ritter · Ämter · Verschreibungen, lebenslängliche · Verschreibungen, Erzwingen der Einhaltung von · Privilegien

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9373 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9373> (Stand: 24.04.2024)