Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1455 September 22

Friedrich III. bestätigt ein Urteil im Streit des von der Nieß mit Nordhausen

Regest-Nr. 9340

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Stadtarchiv Nordhausen, R, I A 38.
Stückbeschreibung: Pergament.
Siegel: Rotes Siegel 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem Siegel 16 rückseitig eingedrückt an Pergamentschnur.
Drucke: Nordhäuser Urkundenbuch 1, Nr. 49.
Regesten: Regesten Kaiser Friedrichs III., 10 , S. 123 f. Nr. 138.
Regest
König Friedrich beurkundet das Appellationsurteil seines Kammergerichts unter Vorsitz Markgraf Albrechts von Brandenburg gegen Nikolaus von der Nieß wegen dessen Klage gegen Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Stadt Nordhausen vor dem Freigrafen Mangold und Hermann Knulbein sowie gegen diese Freigrafen wegen ihrer gegen die von Nordhausen geführten Prozesse. Da Nikolaus von der Nieß, Mangold und Hermann Knulbein weder bei der Kamemrgerichtsverhandlung auff den letsten tag des monads july nechstvergangen (1455 Juli 31) noch bei den bis August 25 folgenden drei Sitzungen vertreten, sondern nur die Anwälte Nordhausens anwesend waren, werden durch das Kammergericht alle Klagen und Urteile gegen die Nordhäuser für kraftlos erklärt und über die Beklagten die in der reformacion festgesetzten Strafen verhängt. König Friedrich erklärt dementsprechend Nikolaus von der Nieß, Mangold und Hermann Knulbein am heutigen Tage in unser und des heiligen reichs acht und aberacht und gebietet allen Fürsten, Grafen etc. und Reichsuntertanen, die offembar echter und aberachter nicht zu beherbergen und zu versorgen, keinen Handel und keine Gemeinschaft mit ihnen zu unterhalten, sondern den Nordhäusern behilflich zu sein und gegen die Geächteten und ihr Gut allerorts solange vorzugehen, bis sie seine und des Reiches Gnade wiedererlangt und den von Nordhausen auf ihre Klage Genugtuung geleistet hätten. König Friedrich bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen die Ächter gegen ihn und das Reich gefrevelt, noch gegen irgendein geistliches oder weltliches Gericht, Landfrieden, Landgericht, Stadtgericht, eine Freiheit, Gewohnheit oder ein Gebot gehandelt habe, und daß jeder, der sein Gebot mißachte, in gleicher Weise der Acht, Aberacht und Strafe verfallen sein und gerichtet werden soll als unser und des heiligen reichs recht ist.

Wortlaut der Datierung

Am zwenundtzwaintzigisten tag des monads september.

Weitere Informationen

Die Auseinandersetzung endet damit, daß Nikolaus von der Nieß seine Klage vor dem Freigericht zurückzog und einem Vergleich mit Nordhausen zustimmte. 1457 Juli 28 bekundet daraufhin Landgraf Ludwig I. von Hessen, die von Nordhausen nicht mehr belangen zu wollen. Vgl. Nordhäuser UB 2, Nr. 110.

Nachweise

Aussteller

Friedrich III., Kaiser

Empfänger

Nieß, Nikolaus von der

Weitere Personen

Brandenburg, Kurfürsten, Albrecht III. Achilles · Knulbein, Hermann, Freigraf · Knulbein, Mangold, Freigraf · Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Weitere Orte

Nordhausen (Lkr. Nordhausen/Thüringen)

Sachbegriffe

Könige · Gerichte, Appellation vor · Kammergerichte · Markgrafen · Klagen · Bürgermeister · Räte · Bürger · Gemeinden · Städte · Streitigkeiten, Austrag vor Gericht · Freigrafen · Prozesse · Anwälte · Beklagte · Handel · Reichsacht · Frevel · Gerichte, geistliche · Gerichte, weltliche · Landfrieden · Landgerichte · Stadtgerichte · Freiheiten · Gewohnheiten, alte · Strafen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Regesten Kaiser Friedrich III., 10

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9340 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9340> (Stand: 16.04.2024)