Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1449 Juni 18

Junggraf Philipp von Katzenelnbogen gründet eigenen Hausstand

Regest-Nr. 9221

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4036 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 41⟩.
Stückbeschreibung: Fast völlig vermodert.
Siegel: Alle Siegel ab.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1699 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 42⟩, gleichzeitig; Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium VI, fol. 21v.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1284 f. Nr. 4590.
Regest
Junggraf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß er seinen Vater Graf Philipp von Katzenelnbogen gebeten hat, ihm eine eigene Wohnung und eigene Güter zu geben, damit er einen eigenen Hausstand für sich und seine Frau gründen kann. Graf Philipp hat sich bereit erklärt, das zu dem Zeitpunkt, an dem Junggraf Philipp seine Frau heimführt, mit Rat seiner Freunde zu tun, doch muß ihm der Junggraf darüber eine sichere Verschreibung geben, daß er sich an dieser Ausstattung lebenslänglich genügen läßt und den Grafen nicht mit weiteren Forderungen bedrängen wird. Zu diesen Abmachungen haben sie die Brüder Ludwig und Ulrich, Grafen von Württemberg, Graf Heinrich von Nassau, Diez und Vianden, Junggraf Philipps Schwiegervater, und Diether von Isenburg, Grafen zu Büdingen, am heutigen Tage nach Darmstadt gebeten, um die Haushaltung des Junggrafen zu versorgen. Hierzu ist Graf Heinrich von Nassau persönlich erschienen. Die anderen haben ihre Beauftragten geschickt, und zwar Graf Ludwig von Württemberg Hans Sturmfeder, Graf Ulrich von Württemberg Berthold von Sassenau und Wolf von Neunhausen (Nün-), Graf Philipp d.Ä. und d. J. ihre Räte Daniel von Mudersbach, Ritter, und Hans von Wallenstein, Amtmann zu Auerbach. Diese sind von Graf Philipp d.Ä. und d.J. ermächtigt worden, eine entsprechende Übereinkunft zu treffen, von der sie erklären, daß sie mit ihrem freien Willen geschlossen ist und von beiden Seiten gehalten werden soll.
Graf Philipp d.Ä. übergibt seinem Sohn dessen Siegel, damit er diesen Vertrag mit seinem eigenen Siegel bestätigen kann. Junggraf Philipp darf von dem, was ihm darin lebenslänglich zugeteilt wird, nichts versetzen, veräußern oder sonstwie vergeben, beleihen oder belasten, sondern muß es, so lange sein Vater lebt, so erhalten, wie es ihm jetzt übertragen wird, es sei denn, daß sein Vater zu einer solchen Veräußerung oder Belastung seine Zustimmung gibt. Graf Philipp d.Ä. behält sich überall das Öffnungsrecht vor und sein Sohn verpflichtet sich, keinen Amtmann, Landschreiber, Kellner, Wächter, Pförtner oder Türmer zu setzen, der nicht auch Graf Philipp d.Ä. Treue und Gehorsam geschworen hat. Dasselbe sollen die Eigenleute Graf Philipp d.J. auch tun. Diese darf er nicht mit höherer Schatzung beschweren, als sie jetzt üblich ist, und er muß alle Mannen, Burgmannen und Andere bei ihren Freiheiten und ihrem Herkommen lassen, solange Graf Philipp d.Ä. lebt, und ihnen auch nicht in anderer Weise nach Leib und Gut trachten, es sei denn, daß ihm einer durch gerichtliches Urteil verfällt. Einem solchen soll er sich gleichwohl gnädig erzeigen. Was er hierin tut, soll er seinem Vater mitteilen. Junggraf Philipp darf keine Fehde beginnen, keinem Bündnis beitreten, niemandes Feind oder Helfer werden, niemanden in die ihm übergebenen Schlösser, Städte oder Dörfer aufnehmen (enthalden ader leger geben), es sei denn mit Wissen und Willen Graf Philipps d.Ä.
Auf Grund dieser Abmachung hat Graf Philipp d.Ä. seinem Sohn folgende Schlösser, Städte und Dörfer mit allem Zubehör übergeben: Burg und Stadt Darmstadt, Bessungen, Arheilgen, Erzhausen, Schneppenhausen, Wixhausen, Gräfenhausen, Niederramstadt, Oberramstadt, Niedermodau, Obermodau, Hahn, Kleinbieberau, Semd, Zimmern und Dudenhofen sowie die Hälfte der Stadt Reinheim mit Zubehör und die Hälfte der Gülte, Beede, Zinse und Gefälle zu Rüsselsheim, Seilfurt und Raunheim. Andere Rechte soll er jedoch in den drei letztgenannten Orten nicht haben. Es sind ferner überhaupt alle weltlichen und geistlichen Lehen ausgenommen, deren Verleihung Graf Philipp d.Ä., solange er lebt, zusteht.
Die Eheberedung Junggraf Philipps soll in Kraft bleiben, abgesehen davon, daß er seinen Vater in ungehinderten Besitz der Herrschaft Hadamar, Ellar und Ems lebenslänglich lassen soll. Junggraf Philipp soll ferner seines Vaters Burglehen zu Oppenheim empfangen, ihn aber dieses Burglehen lebenslänglich selbst gebrauchen lassen, mit Ausnahme des Fuders Wein von Nierstein, das der Junggraf erhalten soll. Die Wälder und das Recht des Eckerns im Bifang wollen sie gemeinsam nutzen.
Da Graf Philipps d.Ä. Gemahlin Anna von Württemberg nach dem Tode ihres Mannes einen Teil ihres Wittums auf die beiden Ramstadt angewiesen worden ist, muß sie Junggraf Philipp dazu kommen lassen, sobald der Wittumsfall eintritt. Da ferner in der Eheverschreibung zwischen Landgraf Heinrich von Hessen und Junggraf Philipps Schwester Anna Darmstadt als Pfand für den Vollzug dieser Ehe eingesetzt ist, soll er den Darmstadt damit auferlegten eventuellen Verpflichtungen nachkommen. Was von diesen Schlössern, Städten und Dörfern an Geld und Mann- und Burglehen verschrieben ist, muß Graf Philipp d.Ä. ohne Schaden seines Sohnes anderweitig ausrichten, solange er lebt. Was aber an sonstigen Gülten und Zinsen davon zu bezahlen ist, wie die 100 Malter Korn, die zu Hahn fällig sind, oder was Kirchen und Priester erhalten oder die Besoldung der Amtleute, Landschreiber, Kellner, Wächter, Pförtner und Türmer sowie des Gesindes, soll Junggraf Philipp in Darmstadt ganz und in Reinheim halb ausrichten.
Junggraf Philipp gelobt, alle diese Abmachungen unverbrüchlich zu halten und sich an den ihm überwiesenen Gütern genügen zu lassen, es sei denn, daß ihm sein Vater freiwillig weitere anweist.
Siegel Graf Philipps d.J., der auch die Brüder Ludwig und Ulrich, Grafen von Württemberg, Graf Heinrich von Nassau, Diez und Vianden und Diether von Isenburg, Grafen zu Büdingen, mitzusiegeln bittet. Er ermächtigt sie, falls er diesen Abmachungen zuwider handelt, seinem Vater beizustehen, um ihn (Junggraf Philipp) zu zwingen, diesen Vertrag zu halten. Junggraf Philipp bittet ferner die Mittelsmänner Hans Sturmfeder, Berthold von Sassenau, Wolf von Neunhausen, Daniel von Mudersbach und Hans Wallbrunn mitzusiegeln.

Wortlaut der Datierung

D. et actum Darmstadt uff den mitwochen nach Viti et Modesti martirum 1449.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Württemberg, Grafen, Ludwig I. · Württemberg, Grafen, Ulrich V. · Sturmfeder, Hans · Sassenau, Berthold von · Neunhausen, Wolf von · Mudersbach, Daniel [II.] von · Wallenstein, Hans [I.] von

Weitere Personen

Nassau-Dillenburg, Grafen, Heinrich II. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Dieter I. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Philipps I., geb. Gräfin von Württemberg · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Württemberg, Grafen · Nassau, Grafen · Diez, Grafen · Vianden, Grafen · Büdingen, Grafen · Isenburg, Grafen · Darmstadt · Bessungen (Gem. Darmstadt) · Arheilgen (Gem. Darmstadt) · Erzhausen · Schneppenhausen (Gem. Weiterstadt) · Wixhausen (Gem. Darmstadt) · Gräfenhausen (Gem. Weiterstadt) · Nieder-Ramstadt (Gem. Mühltal) · Ober-Ramstadt · Nieder-Modau (Gem. Ober-Ramstadt) · Ober-Modau (Gem. Ober-Ramstadt) · Hahn (Gem. Ober-Ramstadt) · Klein-Bieberau (Gem. Modautal) · Semd (Gem. Groß-Umstadt) · Groß-Zimmern · Dudenhofen (Gem. Rodgau) · Reinheim · Rüsselsheim · Seilfurt (Gem. Rüsselsheim) · Raunheim · Hadamar, Herrschaft · Ellar, Herrschaft · Ems, Herrschaft · Auerbach (Gem. Bensheim), Amtmänner · Oppenheim (Gem. Nierstein-Oppenheim/Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz) · Nierstein (Gem. Nierstein-Oppenheim/Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz)

Sachbegriffe

Junggrafen · Grafen · Hochzeiten, gräfliche · Güter, eigene · Forderungen · Brüder · Schwiegerväter · Eheabsprachen · Haushaltungen, Gründen von · Gesandte · Ritter · Räte · Amtmänner · Siegel, eigene · Verschreibungen · Pfandschaften, Verbot von · Fehden, Verbot von · Öffnungsrechte · Landschreiber · Kellner · Wächter · Pförtner · Türmer · Treueide · Burgen · Schlösser · Städte · Dörfer · Zinsen · Bede · Gülten · Gefälle · Herrschaften · Wittume · Wälder, Recht des Eckerns · Burglehen · Wein · Korn · Abgaben, Getreide · Vertragsstrafen, Festlegen von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9221 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9221> (Stand: 20.04.2024)