Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1446 Juli 4

Eheberedung zwischen Ludwig I. und Philipp von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 9190

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Hessische Exemplar: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4042 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 25⟩.
B: Katzenelnbogisches Exemplar: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3069 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 82, Nr. 25⟩.
Stückbeschreibung: Bei beiden Ausfertigungen Membran und Schrift gut erhalten (lt. Findbuch).
Siegel: Beide Exemplare mit den Siegeln.
Rückvermerke: A: dieß ist der verbuntsbrief myner herren von Hessen und Katzenellenbogen, die heilgen ee berurende (15. Jahrhundert).
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 25, fol. 49 ff. (frühes 16. Jahrhundert); Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171, C 1034 fol. 307 ff. (16. Jahrhundert); Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, Urkundenabschriften (18. Jahrhundert); Ziegenhainer, Repertorium VI, fol. 51.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1233-1235 Nr. 4417.
Regest
Landgraf Ludwig von Hessen und Graf Philipp von Katzenelnbogen schließen in anbetracht der langen Freundschaft, die zwischen ihnen und ihren Eltern bisher geherrscht hat, zu deren weiteren Festigung folgende Eheberedung zwischen ihren Kindern: Landgraf Heinrich von Hessen, Landgraf Ludwigs Sohn, soll die Gräfin Anna von Katzenelnbogen, Graf Philipps Tochter, und keine andere ehelichen, sofern diese am Leben bleibt. Das gleiche verspricht Graf Philipp umgekehrt für seine Tochter Anna. Wenn diese 12 Jahre alt geworden ist, soll sie nach Gewohnheit der Kirche mit Landgraf Heinrich durch einen Priester getraut werden.
Graf Philipp verspricht mit Zustimmung seines Sohnes Philipp, seiner Tochter einen Brautschatz von 36.000 fl. FrWr. mitzugeben, und zwar, wenn Anna zum ehelichen Beilager übersandt wird, 16.000 fl., während die restlichen 20.000 fl. ihr nach dem Tode Graf Philipps innerhalb eines Jahres durch den Junggrafen Philipp ausbezahlt werden sollen. Wenn Graf Philipp vor dem Beilager stirbt, sollen die 16.000 fl. Brautschatz binnen Jahresfrist in Driedorf an den Landgrafen ausgehändigt werden. Graf Philipp verpflichtet sich, die restlichen 20.000 fl. seiner Tochter nach dem Beilager so zu verbriefen und zu verbürgen, daß ihr das Geld auch nach seinem Tode sicher ist und sie es dann binnen Jahresfrist erhalten kann. Hat Anna mit dem Landgrafen keine Kinder, soll dieser nach dem Tode Annas die 36.000 fl. lebenslänglich besitzen; nach seinem Tode fallen sie an den Junggrafen Philipp zurück. Haben sie Kinder, sollen die 36.000 fl. dorthin fallen, wohin sie nach Gewohnheit und Herkommen des Landes Hessen gehören. Landgraf Ludwig und sein Sohn Heinrich verpflichten sich, nach dem Beilager den Brautschatz so sicherzustellen, daß die Grafen von Katzenelnbogen für den Fall, daß er zurückfallen sollte, wissen, an welche Städte sie sich nach Landgraf Heinrichs Tod zu halten haben. Das Beilager soll im kommenden Mai über 11 Jahre stattfinden. Wenn Graf Philipp seine Tochter an Landgraf Heinrich übersendet, muß sie mit Kleidung, Kleinodien und Silberwerk so ausstatten, wie es einer Fürstin ziemt.
Zum Beilager sollen die Landgrafen Anna die Schlösser Gießen und Biedenkopf, Burgen und Städte, mit allem Zubehör an Leuten, Dörfern, Zöllen, Renten, Zinsen und Gefällen, Freveln, Bußen, Gerichten, Gehölzen, Feldern, Gewässern, Weiden, Wildbannen und Fischereien als Wittume anweisen, so daß Anna sie nach Landgraf Heinrichs Tode unverpfändet und unversetzt lebenslänglich innehat. Nach ihrem Tod fallen beide Schlösser an die hessischen Fürsten zurück. Dieses Wittum müssen ihr die Landgrafen zum Beilager in der üblichen Weise verbriefen, und Anna soll ihnen urkundlich zusichern, daß beide Schlösser nach ihrem Tode wieder an das Land Hessen gelangen, worauf sie auch alle Amtleute, die sie dort einsetzt, verpflichten muß. Wenn Teile der beiden Schlösser Lehen sind, haben die Landgrafen die Zustimmung der Lehensherren zu dieser Wittumsverschreibung zu erwirken. Anna soll die zu beiden Schlössern gehörenden Leute nicht höher als herkommensgemäß schatzen und beschweren, sondern sie bei ihrem Herkommen erhalten und schützen.
Nach dem Beilager wird Landgraf Heinrich seiner Frau eine Morgengabe geben, wie sie ihm als Fürsten ziemt. Nach dem Tode Landgraf Heinrichs sollen seine Erben Anna in ungestörtem Besitz ihres Wittums, ihrer Morgengabe und was sie sonst von ihren Eltern erhält, beschützen und es auch sonst niemandem gestatten, sie darin zu schädigen. Anna hingegen soll sich an Wittum und Morgengabe genügen lassen und keine weiteres Ansprüche an die Fürsten des Landes Hessen stellen. Mit den Schulden, die der Landgraf bei Lebzeiten macht oder nach seinem Tode hinterläßt, hat sie nichts zu tun. Sie darf aus ihren Schlössern der Herrschaft Hessen keinen Schaden zufügen, diese stehen vielmehr dem Landgrafen im Notfalle offen. Werden ihr einige Bürger oder Untersassen ungehorsam, müssen die Landgrafen diese zum Gehorsam anhalten. Ist das ohne Erfolg, kann Anna die Ungehorsamen pfänden, doch unbeschadet der Rechte der hessischen Herrschaft. Was Anna an Kleinodien mitbringt oder was ihr geschenkt wird und sich an Hausrat in beiden Schlössern nach Landgraf Heinrichs Tod vorfindet, verbleibt ihr, doch soll man den Hausrat nach ihrem Tode in beiden Schlössern belassen.
Anna und Heinrich müssen auf Annas väterliches und mütterliches Erbe, es sei Pfandschaft oder Wettschaft, und alle Lande, welche die Grafen von Katznelnbogen zur Zeit haben oder noch gewinnen werden, völligen, beurkundeten und besiegelten Verzicht leisten, und zwar noch vor dem Beilager, und sich mit den 36.000 fl. begnügen, es sei denn, daß die Grafen von Katzenelnbogen aussterben und kein von der Grafschaft Katzenelnbogen geborener männlicher Erbe mehr da ist. Für diesen Fall behält Anna ihre Rechte an der Grafschaft. Wenn Graf Philipp seiner Tochter noch etwas zuwenden wird, soll es ihr gleichfalls verbleiben.
Will Anna nach dem etwaigen Tode Landgraf Heinrichs erneut heiraten, können die Landgrafen die Schlösser Gießen und Biedenkopf mit dem Betrag ablösen, den Landgraf Heinrich zum Brautschatz erhalten hat. Hat sie mit Landgraf Heinrich Kinder, soll dieses Geld nach ihrem Tode wieder an das Land Hessen fallen; hat sie keine Kinder mit ihm, fällt es an die Grafen von Katzenelnbogen.
Die Landgrafen Ludwig und Heinrich von Hessen und die Grafen Philipp d.Ä. und d.J. von Katzenelnbogen geloben durch Handschlag an Eidesstatt, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu tun oder zu veranlassen. Auf dem Bruch dieses Eheversprechens steht eine Strafe von 20.000 fl., wofür die Landgrafen ihre Schlösser Blankenstein und Kirchhain und die Grafen ihre Schlösser Darmstadt und Reinheim zum Pfande setzen. Wenn eine Partei dieses Eheversprechen nicht hält, verfallen deren eingesetzte Schlösser der andern Partei so lange, bis die Ehe vollzogen ist oder 20.000 fl. bezahlt worden sind. Hierauf sollen die Amtleute, Wächter, Pförtner, Bürger und Einwohner der genannten Schlösser verpflichtet werden. Mit dem Ehevollzug erlischt diese Pfandsetzung. In Zukunft darf in diesen Schlössern kein Amtmann, Schultheiß, Kellner, Wächter, Pförtner oder Torhüter mehr eingesetzt werden, der nicht diesem Abkommen verpflichtet worden ist, soll er diese Verschreibung unter seinem eigenen Siegel erneuern.
Siegel der beiden Aussteller und der Grafen Johann von Ziegenhain und Diether von Isenburg-Büdingen.

Wortlaut der Datierung

D. 1446 uff dem maentag nach unser lieben frauwen tag visitacionis Marie.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Ziegenhain, Grafen, Johann II. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Dieter I.

Weitere Orte

Ziegenhain, Grafen · Isenburg, Grafen · Büdingen, Grafen · Katzenelnbogen, Grafen · Driedorf · Gießen, Burg · Gießen, Stadt · Biedenkopf, Burg · Biedenkopf, Stadt · Blankenstein, Burg · Kirchhain, Burg

Sachbegriffe

Grafen · Eheabsprachen · Söhne · Töchter · Priester · Hochzeiten, Alter bei · Ehefähigkeit, kirchliche · Kirchengesetze · Brautschätze · Beilager · Morgengaben · Wittume · Bürgschaften · Ehe, beerbte · Brautschätze, Sicherung der · Mitgift · Kleinodien · Kleidung · Silberwerke · Burgen · Schlösser · Dörfer · Zölle · Renten · Zinsen · Gefälle · Frevel · Bußen · Gerichte · Gehölze · Felder · Gewässer · Weiden · Wildbänne · Fischereien · Pfandschaften · Amtleute · Herkommen, altes · Schulden, Übernahme durch die Witwen · Hausrat · Erbe, väterliches · Erbe, mütterliches · Erbe, Verzicht auf · Erben, fehlende männliche · Witwen, Wiederheirat von · Pfänder, Auslösen von · Eheversprechen, Strafe für Bruch von · Wächter · Pförtner · Schultheiße · Kellner · Wächter · Torhüter · Volljährigkeit, Termin der · Kinder, Verlobung von · Verlobungen, von Kindern

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9190 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9190> (Stand: 19.04.2024)