Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1444 Dezember 2

Daniel von Mudersbach erhält ein Lehen vom Grafen von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 9168

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Landeshauptarchiv Koblenz, K. Mannbuch, 228, 15. Jahrhundert, Anfang und Ende der Urkunde fehlen; Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 836, fol. 145, 16. Jahrhundert.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1183 f. Nr. 4182.
Regest
Ritter Daniel von Mudersbach bekundet, am heutigen Tage von Graf Philipp von Katzenelnbogen die Lehen empfangen zu haben, die er und seine Eltern von der Grafschaft Katzenelnbogen bisher getragen haben.
Graf Philipp von Katzenelnbogen belehnt den Ritter Daniel von Mudersbach mit der Burg außerhalb Driedorf und ihrem Zubehör. Dazu gehören der Graben und der Platz zwischen der gräflichen Stadt Driedorf und der Burg, ausgenommen die Weiher vor der Stadt. Daniel erhält für Burg und Platz Burgmannsfreiheit, wie sie in Driedorf herkömmlich ist, einen Weg hinten durch die Gärten und andere Wege, die seit alters zur Burg gehört haben. Daniel und seine leiblichen Lehnserben, und zwar Söhne und, wenn solche fehlen, die älteste Tochter, sollen Burg und Platz als Mannlehen besitzen und dafür dem Grafen verbunden sein. Diese Verpflichtung erlischt, wenn sie dem Grafen die Burg aufgeben, was sie jederzeit tun können, worauf der Graf ohne ihren Einspruch über die Hälfte derselben frei verfügen kann. Solange Daniel die Burg innehat, steht sie dem Grafen gegen jedermann offen, ausgenommen gegen Landgraf Ludwig von Hessen. Daniel soll dem Grafen von dieser Burg aus keinen unrechten Krieg zuziehen und sich der Rechtssprechung des Grafen unterstellen. Erhält er dabei sein Recht nicht, kann er es von der gen. Burg aus selbständig fordern. Der Graf bewilligt Daniel ferner die Gunst, daß zwei oder drei Leute des Grafen, die nicht ins Gericht Driedorf gehören, auf dem gen. Platz mitsitzen und darauf bauen und wohnen dürfen, die der Graf, solange sie dort wohnen, freit, ausgenommen von der Folge gegen seine Feinde und der Beteiligung an der Errichtung von Landwehren und Verhauen um die Stadt Driedorf. Es steht ihnen ferner das Schankrecht und freier Kauf wie anderen in Driedorf ansässigen Leuten des Grafen zu sowie die Mitbenutzung von Feld, Wald, Wasser und Weide.
Daniel erhält vom Grafen ferner zwei Höfe zu Darmstadt zu Mannlehen, die dem +Vater des Grafen von dem +Henne von Werberg heimgefallen sind. Den einen Hof hat Peter Becker von Darmstadt seit langer Zeit inne, der andere ist für Zinse und Gülte teilweise verliehen.
Als Burglehen erhält Daniel ferner die Weingärten, Gerichte, Zehnten und Gülten zu Fachingen, Birlenbach, Balduinstein und dortherum gelegen, die vor Zeiten Fleming von Hausen gehörten und die Daniel angekauft hat, wofür er Burgmann zu Schwalbach sein soll. Er erhält weiter die Lehen, die Gottfried Hane von den +Eltern des Grafen in Driedorf zu Lehen hatte, nämlich einige Tournosen- und Hühnergülten und zwei Teile am Gute des Thiele Jung (Jongen) dortselbst, zu Mannlehen. Schließlich gibt ihm der Graf die Hälfte der Isenburger Leute als Hadamarer Burglehen. Lehnsverpflichtung Daniels.
Siegel des Ausstellers.
Daniel von Mudersbach gelobt, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, und siegelt. Datum wie oben.

Wortlaut der Datierung

Geben 1444 uff den mitwochen nach sant Andres tag des heyligen aposteln.

Nachweise

Aussteller

Mudersbach, Daniel [II.] von

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Werberg, Henne von · Becker, Peter, aus Darmstadt · Hausen, Fleming von · Hane, Gottfried · Jung, Thiele

Weitere Orte

Driedorf (Lahn-Dill-Kreis), Burg · Driedorf (Lahn-Dill-Kreis), Weiher vor der Stadt · Driedorf (Lahn-Dill-Kreis), Gericht · Darmstadt (Stadt Darmstadt) · Fachingen (Gem. Birlenbach/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Birlenbach (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Balduinstein (Gem. Diez/Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz) · Schwalbach (Lahn-Dill-Kreis) · Hadamar (Lkr. Limburg-Weilburg)

Sachbegriffe

Ritter · Grafen · Lehen · Belehnungen · Lehen, erbliche · Mannlehen · Burglehen · Leibeslehenserben, fehlende männliche · Lehen, weibliche · Burgen · Schlösser · Burggräben · Städte · Gärten · Weiher · Teiche · Burgmannsfreiheiten · Wegerechte · Söhne · Töchter · Lehen, Aufgabe als · Öffnungsverträge · Kriege, unrechte · Rechtsprüche · Gerichte, Zuständigkeit von · Gerichte · Landwehren, Bau von · Dienstpflichten · Dienste, Befreien von · Schanklizenzen · Felder · Höfe · Zinsen · Gülte · Tournosen · Hühnergülten · Abgaben, Geflügel · Weingärten · Zehnte · Verkäufe · Lehen, Heimfall von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9168 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9168> (Stand: 23.04.2024)