Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1263 September 10

Sophie und Heinrich I. einigen sich mit Erzbischof Werner von Mainz

Regest-Nr. 90

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: StA Würzburg, Mainzer Urkunden 3348 (A). Pergament. Vom 1. Siegel (Reiter-Siegel mit Rücksiegel) noch ein kleines Bruchstück vorhanden, 2. ab.
Abschriften: Chartularkopie von 1385/91: StA Würzburg, MBvI Nr. 22 fol. 96r-v. (C, aus A)
Maßgeblicher Druck: Roberg, in: 750 Jahre Langsdorfer Verträge (2013), S. 397f. Nr. LU 3.
Regesten: Böhmer-Will, Regesta 2, S. 361 Nr. 99; Regesten der Landgrafen von Hessen 1 Nachdr., S. 29/30 Nr. 78.
Literatur: Ilgen, Geschichte des thüringisch-hessischen Erbfolgekrieges, S. 346; Weidemann, Landgraf Heinrich I., S. 402; Heldmann, Wetter, S. 81;
Regest
Langsdorf. - Landgräfin Sophie und ihr Sohn, Landgraf Heinrich von Thüringen, einigen sich mit dem Erzbischof Werner von Mainz dahin, daß ihre sämtlichen Bundesgenossen und deren Güter in allen den Rechten und Ehren bleiben sollen, die sie bei Eintritt in den nunmehr beendigten Krieg besaßen; besondere Klagen unter einzelnen sollen gerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden. Die Burg Mellnau (Elenhouch) verbleibt bei der Mainzer Kirche, die Einkünfte der Vogtei Wetter (Wedere) gehören mit allem Zubehör nach altem Gewohnheitsrecht ebenso wie sämtliche Nutzungen des Waldes Burgholz (Burcholz) zur Hälfte dem Erzstift, zur Hälfte dem Landgrafen. Der Erzbischof und die Landgrafen dürfen persönlich in dem ganzen Burgholz jagen oder durch besonders abgesandte Jäger jagen lassen. Die Waldhüter werden von beiden Parteien gemeinsam eingesetzt. In der Stadt und in der Vogtei Wetter können der Erzbischof sowie der Landgraf den Leuten nur mit Genehmigung des andern Teils Geldzins abnötigen (extorquere). In den zu dieser Vogtei gehörigen Dörfern muß jeder den andern bei Durchzügen gastlich aufnehmen und bewirten lassen. Für den Fall daß Sophie und Heinrich ohne Hinterlassung von Leibeserben sterben und Adelheid, Heinrichs Gemahlin, auch kein nachgeborenes Kind zur Welt bringt, soll sie vom Erzbischof von Mainz auf Lebenszeit die Städte und Burgen Grünberg (Grunenberg) und Frankenberg zu Lehen tragen, die nach ihrem Tod an das Erzstift fallen, dem sie Sophie und Heinrich zu Eigentum überlassen haben. Ein etwaiger zweiter Gatte Adelheids oder Kinder aus solcher Ehe haben nach Adelheids Tod kein Anrecht auf jene Städte. Die Bewohner der beiden Städte und Burgen haben einen entsprechenden Eid geschworen. Ferner zahlen Sophie und Heinrich dem Erzbischof laut Übereinkunft 2000 Mark und nehmen von ihm die gleichen Besitzungen zu Lehen, wie ihre Vorfahren. Da die meisten Zwistigkeiten durch Überläufer entstanden sind, so geloben beide Parteien, keinen Ritter, Bürger oder Bauern des andern aufzunehmen. Allgemeiner Friede und gegenseitige Hilfeleistung gegen Friedensbrecher wird eidlich angelobt. Der Vertragsbrüchige muß dem andern 2000 Mark zahlen, wenn er ihm nicht binnen drei Monaten Genugtuung gewährt. Selbsthilfe der Untertanen außerhalb der Gerichte wird von den Amtleuten verfolgt und muß binnen drei Monaten dem Gekränkten Genüge verschafft sein, widrigenfalls der säumige Teil der Verbündeten dem andern zur Zahlung der 2000 Mark Strafe verpflichtet ist.
Siegler: 1. Sophie, 2. Heinrich.
Datum: d. apud Langesdorf in campo 1263 IV Idus Septembris.
Auf diesen Vertrag scheint sich die Bemerkung bei Schannat, Historia, S. 200 (vgl. ebenda Probationes S. 33) zu beziehen, daß der Abt Bertold von Fulda den Erzbischof von Mainz und den Landgraf Heinrich (Schannat nennt ihn irrtümlich "Hermann") von Hessen bewogen habe, in einem Friedensvertrag zu bestimmen, daß keiner des anderen Feinde oder rebellische Untertanen in seinem Gebiet aufnehme, daß beide sich vielmehr bemühen sollen, den öffentlichen Frieden zu bewahren und zu schützen. Urkundliches Material über diese Bestrebungen des Abtes von Fulda ist nicht weiter bekannt.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Sophie von Brabant · Hessen, Landgrafen, Heinrich I. · Mainz, Erzbischöfe, Werner von Eppstein · Hessen, Landgrafen, Adelheid, Frau Heinrichs I., geb. Herzogin von Braunschweig · Fulda, Fürstäbte, Bertho II. von Leibolz

Weitere Orte

Langsdorf · Thüringen, Landgrafen · Mainz, Erzbischöfe · Mellnau, Burg · Mainz, Kirche · Wetter, Vogtei · Burgholz, Wald · Grünberg, Burg · Grünberg, Stadt · Frankenberg, Burg · Frankenberg, Stadt · Fulda, Fürstäbte

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Bundesgenossen · Bündnisse · Güter · Kriege · Kriegsende, Regelung nach · Kirchen · Einkünfte · Vogteien · Gewohnheitsrechte · Wälder, Nutzung von · Erzstifte · Jagd · Jäger · Waldhüter · Geldzinsen · Zinsen · Dörfer · Kost und Logis · Erben · Erben, nachgeborene · Ehefrauen · Witwen, Wiederheirat von · Kinder, nachgeborene · Städte · Burgen · Eide · Lehen · Besitz · Überläufer · Streitigkeiten · Ritter · Bürger · Bauern · Friedensbrecher · Hilfe, militärische · Untertanen · Gerichte · Amtleute · Verbündete · Strafen · Äbte · Frieden

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 90 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/90> (Stand: 28.03.2024)